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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §308 Abs1Rechtssatz
Nach § 308 Abs. 1 ASVG hat eine Entscheidung über die Leistung eines Überweisungsbetrages auf Antrag zu ergehen. Zur Stellung des Antrages sind sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt (vgl. Frank in SV-Komm [175. Lfg.] § 308 ASVG Rz 18).Nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG hat eine Entscheidung über die Leistung eines Überweisungsbetrages auf Antrag zu ergehen. Zur Stellung des Antrages sind sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt vergleiche Frank in SV-Komm [175. Lfg.] Paragraph 308, ASVG Rz 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080181.L01Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021