RS Vwgh 2020/12/9 Ra 2020/08/0092

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 Z2
AVG §38

Rechtssatz

Allein daraus, dass durch Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012 Einkünfte des Notstandshilfebeziehers aus Gewerbebetrieb ausgewiesen wurden, konnte noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Notstandshilfebezieher im (gesamten) Zeitraum dieser Jahre selbständig erwerbstätig gewesen ist (vgl. VwGH 3.3.2016, Ro 2014/08/0010; 5.5.2014, Ro 2014/08/0028). Hinsichtlich des Bestehens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG, die Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG jedenfalls ausschließen würde (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/08/0035, mwN), wären das AMS bzw. das Bundesverwaltungsgericht an einen dazu ergangenen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers gebunden gewesen. Dagegen besteht keine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten oder an bloße Mitteilungen des Versicherungsträgers. Liegt kein rechtskräftiger Bescheid über die Pflichtversicherung vor, ist das Bestehen der Pflichtversicherung daher als Vorfrage im Sinn des § 38 AVG vom AMS bzw. vom Bundesverwaltungsgericht selbst zu beurteilen (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/08/0167; 22.7.2014, 2012/08/0136; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080092.L02

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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