TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/9 VGW-001/V/004/V/15472/2020

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §15 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
VStG §45 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des Dipl.-Ing.Dr. A. B., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.7.2018, Zl. ..., wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 15 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft AWG 2002 StF: BGBl l Nr. 102/2002 idgF. iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl ll Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis" und 2.) § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGB ll Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis",

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Vorauszuschicken ist, dass am 11.9.2019 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur GZ. VGW-001/004/11207/2018 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien betreffend Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses verkündet und in weiterer Folge voll ausgefertigt wurde, wobei der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 2 insoweit stattgegeben wurde, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt, das angefochtene Straferkenntnis im Übrigen aber in seinem Spruchpunkt 2 bestätigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben, weshalb gegenständlich nur mehr die Beschwerde zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zu behandeln war.

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„1) Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 der E. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, F.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person von 31.01.2018 bis 05.02.2018 in Wien, G.-Straße, Asbestzementplatten (asbesthaltige Fassadenplatten), welche als gefährlicher Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF iVm ÖNORM S 2100 („Abfallverzeichnis“), nämlich „Asbestzement“, Schlüsselnummer 31413, einzustufen sind, als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 (bzw. Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002) nicht so gelagert und gesammelt hat, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden, als einerseits durch die nicht befeuchtete, nicht staubdichte, auf dem Boden verstreute, vor Beschädigungen nicht geschützte vorläufige Lagerung dieser Abfälle (gebrochene

Asbestzementplatten unterschiedlichster Größe) rund um das kleine Gebäude im hinteren Bereich der Liegenschaft in Wien, G.-Straße, krebserregende Fasern freigesetzt wurden und andererseits durch das mittels Brechstange durchgeführte Aushebeln der Unterkonstruktion und das Abschlagen der Asbestzementplatten und anschließende Fallenlassen zum Boden, krebserzeugende Asbestfasern freigesetzt wurden (durch die verbundene Zerstörung der asbesthaltigen Fassadenplattenabfälle) und damit Gefährdungen der Gesundheit von Menschen und Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß nicht vermieden wurden. Eine Freisetzung der krebserzeugenden Faser wäre z.B. bei händischer Einbringung in verschließbare Behältnisse (wie zB. Big Bags) vermieden worden.

2) Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 der E. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, F.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 (bzw. Abfallsammlerin gemäß §  2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002) und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person entgegen § 15 Abs 3 Abfallwirtschafsgesetz 2002, wonach Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, nachstehender gefährlicher Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003 idgF iVm ÖNORM S  2100 („Abfallverzeichnis“), nämlich „Asbestzement“, Schlüsselnummer 31412, von 31.01.2018 bis 05.02.2018 in Wien, G.-Straße, gelagert hat:

Bruchstücke von zerbrochenen Asbestzementplatten, da die Bruchstücke der zerbrochenen Asbestzementplatten nicht befeuchtet, staubdicht und vor Bruch gesichert gelagert wurden, sondern trocken rund um das kleine Gebäude im hinteren Bereich der Liegenschaft in Wien, G.-Straße, ungeschützt vor weiteren Zerstörung und damit außerhalb von für die Sammlung vorgesehenen geeigneten Orten oder genehmigten Anlagen gelagert wurden. Die Bodenfläche rund um das Haus ist mangels Erfüllung des Anlagenbegriffs des AWG 2002 anlagenrechtlich nicht genehmigt. Sie ist auch für die Lagerung der genannten Abfälle kein geeigneter Ort, da durch Betreten der am Boden liegenden Abfälle durch Personen im Zuge der Abbrucharbeiten die Möglichkeit einer weiteren Zerstörung besteht und damit eine Freisetzung von krebserzeugenden Asbestfastern möglich ist.

Die E. GmbH wurde von dem Bauherrn (Herr Dr. C. D.) mit dem Abbruch/ der Sanierung/ der Entsorgung beauftragt und hatte somit mit Beginn der Abbrucharbeiten die beim Abbruch anfallenden Abfälle inne (Ablösung der Platten). Die E. GmbH agierte auch als Abfallsammlerin (Asbestzement wurde von der E. GmbH an einen Abfallbehandler übergebe). Die E. GmbH gilt damit als Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)       § 15 Abs 1 iVm § 79 Abs 1 Z 1 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) StF: BGBl. I Nr. 102/2002 idgF. iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 Abfallverzeichnis“

2)       § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

ad 1.) Geldstrafe von € 8.895,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden

gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Strafsatz AWG 2002.

ad 2.) Geldstrafe von € 8.895,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden

gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Strafsatz AWG 2002

Summer der Geldstrafen : € 17.790,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Wochen, 1 Tag und 8 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ad 1.) € 889,50,

ad 2.) € 889,50

Summe der Strafkosten: € 1.779,00

als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10 % der Strafen

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher

ad 1.) € 9.784,50,

ad 2.) € 9.784,50

Summe der Strafen und Strafkosten: € 19.569,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die E. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn Dr. techn. A. B. verhängten Geldstrafen von

