TE Vwgh Erkenntnis 1952/1/19 1481/48

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Veröffentlicht am 19.01.1952
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §11

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1482/48

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Eichler und die Räte Dr. Guggenbichler, Dr. Seibt, Dr. Kaniak und Dr. Hrdlitzka als Richter, im Beisein des Landesgerichtsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerden des Dr. JB in Graz gegen die Bescheide des Landeshauptmannes für Steiermark vom 14. Juni 1945, Zl. I b 67/Be-1/37-1945, und des Bundesministeriums für Inneres vom 31. Juli 1948, Zl. 9168/1/1948, betreffend Dienstentlassung und Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres wird als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns für Steiermark zurückzuweisen und das Verfahren über diese Beschwerde einzustellen.

Begründung

Der im Jahre 1898 geborene Beschwerdeführer bekleidete am 13. März 1938 im Verwaltungsbereich der damaligen Landeshauptmannschaft Steiermark den Dienstposten eines Regierungsoberkommissärs im Personalstand der Bundesbeamten (politischer Dienst). Er wurde sodann in den Dienst des Deutschen Reiches übernommen und stand zur Zeit der Beseitigung des nationalsozialistischen Regimes als Oberregierungsrat beim Amte des Reichsstatthalters in der Steiermark in Verwendung. Als die Provisorische Steiermärkische Landesregierung anfangs Juni 1945 in Erfahrung brachte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Dienste erschienen war, wurde die Einstellung seiner Dienstbezüge mit 31. Mai 1945 veranlasst. Zudem verfügte der Landeshauptmann mit Bescheid vom 14. Juni 1945, dass der Beschwerdeführer gemäss § 21 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945 als Beamter aus dem Dienst entlassen werde, weil er nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewährung dafür biete, dass er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde. Dieser Bescheid konnte dem Beschwerdeführer in seiner Grazer Wohnung nicht zugestellt werden, da der Beschwerdeführer, wie das Zustellorgan erhob, vor dem Einmarsch der Roten Armee geflüchtet war, und so ersuchte die Landeshauptmannschaft geraume Zeit später mit Zuschrift vom 10. Oktober 1945 das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen in Graz zwecks Zustellung des Entlassungsschreibens einen Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer zu bestellen, der unbekannten Aufenthaltes sei. Daraufhin bestellte das genannte Gericht mit Beschluss vom 24. Oktober 1945 den Regierungsoberinspektor KV - richtig: FV - als Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer, der diesen auf dessen Gefahr und Kosten vertreten werde, „bis er selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten nennt.“ Der bestellte Kurator leistete sohin am 9. November 1945 bei Gericht die Pflichtenangelobung, bei welchem Anlass ihm der Bescheid vom 14. Juni 1945 behändigt wurde.

In der Folgezeit (Ende Juni 1947) wandte sich der Beschwerdeführer, der am 12. Dezember 1946 aus der Internierung im Lager Wolfsberg nach Graz zurückgekehrt war, mit der Bitte an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, ihn gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134, auf Grund des § 17 Abs. 3 des Verbotsgesetzes 1947 und des II. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes „in den Personalstand für öffentliche Bedienstete“ zu übernehmen. Dieses Ansuchen blieb lange Zeit unerledigt und der Beschwerdeführer erhielt erst am 20. Juli 1948 einen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juli 1948, der einleitend besagt, dass er mit der Verfügung vom 14. Juli 1945 gemäss § 21 des Verbotsgesetzes aus dem Dienste entlassen wurde, und daran anschliessend ausspricht, dass die Entlassung nunmehr, nachdem der Beschwerdeführer in der Registrierungsliste rechtskräftigt als Minderbelasteter verzeichnet sei, im Sinne des II. Hauptstückes, Abschnitt II des Nationalsozialistengesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 25, aufgehoben werde. Beigefügt war, dass eine Nachzahlung von Bezügen nicht stattfinde und dass über die weitere dienstrechtliche Behandlung des Beschwerdeführers ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Nach Empfang dieses Bescheides begehrte der Beschwerdeführer die nachträgliche Zustellung der Verfügung vom 14. Juni 1945, die er niemals erhalten habe und die auch keinem Empfangsberechtigten zugestellt worden sei, worauf ihm das Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 13. August 1948 mitteilte, dass der Entlassungsbescheid dem Amtsrat FV in Graz als dem gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers ausgefolgt worden sei und es dem Beschwerdeführer anheimgestellt bleibe, sich mit diesem wegen Übernahme des Dekretes ins Einvernehmen zu setzen. Von FV will dann der Beschwerdeführer den Entlassungsbescheid vom 14. Juni 1945 erst am 30. August 1948 zugesendet erhalten haben.

Inzwischen hätte das Bundesministerium für Inneres auf Antrag des Landeshauptmannes mit Erlass vom 31. Juli 1948 den Beschwerdeführer unter Abstandnahme von einer Dienstzeitanrechnung nach § 11 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes gemäss § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes in den dauernden Ruhestand versetzt und den Landeshauptmann eingeladen, den Beschwerdeführer hievon dekretmässig zu verständigen. Hierüber ist auch dem Beschwerdeführer ein am 24. August 1948 zugestelltes Dekret des Landeshauptmannes vom 13. August 1948 zugekommen, das der Ruhestandsversetzung Wirkung vom 1. September 1948 an zuschreibt.

