RS Pvak 2020/8/25 A11-PVAB/20

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §25 Abs4
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Freistellungen für PV; Stärkeverhältnis der Wählergruppen bzw. Mandate und auszuübende Funktionen; Aufteilung der Freistellungen; weiter Gestaltungsspielraum; besonderer Arbeitsanfall; besondere Arbeitsbelastung; sachliche Rechtfertigung im Einzelfall

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Freistellungen festgestellt, dass eine nicht im Verhältnis der Mandate erfolgte Zuteilung von Dienstfreistellungen (nur) dann gerechtfertigt ist, wenn die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 2 PVG respektiert wurden und nicht jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles fehlt (VfGH vom 29.11.1995, B 1120/93 und 13.12.1995, B 2001/92).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A11.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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