RS Lvwg 2020/12/28 LVwG-AV-76/002-2020, LVwG-AV-1521/001-2020, LVwG-AV-1522/001-2020, LVwG-AV-1523/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.12.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §39 Abs1
BauO NÖ 2014 §39 Abs3
BAO §212a

Rechtssatz

Ein Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd; möglich wäre gemäß § 212a BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl VwGH Zl 2789/78).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Grenzänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.76.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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