TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/16 L524 2178591-4

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Entscheidungsdatum

16.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §57 Abs1

Spruch


L524 2178591-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margrit Swozil, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2020, Zl. 1089843200/200476975, wegen Anordnung einer Wohnsitzauflage, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.06.2020, Zl. 1089843200/200476975, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zur Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung XXXX , Unterkunft zu nehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung.

Mit Schreiben vom 22.06.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer gab hierzu am 06.07.2020 eine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2020, Zl. 1089843200/200476975, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung XXXX , Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.

II. Feststellungen:

Am 25.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017, Zl. 1089843200-151485323, abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019, G312 2178591-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2019 zugestellt.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.01.2020, E 70/2020-6, wurde der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2020, E 70/2020-10, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2020, Ra 2020/20/0156, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 09.06.2020 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat Österreich nicht verlassen.

Mit Bescheid des BFA vom 08.06.2020, Zl. 1089843200/200331646, wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten verhängt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2020, L510 2178591-2/4E, als unbegründet abgewiesen.

Am 19.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 27.08.2020, Zl. 1089843200/200476975, abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2020, L504 2178591-3/2E, gemäß 3 46, 46a FPG als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern und sechs Geschwistern nach Österreich und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers kehrten im Juli 2016 freiwillig in den Irak zurück. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Auch sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. Er hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX . Er führt keine Lebensgemeinschaft, hat aber eine Freundin. Er hat auch Freunde in Österreich. Der Beschwerdeführer wird von diesen finanziell unterstützt. Er ist nicht berufstätig. Er ist gesund und gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er sofort einer Arbeit nachgehen kann, sobald er einen Aufenthaltstitel erhält.

Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wurden am 23.07.2020 für kommerzielle Linienflüge wiedereröffnet.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 30.10.2017, Zl. 1089843200-151485323 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019, G312 2178591-1/13E.

Die Feststellung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Ablehnung der Beschwerdebehandlung ergeben sich aus den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 14.01.2020, E 70/2020-6, und vom 24.02.2020, E 70/2020-10.

Die Feststellung zur Zurückweisung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Revision ergibt sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2020, Ra 2020/20/0156. Die Zustellung mit 09.06.2020 ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.

Dass der Beschwerdeführer Österreich nicht verlassen hat, ist unstrittig.

Die Feststellungen zur Verhängung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung und der Erlassung eines Einreiseverbots ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 08.06.2020, Zl. 1089843200/200331646, und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2020, L510 2178591-2/4E.

Die Feststellungen zur Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 27.08.2020, Zl. 1089843200/200476975 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2020, L504 2178591-3/2E.

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen, ihrer freiwilligen Rückkehr und zum in Österreich unrechtmäßig aufhältigen Bruder, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Bruder vom 27.11.2019, G312 2178596-1/12E.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung angehört, ergibt sich aus seiner Vorstellung und der Beschwerde, in der die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht vorgebracht wurde.

Die Feststellungen, dass er keine Lebensgemeinschaft führt, ein Freundin sowie Freunde hat, die ihn finanziell unterstützen, und er nicht berufstätig ist, ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sofort einer Arbeit nachgehen kann, sobald er einen Aufenthaltstitel erhält, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde.

Die Wiederöffnung der internationalen Flughäfen im Irak mit 23.07.2020 ergibt sich aus einer Information der WKO (vgl. https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html).

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 57 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:

„Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1.         keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2.         nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1.         entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2.         nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3.         an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4.         im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5.         im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) …

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1.         die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2.         sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3.         ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (samt befristetem Einreiseverbot) und der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die Erteilung einer Wohnsitzauflage ist daher gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 FPG zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist gemäß § 57 Abs. 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen (Z 4).

Da es sich bei § 57 Abs. 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK – insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird (vgl. BlgNR 2285/A XXV. GP, S. 63f).

Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Der Beschwerdeführer erklärte nämlich in seiner Beschwerde, dass er sofort einer Arbeit nachgehen kann, sobald er einen Aufenthaltstitel erhält. Daraus lässt sich hableiten, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen will. Außerdem stellte er am 19.06.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. Damit ist klar, dass der Beschwerdeführer nicht in den Irak zurückkehren will.

Bei Erlassung einer Wohnsitzauflage ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK – insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – zu berücksichtigen (vgl. BlgNR 2285/A XXV. GP, S. 63f).

Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig. Es lebt nur ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich, dessen Antrag auf internationalen Schutz jedoch abgewiesen wurde. Dieser ist somit unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Die Eltern und die fünf Geschwister des Beschwerdeführers leben im Irak. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, führt aber keine Lebensgemeinschaft mit ihr. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch Freunde in Österreich. Es bestehen somit keine familiären Strukturen in Österreich, die zu berücksichtigen sind. Schließlich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bisher in XXXX lebt und er in XXXX Unterkunft nehmen soll, das sich nur unweit von seinem bisherigen Wohnort befindet und sein Privatleben somit aufrechterhalten werden kann.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, er hätte wegen der Coronakrise auch gar nicht ausreisen können, ist festzuhalten, dass die internationalen Flughäfen im Irak seit 23.07.2020 wieder geöffnet sind und daher eine Ausreise möglich ist.

Soweit der Beschwerdeführer in der Vorstellung vorbringt, dass die Wohnsitzverlegung in eine „Massenunterkunft, gerade in Zeiten von Covid-19“ keinen geringfügigen Eingriff darstelle und der Beschwerdeführer einer höheren Ansteckungsgefahr ausgesetzt sei, ist dazu festzuhalten, dass es diesem Vorbringen an Relevanz für den vorliegenden Fall mangelt, da der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung angehört, zumal er diesbezüglich kein Vorbringen erstattete.

Mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats stets mitgewirkt habe und er bei der irakischen Botschaft in Wien gewesen sei, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Stellungnahme vom Mai 2020. Aus dieser geht allerdings hervor, dass er keinen schriftlichen Beweis für eine (bloß behauptete) Vorsprache bei der Botschaft des Irak hat. Soweit er Fotos vorlegte, die ihn vor der irakischen Botschaft in Wien zeigen, belegt dies nicht im Geringsten, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich bei der Botschaft vorgesprochen hat.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Art. 8 EMRK erfolgte die Erlassung der Wohnsitzauflage somit zu Recht.

Damit war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu entscheiden.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Rückkehrabsicht Verhältnismäßigkeit Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2178591.4.00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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