1)   € 8.895,00

2)   € 8.895,00 und die Verfahrenskosten in Höhe von

1)   € 889,50

2)   € 889,50 sowie für die sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche, fristgerecht erhobene Beschwerde, welche vom Beschuldigten und auch der haftenden Gesellschaft erhoben wurde und in welcher vorgebracht wurde, dass die Beschwerde, die am 31.7.2018 an die MA 64 erhoben worden sei, integrierender Bestandteil der gegenständlichen Beschwerde sei. Weiters wurde festgehalten, dass zwei parallel laufende Strafverfahren bezogen auf dieselben Paragrafen und denselben Tatbestand gesetzeswidrig seien. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt ebenso wie die Beiziehung des Aktes des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Wien sowie die Einvernahme des Bauherrn Dr. C. D.. Dieser Beschwerde angeschlossen war die Beschwerde vom 31.7.2018 gegen das Straferkenntnis der MA 64 zur GZ ..., in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die E. GmbH weder einen Abtragungsauftrag bekommen habe, noch Abbrucharbeiten auf der gegenständlichen Liegenschaft und insbesondere am betroffenen Gebäude durchgeführt habe. Es habe keine derartigen Abbrucharbeiten gegeben bzw. seien solche auch nicht vorgesehen oder geplant oder vor allem nicht beauftragt gewesen. Das Straferkenntnis gründe nur auf Hypothesen und Annahmen der Behörden, ein stichhaltiger Beweis liege nicht vor. Beim Vorwurf der Behörde handle es sich hauptsächlich um den Tatbestand zum Zeitpunkt 31.1.2018 bis 1.2.2018 als die Eternitplatten heruntergefallen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei keinerlei Absicht, Vorsatz oder Veranlassung vorhanden gewesen, diese Eternitplatten überhaupt zu berühren, da keine Bauarbeiten oder Abbrucharbeiten in diesem Bereich geplant bzw. beauftragt gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht an Ort und Stelle gewesen und auch nicht erreichbar, da er an beiden Tagen in Gerichtsverhandlungen beschäftigt gewesen sei. Er habe sohin auch keine Weisung oder verantwortliche Handlung setzen können. Er habe von den behördlichen Vorwürfen zum selben Zeitpunkt erfahren wie die Amtsorgane der MA 37 und der MA 22. Die Amtsorgane hätten darauf hingewiesen, dass es sich möglicherweise um asbesthaltiges Material handeln könnte, weshalb der nunmehrige Beschwerdeführer sofort die ordnungsgemäße Entsorgung und den Abtransport des Materials angeordnet habe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.7.2019, GZ. VGW-001/V/004/8888/2019, wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1 des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt, weil die Staatsanwaltschaft Wien u.a. gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag vom 12.2.2019, GZ ..., wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt als Beteiligter gemäß §§ 12 zweiter Fall, 180 Abs. 1 Z 1 StGB erhob und dem Strafantrag im Wesentlichen derselbe Sachverhalt bzw. Vorwurf wie zu Spruchpunkt 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses zugrunde lag.

Dieses Strafverfahren war beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl ... anhängig und teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien dem Verwaltungsgericht Wien am 23.11.2020 mit, dass sein Verfahren seit 30.3.2020 rechtskräftig entschieden sei, wobei der Beschwerdeführer gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.

Das ausgesetzte Verfahren zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses war sohin fortzusetzen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer lag im Wesentlichen derselbe Sachverhalt bzw. Vorwurf wie zu Spruchpunkt 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses zugrunde, welcher aber gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 nur zu ahnden ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur Zahl ... rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 29.4.2008, 2007/05/0125 aus, dass nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage besteht, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertetung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist.

Da gegenständlich durch das Landesgericht für Strafsachen Wien ein Freispruch erfolgte, war vom erkennenden Gericht eine selbständige Prüfung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung durchzuführen.

In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf eine vorgeworfene Lagerung von Asbestzement und eine in der Folge ergangene Bestrafung nach § 15 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 wie auch nach § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ausgesprochen, dass der Unrechtsgehalt des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 darin besteht, dass der Normunterworfene beim Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft nicht beachtet hat. Der maßgebliche Unrechtsgehalt des Tatvorwurfs des Lagerns von Asbestzement ist im Lichte der verwiesenen materiellen Normen des § 15 Abs. 1 und 3 AWG 2002 gleich, weshalb eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt (VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).

Bei Betrachtung der beiden Tatvorwürfe im angefochtenen Straferkenntnis fällt auf, dass bei beiden angelasteten Delikten die unsachgemäße Lagerung von Asbestzementabfällen durch den Beschwerdeführer im Vordergrund steht. Ein in einem der beiden Tatvorwürfe über den anderen hinausgehender Unrechtsgehalt ist für das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Formulierung der Tatvorwürfe nicht erkennbar, weshalb in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer unzulässigen Doppelbestrafung auszugehen ist.

Mit Blick auf das – mit Ausnahme der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe – grundsätzlich bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.9.2019, GZ. VGW-001/004/11207/2018, zu Spruchpunkt 2, war Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass Spruchpunkt 1 des mit Beschwerde angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abfälle; gerichtlich strafbare Handlung; Freispruch; Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.V.004.V.15472.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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