TE Vwgh Erkenntnis 2021/1/11 Ra 2020/16/0140

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Veröffentlicht am 11.01.2021
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Index

E3R E02202000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §26 Abs3 Z2
UStG 1994 §26 Abs5 lita idF 2003/I/134
UStG 1994 §26 Abs5 lite idF 2003/I/134
31992R2913 ZK 1992 Art222

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0141 E 11.01.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der R GmbH & Co. KG in W, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Februar 2020, Zl. RV/7200080/2017, betreffend Einfuhrumsatzsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Zollamt Österreich),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie den Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung bekämpft, als unzulässig zurückgewiesen und

2. zu Recht erkannt:

Die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das damalige Zollamt Wien erließ gegenüber der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Kommanditgesellschaft (Revisionswerberin) einen Bescheid vom 5. Dezember 2016 betreffend

„I. Zurücknahme einer begünstigenden Entscheidung gemäß Art. 27 ZK idF ab 1.5.2016

II. Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer beim Zollamt Wien“

mit folgendem Spruch:

„Bescheid

I. Gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ZK idF ab 1.5.2016) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 idF bis 30.4.2016 (UStG 1994 bis 30.4.2016) und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz idF ab 1.5.2016 (ZollR-DG idF ab 1.5.2016) werden die bei 6 Zollanmeldungen laut Anlage ergangenen Entscheidungen über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das für [R.T., Anschrift] zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zuständige Finanzamt 2/20/21/22 (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 idF bis 30.4.2016 - ‚EV‘) zurückgenommen.

Die Anlage ist Spruchbestandteil.

II. Die zu den in der Anlage angeführten Zollanmeldungen buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK idF bis 30.4.2016 bereits mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer (5EV) in Höhe von insgesamt € 12.432,30 sind gemäß Art. 108 ZK idF ab 1.5.2016 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 UStG 1994 beim Zollamt Wien innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.

Die Entrichtung hat unter Angabe der oben angeführten Aktenzahl auf das BAWAG PSK Kto. Nr. IBAN: AT, BIC: BUNDATWW lautend auf Zollamt Wien, zugunsten der Abgabenkontonummer [xxx] zu erfolgen.“

2        Zu Spruchpunkt I. begründete das Zollamt seinen Bescheid damit, eine nachträgliche Überprüfung der gegenständlichen Abfertigungen habe ergeben, dass die in den Zollanmeldungen (vom 4. und 6. Februar 2014) erklärten Waren nicht für das Unternehmen der R.T. eingeführt worden seien. Dem indirekten Vertreter (nämlich der Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin) hätte zumindest vernünftigerweise bekannt sein müssen, dass die eingeführten Waren nicht für deren Unternehmen bestimmt gewesen seien. Daher seien die begünstigenden Entscheidungen gemäß Art. 27 ZK idF ab 1.5.2016 mit Wirkung ex tunc zurückzunehmen.

3        Den Spruchpunkt II. seines Bescheides begründete das Zollamt damit, dass durch die Zurücknahme der Entscheidung gemäß Art. 8 ZK idF ab 1.5.2016 die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer zuständigkeitshalber durch das Zollamt Wien zu erfolgen habe. Die Anmelderin, die [Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin] habe jeweils erklärt, als indirekter Vertreter der R.T. aufzutreten, sie sei neben der R.T. gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK idF bis 30.4.2016 Zollschuldner.

4        Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 erhob die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin dagegen eine Beschwerde und bekämpfte v.a. die Annahme des Zollamtes, ihr habe bekannt sein müssen, dass die eingeführten Waren nicht für das Unternehmen der R.T. bestimmt gewesen seien.

5        Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. April 2017 wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab.

6        Die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin brachte dagegen mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 einen Vorlageantrag ein.

7        Mit Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung hob das Bundesfinanzgericht den Punkt I. des bekämpften Bescheides des Zollamtes Wien vom 5. Dezember 2016 ersatzlos auf. Mit Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Punkt II. des bekämpften Bescheides des Zollamtes richtete, als nicht zulässig zurück. Das Bundesfinanzgericht sprach weiters aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

8        Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 960/2020-9, die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

9        Die von der Revisionswerberin sodann erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

10       Die Revisionswerberin erachtet sich u.a. im Recht auf „inhaltliche Behandlung ihrer Beschwerde“ verletzt.

11       Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); das damalige Zollamt Wien reichte mit Schriftsatz vom 3. November 2020 eine Revisionsbeantwortung ein.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

13       Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz und Abs. 9 B-VG ist gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis oder der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15       Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision im Kern vor, das Bundesfinanzgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.9.2019, Ra 2018/16/0118) ab, indem es den Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides des Zollamtes nicht als Bescheid angesehen und deshalb die Beschwerde insoweit zurückgewiesen habe.

16       Die Revisionswerberin bekämpft die angefochtene Entscheidung ausdrücklich „vollumfänglich“.

17       Die mit Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung erfolgte Aufhebung des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides des Zollamtes, weil dieser keine begünstigende Entscheidung betroffen hat, folgt der ausdrücklich derart gestaltete Schriftstücke betreffenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.9.2019, Ra 2018/16/0118). Im übrigen wird dazu in der Begründung der Zulässigkeit der Revision keine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen. Die Revisionswerberin legt auch nicht dar, in welchem subjektiven Recht sie dadurch verletzt wäre (Revisionspunkte - § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).