Der Beschwerdeführer hat sowohl gegen die Verfügung des Landeshauptmannes vom 14. Juni 1945 wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 31. Juli 1948 wegen Gesetzwidrigkeit des Inhaltes, soweit dieser Bescheid „den 1. September 1948 als Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung festsetzt“, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die beiden Beschwerden vereinigende Beschwerdeschrift ist am 2. Oktober 1948 zur Post gegeben worden.

Beide belangten Behörden haben Gegenschriften erstattete, wobei das Bundesministerium für Inneres Beschwerdeabweisung, zugleich aber auch die Feststellung beantragt hat, dass die Ruhebezüge dem Beschwerdeführer im Sinne der bestehenden Pensionsvorschriften bereits ab 1. August 1948 und nicht erst ab 1. September 1948 anzuweisen sind. Vom Amte der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Zurückweisung der gegen den Bescheid vom 14. Juni 1945 gerichteten Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist beantragt.

Was nun zunächst diesen Zurückweisungsantrag anbelangt, so hat es für die Frage, ob die Beschwerdefrist versäumt wurde, entscheidend darauf anzukommen, ob der Bescheid vom 14. Juni 1945 dem Beschwerdeführer schon am 9. November 1945 zu Handen des für ihn gerichtlich bestellten Abwesenheitskurators rechtswirksam zugestellt worden ist. Denn wenn das der Fall war, dann ist die Beschwerde offenbar erst nach Ablauf der im § 26 Abs. 1 VwGG bestimmten Frist von sechs Wochen zur Post gegeben worden. Ein Fristenlauf nach § 26 Abs. 2 lit. b VwGG kommt in diesem Falle nicht mehr in Frage. Der Beschwerdeführer bekämpft die Rechtsgültigkeit der Zustellung an den Abwesenheitskurator, weil er der Meinung ist, dass dabei zwingende gesetzliche Vorschriften ausser acht gelassen wurden. Nach § 24 der 3. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 131/1945, hätten die Verfahrensbestimmungen der Dienstpragmatik zur Anwendung kommen müssen und in diesen sei die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht vorgesehen. Dazu ist zu sagen: Das Gesetz vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), enthält Vorschriften über das Zustellungswesen nur im § 150 und nach diesen Vorschriften sind, falls der Aufenthalt des „Beteiligten“ unbekannt ist, Zustellungen an ihn gültig und rechtswirksam, wenn sie (sollte richtig heissen: wenn das zuzustellende Schriftstück) beim Vorstand seiner letzten Dienstbehörde hinterlegt werden. Allein diese Vorschrift ist ausdrücklich auf Zustellung eingeschränkt, die nach den Bestimmungen des V. Abschnittes der Dienstpragmatik zu geschehen haben, bezieht sich also nur auf das Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Beamten und nicht auf das bei anderen Massnahmen der Dienstbehörden einzuhaltende Verfahren. Nun ist es wohl richtig, dass der vom Beschwerdeführer bezogene § 24 der 3. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz einzelne Bestimmungen des V. Abschnittes der Dienstpragmatik auch auf das Verfahren vor den Sonderkommissionen für sinngemäss anwendbar erklärt, aber auch daraus kann der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zur Stützung seines Standpunktes ableiten, weil der § 150 der Dienstpragmatik unter den sinngemäss anzuwendenden Vorschriften nicht genannt ist und weil überdies auch hier zwischen dem Verfahren vor den Sonderkommissionen und den Verfügungen der Dienstbehörden (vgl. den § 22 der Verordnung) zu unterscheiden ist, die Entlassung des Beschwerdeführers aber gar nicht von der Sonderkommission ausgesprochen wurde. Es standen somit keinesfalls Bestimmungen der Dienstpragmatik der vom Beschwerdeführer bekämpften Bestellung des Abwesenheitskurators entgegen, ganz abgesehen von der Frage, ob der Beschwerdeführer am 9. November 1945 überhaupt in einem durch die Dienstpragmatik geregelten Dienstverhältnis gestanden ist.

