RS Vwgh 2020/12/17 Ra 2018/16/0020

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs3
FamLAG 1967 §13
FamLAG 1967 §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für einen näher genannten Zeitraum, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 13 Abs. 1 FLAG. Somit wurde die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem von ihr bezeichneten Recht auf "Gewährung von erhöhter Kinderbeihilfe und Geltendmachung des Kinderabsetzbetrages" verletzt (vgl. etwa VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090; 25.9.2018, Ra 2018/16/0144, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018160020.L02

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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