Entscheidungsdatum
25.09.2020Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1Spruch
G303 2175129-1/23E
G303 2175131-1/20E
G303 2175127-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX und 3.) der minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , alle irakische Staatsangehörige, 3.) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, XXXX , alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , betreffend internationalen Schutz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.09.2020,
1.) zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG werden ihnen für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.“
III. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
B)
Die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
2. beschlossen:
C.)
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wegen teilweiser Zurückziehung der Beschwerde insoweit eingestellt.
D.)
Die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Siehe Niederschrift OZ 22, OZ 19 und OZ 18.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2175129.1.00Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021