RS Vwgh 2020/12/14 Ra 2017/08/0137

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §19a
ASVG §69 Abs1
  1. ASVG § 19a heute
  2. ASVG § 19a gültig ab 01.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  3. ASVG § 19a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  4. ASVG § 19a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  5. ASVG § 19a gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  6. ASVG § 19a gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 19a gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  8. ASVG § 19a gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1979
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass es im Zusammenhang mit der Ungebührlichkeit von Beitragszahlungen gemäß § 69 Abs. 1 ASVG nicht von Bedeutung sei, ob und aus welchen Gründen sich der Versicherte über die Auswirkung der Beitragszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen in einem Irrtum befunden habe. Er hat aber ebenso festgehalten, dass das Gesetz auf die Motive für die Entrichtung der Beiträge zu einer Selbstversicherung (oder einer anderen freiwilligen Versicherung) nicht abstellt, sowie dass - wenn die für die betreffenden Zeiträume entrichteten Beiträge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen haben - diese nicht im Sinn des § 69 Abs. 1 ASVG zu Ungebühr entrichtet worden sind (vgl. VwGH 2008/08/0255; 97/08/0413). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch klargestellt, dass jeglicher Irrtum - sei es über die Notwendigkeit einer Selbstversicherung (oder einer anderen freiwilligen Versicherung), sei es über die Auswirkungen von Beitragszahlungen auf künftige Leistungen im Rahmen einer solchen Versicherung - in Bezug auf die Ungebührlichkeit von Beitragszahlungen gemäß § 69 Abs. 1 ASVG unerheblich ist, sofern nur die vom Versicherten für die betreffenden Zeiträume entrichteten Beiträge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen haben.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass es im Zusammenhang mit der Ungebührlichkeit von Beitragszahlungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG nicht von Bedeutung sei, ob und aus welchen Gründen sich der Versicherte über die Auswirkung der Beitragszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen in einem Irrtum befunden habe. Er hat aber ebenso festgehalten, dass das Gesetz auf die Motive für die Entrichtung der Beiträge zu einer Selbstversicherung (oder einer anderen freiwilligen Versicherung) nicht abstellt, sowie dass - wenn die für die betreffenden Zeiträume entrichteten Beiträge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen haben - diese nicht im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG zu Ungebühr entrichtet worden sind vergleiche VwGH 2008/08/0255; 97/08/0413). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch klargestellt, dass jeglicher Irrtum - sei es über die Notwendigkeit einer Selbstversicherung (oder einer anderen freiwilligen Versicherung), sei es über die Auswirkungen von Beitragszahlungen auf künftige Leistungen im Rahmen einer solchen Versicherung - in Bezug auf die Ungebührlichkeit von Beitragszahlungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG unerheblich ist, sofern nur die vom Versicherten für die betreffenden Zeiträume entrichteten Beiträge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017080137.L04

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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