18       Die Revision war daher, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

19       Soweit die Revision den Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung betrifft, ist sie zulässig und berechtigt:

20       Gemäß § 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) gelten für die Einfuhrumsatzsteuer, soweit im UStG nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 UStG die Zollämter zuständig.

21       § 26 Abs. 3 Z 2 UStG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, lautet:

„2. Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig

-    Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,

-    der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und

-    der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht.“

22       § 26 Abs. 5 UStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2003 lautet:

„(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 gilt weiters Folgendes:

a)   Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonates, der dem Tage der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, frühestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.

b)   Die Gebarung der Einfuhrumsatzsteuer ist mit jener der Umsatzsteuer in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.

c)   Einfuhrumsatzsteuerschulden, die in einem Kalendermonat entstanden sind, gelten für die Einhebung und zwangsweise Einbringung als eine Abgabe.

d)   Wurde eine unrichtige Zollanmeldung eingereicht, so gilt ein sich daraus ergebender Fehlbetrag an Einfuhrumsatzsteuer als nicht entrichtete Abgabe im Sinne des Finanzstrafgesetzes.

e)   Im Falle der indirekten Vertretung ist der Anmelder nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des Abs. 3 Z 2 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind.“

23       Gemäß Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom 19.10.1992, (Zollkodex - ZK) ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst ist.

24       Der mitgeteilte Abgabenbetrag ist gemäß Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a ZK vom Zollschuldner innerhalb der (von der Zollbehörde) festgesetzten Frist zu entrichten, wenn keine Zahlungserleichterung eingeräumt worden ist.

25       Ab dem 1. Mai 2016 ist der einer mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag gemäß Art. 108 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, (Unionszollkodex - UZK) vom Zollschuldner innerhalb der von der Zollbehörde gesetzten Frist zu entrichten.

26       Die Revisionswerberin wendet sich im Kern dagegen, dass das Bundesfinanzgericht den Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides des Zollamtes nicht als Bescheid oder als mit Beschwerde bekämpfbaren Bescheidteil gewertet und die Beschwerde daher insoweit zurückgewiesen hat. Damit habe das Bundesfinanzgericht der Revisionswerberin im Ergebnis jegliche Rechtschutzmöglichkeit genommen.

27       Die gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK im Februar 2014 erfolgten Mitteilungen der buchmäßigen Erfassung der Eingangsabgaben enthielten zwar (als Abgabenart „5EV“) die Höhe des buchmäßig festgesetzten Einfuhrumsatzsteuerbetrages, jedoch keine die Einfuhrumsatzsteuer betreffende Festsetzung einer Zahlungsfrist nach Art. 222 ZK, weil das Zollamt damals offensichtlich davon ausging, dass Fälle des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG vorliegen, weshalb es die (nicht normativen - vgl. VwGH 5.9.2019, Ra 2018/16/0118) Hinweise auf die gesetzliche Fälligkeit des § 26 Abs. 5 lit. a UStG in die Schriftstücke über die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung aufnahm.

28       Bei Erlassen des vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Bescheides vom 5. Dezember 2016 ging das Zollamt dann davon aus, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG nicht vorgelegen seien. Damit wäre die gesetzliche Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer nach § 26 Abs. 5 lit. a UStG nicht gegeben gewesen und hätte das Zollamt die Setzung einer Zahlungsfrist (nunmehr nach Art. 108 Abs. 1 UZK) nachzuholen. Diese Festsetzung der Zahlungsfrist erfolgte mit Spruchpunkt II. des vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Bescheides.

29       Die entsprechende Wortfolge bildet einen Teil des Spruches der ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Erledigung des Zollamtes. Die Pflichten begründende normative, rechtsgestaltende Kraft dieses Spruchteils liegt in der Setzung einer Zahlungsfrist gemäß Art. 222 ZK. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dabei nicht um eine ledigliche Mitteilung einer Zahlungsfrist, wie es etwa bei bereits auf Grund des Gesetzes bestehenden, nicht erst durch behördliche Entscheidung festzusetzenden Fristen der Fall wäre.

30       Eine solche bescheidmäßige Festsetzung dieser Zahlungsfrist konnte durchaus mit Beschwerde bekämpft werden. Eine solche Beschwerde könnte - wie im Revisionsfall - damit begründet werden, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG vorgelegen seien. Denn diesfalls könnte im Rechtsmittel eingewendet werden, dass der indirekt vertretende Anmelder gemäß § 26 Abs. 5 lit. e UStG nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wäre, weshalb ihm gegenüber die Zahlungsfrist nicht festzusetzen wäre, er somit nicht zur Zahlung verpflichtet wäre. Das Bundesfinanzgericht hätte sich demnach mit dem diesbezüglichen Vorbringen der (damals noch Rechtsvorgängerin der) Revisionswerberin auseinander zu setzen gehabt und über die Beschwerde auch insoweit meritorisch entscheiden müssen. Damit ist der von der Revisionswerberin vermisste Rechtschutz gewährleistet.

31       Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes war daher in ihrem Spruchteil 2., soweit sie nämlich die Zurückweisung der Beschwerde betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

32       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV. Das abgewiesene Mehrbegehren findet in diesen Bestimmungen keine Deckung.

Wien, am 11. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160140.L00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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