RS Pvak 2020/8/28 A12-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2020
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §25 Abs4
PVGO §8 bis §13

Schlagworte

Freistellungen für PV; rechtskonforme Beschlussfassung nach ordnungsgemäßer Debatte

Rechtssatz

§ 22 Abs. 4 PVG sowie die §§ 8 bis 13 PVGO lassen keinen Zweifel darüber, dass Beschlüsse im Kollegialorgan PVO grundsätzlich nur nach ordnungsgemäß durchgeführter Debatte in einer Sitzung gesetzmäßig gefasst werden können, sofern es sich nicht, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen kommt, um die Übertragung der Erfüllung bestimmter genau umschriebener Angelegenheiten iSd § 22 Abs. 8 PVG an ein Mitglied des PVO oder um einen iSd § 22 Abs. 9 PVG gesetzeskonform zustande gekommenen Umlaufbeschluss handelt (PVAB 14. November 2016, A 21-PVAB/16). Es müssen auch diejenigen, die voraussichtlich in der Minderheit bleiben werden, zumindest die Möglichkeit haben, in der Debatte ihre Auffassung darzulegen und in dieser zu versuchen, auch diejenigen zu überzeugen, die zunächst anderer Meinung sind (Schragel, PVG, § 22, Rz 42, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A12.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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