RS Vwgh 2020/12/9 Ro 2019/08/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §22 Abs1
ArbVG §105
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG in der anzuwendenden Fassung ist weiterhin eine Dienstgeberkündigung (Z 1) - unabhängig davon, ob der Dienstgeber dafür Gründe genannt hat - bzw. nunmehr auch eine ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung (Z 3) nicht anspruchsschädlich. Von einem Arbeitslosen wird dabei nicht verlangt, dass er eine allenfalls bestehende Möglichkeit zur Anfechtung einer Kündigung bzw. einer ungerechtfertigten Entlassung nach §§ 105 ff ArbVG ausschöpft.Nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG in der anzuwendenden Fassung ist weiterhin eine Dienstgeberkündigung (Ziffer eins,) - unabhängig davon, ob der Dienstgeber dafür Gründe genannt hat - bzw. nunmehr auch eine ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung (Ziffer 3,) nicht anspruchsschädlich. Von einem Arbeitslosen wird dabei nicht verlangt, dass er eine allenfalls bestehende Möglichkeit zur Anfechtung einer Kündigung bzw. einer ungerechtfertigten Entlassung nach Paragraphen 105, ff ArbVG ausschöpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019080012.J07

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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