RS Pvak 2020/8/25 A11-PVAB/20

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §25 Abs4
PVGO §8 bis §13

Schlagworte

Antragsberechtigung für PV; Freistellungen für PV; Stärkeverhältnis der Wählergruppen bzw. Mandate und auszuübende Funktionen; Aufteilung der Freistellungen; weiter Gestaltungsspielraum; besonderer Arbeitsanfall; besondere Arbeitsbelastung; sachliche Rechtfertigung im Einzelfall; Prüfung der Voraussetzungen durch ZA; sachliche begründete nachvollziehbare Entscheidung über Freistellungen; rechtskonforme Beschlussfassung nach ordnungsgemäßer Debatte

Rechtssatz

Da der Beschlussfassung des ZA zu TOP 10.2 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 28./29. Jänner 2020 somit keine ordnungsgemäß geführte Debatte vorausging, erfolgte diese Beschlussfassung nicht in gesetzmäßiger Geschäftsführung, weshalb gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG das gesetzwidrige Zustandekommen des bekämpften Beschlusses des ZA festzustellen und der Beschluss als rechtswidrig aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A11.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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