RS Pvak 2020/8/25 A11-PVAB/20

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §25 Abs4

Schlagworte

Freistellungen für PV; Stärkeverhältnis der Wählergruppen bzw. Mandate und auszuübende Funktionen; Aufteilung der Freistellungen; weiter Gestaltungsspielraum; besonderer Arbeitsanfall; besondere Arbeitsbelastung

Rechtssatz

Nach § 25 Abs 4 PVG ist die Arbeitsbelastung neben dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ein entscheidendes Kriterium für die Entscheidung über die Verteilung der Freistellungen. Die Entscheidung des ZA verlangt daher die konkrete Prüfung der bei jedem für eine Freistellung ins Auge gefassten Personalvertreter. Dies fällt besonders schwer ins Gewicht, weil ein Abgehen vom Verhältnismäßigkeitsprinzip nur im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung bestimmter Funktionäre möglich ist (PVAK 24.04.2005, A 2-PVAK/05; PVAK 17.10.2005, A 16-PVAK/05).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A11.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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