RS Vfgh 2020/9/22 E1241/2020 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie usbekischer Staatsangehöriger; keine Auseinandersetzung mit der die Kinder betreffenden Sicherheitslage

Rechtssatz

Bei der Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage zu deren Beurteilung einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen der Kinder Eingang finden, jedenfalls erforderlich. Dementsprechend hat der VfGH wiederholt die Bedeutung der Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige als besonders vulnerable Antragsteller hervorgehoben. Dieses Verständnis steht im Einklang mit Art24 Abs2 GRC bzw ArtI zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.

Im angefochtenen Erkenntnis fehlen sämtliche Feststellungen hinsichtlich der im Speziellen Kinder betreffenden Sicherheitslage. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sohin eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführer, der in Österreich geboren wurde und bisher nur im Bundesgebiet aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner gemäß Art2 und Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte droht, nahezu vollständig unterlassen. Wenngleich das BVwG die Minderjährigkeit des Drittbeschwerdeführers im Rahmen seiner Abwägung nach Art8 EMRK berücksichtigt, lässt es diese bei der Prüfung nach Art2 und Art3 EMRK und den hiefür erforderlichen Feststellungen außer Acht. Daher ist die Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer begründungslos ergangen.

Entscheidungstexte

  • E1241/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.09.2020 E1241/2020 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1241.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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