RS Lvwg 2020/7/28 LVwG 41.35-1118/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.07.2020

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark

Norm

VfGG
MSG Stmk 2011 §4

Rechtssatz

Wenn der VfGH der bei ihm eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, hat er damit ausgesprochen, dass eine vorangegangene Entscheidung des BVwG nicht vollzogen werden kann. Dies bedeute im konkreten Fall, dass die vom BVwG ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht vollstreckt wird, eine Abschiebung oder sonstige Außerlandesbringung ist damit während des beim VfGH anhängigen Beschwerdeverfahrens ausgeschlossen. Jedoch wird mit einem solchen Beschluss keinerlei Aufenthaltsberechtigung im Sinne eines materiell-rechtlichen dauernden Aufenthaltsrechts im Inland zuerkannt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Vollzug einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne eines materiell-rechtlichen dauernden Aufenthaltsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.35.1118.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten