RS Pvak 2020/4/6 A7-PVAB/20

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Norm

PVG §25 Abs4

Schlagworte

Freizeitgewährung für PV; Freistellung von PV; Aufgaben nach PVG; Freizeit und Freistellung nicht für fraktionelle Tätigkeiten

Rechtssatz

Nach § 25 Abs. 4 erster Satz PVG ist u.a. den Personalvertreter/innen (PV) die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Nach § 25 Abs. 4 zweiter Satz PVG sind bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei gänzliche Dienstfreistellungen im Bereich des ZA zu verfügen. Daraus erhellt ohne jeden rechtlichen Zweifel, dass jede Freistellung von der Arbeitsleistung nach PVG für die Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Personalvertretung nach PVG in Anspruch zu nehmen ist und nicht etwa (auch) für fraktionelle Tätigkeiten. Daran vermag die Erwähnung der Wählergruppen in § 25 Abs. 4 letzter Satz PVG nichts zu ändern, weil es sich dabei nur um ein zusätzliches Kriterium für die Aufteilung der Freistellungen handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A7.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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