RS Vfgh 2020/10/7 E3062/2020

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §146, §149 Abs1
VfGG §7 Abs2, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung

Rechtssatz

Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO anzuwenden. §149 Abs1 ZPO sieht vor, dass zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist. Die Einschreiterin hat es jedoch verabsäumt, gleichzeitig mit ihrem Schriftsatz auch die versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) nachzuholen.

Entscheidungstexte

  • E3062/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2020 E3062/2020

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3062.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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