TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/20 G311 2209998-1

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch


G311 2209998-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die Rechtsanwalt Mag. László SZABÓ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zahl XXXX , zu Recht:

A)              Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)              Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich nicht erworben habe, sie inzwischen nicht mehr erwerbstätig, sondern eine Pensionistin sei und nur über eine von in Summe etwa EUR 325,00 (davon etwa EUR 255,00 aus Ungarn und EUR 70,00 aus Österreich) zur Verfügung habe. Sie habe in Österreich die Gewährung einer Ausgleichszulage beantragt. Die Miete für die Wohnung laut Mietvertrag betrage monatlich EUR 220,00. Die Beschwerdeführerin verfüge somit nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts in Österreich. Sie sei damit nicht weiter zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und daher auszuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 19.11.2018, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und „die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin“ feststellen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 23.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ungarn (vgl Fremdenregisterauszug vom 18.11.2020; Kopie ungarischer Personalausweis, AS 13).

Die Beschwerdeführerin weist in Österreich beginnend mit 02.06.2010 mehrere Wohnsitzmeldungen auf. Zum Entscheidungszeitpunkt ist sie seit 15.02.2019 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.11.2020).

Tatsächlich wohnt die Beschwerdeführerin aber wieder in Ungarn in XXXX (vgl. Stellungnahme Rechtsvertreter vom 29.10.2020).

Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht im Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin und ist eine Kopie ihres ungarischen Personalausweises aktenkundig.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

Eine Ausweisung gemäß § 66 FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).

Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen (vgl. auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Auslandsaufenthalt Ausweisung Ausweisung aufgehoben Unionsbürger Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2209998.1.00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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