In Ermanglung einer gesetzlichen Sonderregelung kamen somit für die Bewirkung der Zustellung des Entlassungsbescheides an den abwesenden Beschwerdeführer die Vorschriften des § 276 ABGB sehr wohl in Betracht. Diese sehen die Bestellung eines Kurators für Abwesende und nicht für Personen unbekannten Aufenthaltes vor. Es waren auch „die Rechte eines Anderen in ihrem Gange gehemmt“, weil die von der Dienstbehörde ausgesprochene Entlassung des Beschwerdeführers erst mit der Zustellung des Bescheides Rechtswirkungen äussern konnte. Dass § 4 der 1. Verbotsgesetznovelle, StGBl. Nr. 127/1945, die im § 21 des Verbotsgesetzes genannte sechsmonatige Frist bis 30. Juni 1946 erstreckt hatte, ist wohl richtig, verpflichtete aber die Dienstbehörde doch keineswegs mit der Entlassung nicht tragbarer Beamten bis zu diesem äussersten Zeitpunkte zuzuwarten. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass alle Einwände, die er gegen die Zulässigkeit oder Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators erheben mag, die vom Gericht vollzogene Bestellung dieses Kurators nicht ungeschehen machen können und nichts daran zu ändern vermögen, dass der in dieses Amt Eingesetzte die Rechtsstellung und die Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters des Pflegebefohlenen erlangt hat. Wenn daher der angefochtene Bescheid dem bestellten Kurator zugestellt wurde, der laut Gerichtsbeschluss den Beschwerdeführer auf dessen Gefahr und Kosten zu vertreten hatte, bis der Beschwerdeführer selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht, so hat dieser Vorgang nicht nur die auch ausserhalb des Anwendungsgebietes der Verwaltungsverfahrensgesetze beachtliche Vorschrift des § 26 Abs. 1 AVG für sich, sondern es kann die belangte Behörde auch nicht der Vorwurf treffen, gegen den Grundsatz wechselseitigen Vertrauens verstossen zu haben, der in den Beziehungen zwischen dem Beamten und seiner Dienstbehörde vorwalten soll. Sollte aber der Kurator seiner Verpflichtung, den Abwesenden nach Ermittlung seines Aufenthaltsortes von der Lage seiner Angelegenheit zu unterrichten, nicht nachgekommen oder sonst seiner Aufgabe nicht gerecht geworden sein, so könnte auch dieser Umstand die Rechtsgültigkeit der an ihn bewirkten Zustellung nicht in Frage stellen. Diese war vielmehr als rechtsgültig und rechtswirksam zu befinden und daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes bei Fehlen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres ist dagegen rechtzeitig erhoben worden. Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt eine Gesetzwidrigkeit des Bescheides nur darin, dass er mit Wirkung vom 1. September 1948 und nicht rückwirkend auf den 18. Februar 1947 in den Ruhestand versetzt wurde. Es sei dies mit den Bestimmungen des II. Hauptstückes, Abschnitt II, Punkt 6 des Nationalsozialistengesetzes nicht in Einklang zu bringen, die den Willen des Gesetzgebers erkennen liessen, dass die Verfügungen der Dienstbehörden, die der durch das Verbotsgesetz 1947 geschaffenen Rechtslage Rechnung tragen, mit Rechtswirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens des Nationalsozialistengesetzes auszustatten seien. Das hätte aber, wenn es Rechtens sein sollte, und zwar auch Rechtens für Verfügungen der Dienstbehörden, die nicht Bestimmungen des Verbotsgesetzes sondern solche des Beamten-Überleitungsgesetzes (B-ÜG) in Vollzug setzen, in den bezogenen Übergangsbestimmungen des Nationalsozialistengesetzes ausdrücklich angeordnet werden müssen. Denn die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 B-ÜG kommen ja, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, nicht nur gegen gewesene Nationalsozialisten zur Anwendung, sondern unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gegen alle am 13. März 1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestandenen Bediensteten, die nicht nach § 7 B-ÜG in den Dienststand übernommen werden. Alle diese Bediensteten werden nach Massgabe der für sie geltenden Vorschriften des österreichischen Dienstrechtes in den Ruhestand versetzt und das kann, da es sich um eine rechtsgestaltete Verfügung handelt - vgl. hiezu u.a. die dem hg. Erkenntnis Slg. Nr. 622 (A)/1948 beigegebene ausführliche Begründung, ferner Dr. Karl Rollet „Das österreichische Pensionsrecht“, Anmerkung 12 auf Seite 17 -19 des Werkes - niemals mit Rückwirkung auf einen der Verständigung von der Versetzung in den Ruhestand vorangehenden Zeitpunkt geschehen. Der Gerichtshof vermochte daher dem gewundenen Gedankengang des Beschwerdeführers nicht folgen, der zu dem befremdlichen Ergebnis führen würde, dass der allgemein gültige Grundsatz der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung einseitig nur zugunsten der sühnepflichtigen Personen durchbrochen wäre. Die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 99, die die vorzeitigte Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen aussprechen, können zur Lösung der hier behandelten Rechtsfrage überhaupt nichts beitragen. Im übrigen steht im Beschwerdefall Art und Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge nicht zur Entscheidung und konnte der Gerichtshof schon deshalb darüber auch nicht irgend eine Feststellung treffen, wie dies vom Bundesministerium für Inneres in der erstatteten Gegenschrift beantragt worden ist.

Die gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres eingelegte Beschwerde war sonach gemäss § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Dass die aufgezeigte Rechtslage zu Härten und Unbilligkeit führen kann, ist richtig und wiederholt in Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gekommen. Es kann aber nicht Sache der Rechtsprechung sein, die nur dem Gesetzgeber mögliche Abhilfe zu bringen.

Wien, am 19. Jänner 1952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1948001481.X01

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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