TE Vfgh Beschluss 2021/1/28 E3854/2020

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des Mehrbegehrens

Spruch

Der Antrag des Rechtsanwaltes Mag. Martin Meier, Kaiserfeldgasse 15/II, 8010 Graz, als Vertreter zur Verfahrenshilfe in der Beschwerdesache des ************, *********, **** *******, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2020, Z W109 2160438-1/37E, auf Ersatz von Barauslagen wird gemäß §20 Abs2 VfGG

I. im Umfang von € 14,40 stattgegeben,

II. im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.1. Der einschreitende und dem Beschwerdeführer zu E3854/2020 als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt begehrt mit seinem Schriftsatz vom 5. Jänner 2021 gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die vorläufige Berichtigung von "Barauslagen und Fahrtkosten" aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 325,20. Dieser Betrag setzt sich laut Antrag wie folgt zusammen:

24.11.2020 Konferenz mit Kli (kurz) + Kopien € 235,00

24.11.2020 Kopien v Diakonie (72  Kop) €  36,00

USt-pflichtige Barauslagen (20% USt)       € 271,00

20% USt aus Barauslagen €  54,20

Rechnungsbetrag / Zahlbetrag € 325,20

1.2. Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2021 – zugestellt am 14. Jänner 2021 – forderte der Verfassungsgerichtshof den antragstellenden Rechtsanwalt auf, innerhalb von zwei Wochen Belege für die von ihm geltend gemachten Barauslagen vorzulegen und die Notwendigkeit der behaupteten Barauslagen darzulegen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2021 teilte der Einschreiter Folgendes mit:

"Die angefertigten Kopien waren notwendig, um die Art144 B-VG-Beschwerde für den Beschwerdeführer zu verfassen. Es wurden die bisherigen Entscheidungen und Schriftsätze vom Beschwerdeführer teilweise im Original übermittelt, aber mussten Großteils von der Diakonie Flüchtlingsberatung beschafft und in weiterer Folge kopiert werden, da dem bestellten Verfahrenshelfer nur die letztinstanzliche Entscheidung des BVwG – ohne weitere Beilagen – vorlag.

Aufgrund des Aktenumfangs ergibt sich die Anzahl der Kopien á € 0,50 per Seite. Weitere Belege oder Nachweise, außer die Kopien im Handakt selbst, liegen dem bestellten Verfahrenshelfer demnach nicht vor."

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO (vgl VfGH 21.2.2014, U2633/2012 mwN).

2.2. Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten "Kopien v Diakonie (72 Kop)" geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der behauptete Aufwand durch die Inanspruchnahme des kanzleieigenen Kopiergerätes angefallen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt diesfalls als ersatzfähiger Kostenaufwand lediglich ein Betrag von € 0,20 (anstelle der beantragten € 0,50) pro Kopie in Betracht (vgl VfGH 29.11.2011, U927/10 mwN). Es ist daher hinsichtlich der im Antrag geltend gemachten 72 Kopien ein Betrag iHv insgesamt € 14,40 zuzusprechen.

Die im Übrigen unter dem Titel "Konferenz mit Kli (kurz) + Kopien" sowie "20% USt aus Barauslagen" geltend gemachten Kosten hat der Einschreiter weder belegt noch hinreichend aufgegliedert, weshalb der Antrag in diesem Umfang mangels Glaubhaftmachung des Auflaufens der behaupteten Barauslagen abzuweisen ist (vgl ua VfSlg 18.424/2008).

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3854.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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