TE Bvwg Beschluss 2020/12/1 W282 2224784-1

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Veröffentlicht am 01.12.2020
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Entscheidungsdatum

01.12.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W282 2224784-1/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über den Antrag von XXXX , der gegen die schriftliche Ausfertigung des am 22.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2020, Zl. W282 2224784-1/16E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Es wird in der Folge der Antrag gestellt, der gegenständlichen außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wird auf die oben genannten Ausführungen verwiesen, insbesondere darauf, dass das Kindeswohl bei der Abschiebung der Minderjährigen nach Serbien gefährdet ist, da keine Obsorge berechtige Person in Serbien vorhanden ist, sie alleine kein Fortkommen und keine Wohnung hat. Sie würde quasi auf der Straße stehen und der Obdachlosigkeit ausgesetzt sein. Auch wäre keine Erwerbsmöglichkeit gegeben.

Der RW droht daher ein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn sie vor einer Entscheidung abgeschoben würde und den Drangsalen in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt sein würde.

Es wird daher dringend an das BVwG und den VwGH der Antrag gestellt, der ggst. Revision gem. § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei - im Hinblick auf ihre Minderjährigkeit - ein unverhältnismäßiger Nachteil mit dem unmittelbaren Vollzug der Rückkehrentscheidung verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2224784.1.01

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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