RS Vfgh 2020/9/22 E2246/2020 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie georgischer Staatsangehöriger; mangelhafte Auseinandersetzung mit einem Schreiben der georgischen Botschaft betreffend die medizinische Versorgungssituation im Herkunftsstaat sowie der Minderjährigkeit des Kranken

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt entgegen der Rsp des EGMR das junge Alter des Drittbeschwerdeführers und damit seine sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht. Zudem stützt das BVwG seine Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis wesentlich auf die Annahme, dass die Behandlung des Drittbeschwerdeführers in gleichwertiger Weise erfolgen könne wie in Österreich und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für die erforderlichen medizinischen Behandlungen und Therapien des Drittbeschwerdeführers aufkommen können würden. Dabei lässt es außer Acht, dass das Georgische Gesundheitsministerium selbst darlegt, dass auf Grund der übermittelten Befunde nicht klar ist, welche medizinischen Behandlungen und Therapien der Drittbeschwerdeführer benötigt und ob die dafür anfallenden Kosten von den Beschwerdeführern (teilweise) selbst zu tragen sind.

Entscheidungstexte

  • E2246/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.09.2020 E2246/2020 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2246.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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