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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr in 4400 Steyr, Handel-Mazzetti-Promenade 14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. September 2019, Zl. RV/5100836/2018, betreffend Einkommensteuer 2016 (mitbeteiligte Partei: F H in B, vertreten durch Mag. Martina Schmolz, Steuerberaterin in 4303 St. Pantaleon-Erla, Aichbergstraße 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte war - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - seit 1. Mai 2015 in Österreich als Regional-Verkaufsleiter für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen beruflich tätig. Er erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; diese wurden im Hinblick auf die in Österreich gelegene Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 des Arbeitgebers der Lohnsteuer unterzogen. Das räumliche Einsatzgebiet der in der Vermittlung von Produkten innerhalb eines ihm vorgegebenen Kundenkreises bestehenden und überwiegend im Außendienst (Kundenbesuche) ausgeübten Tätigkeit lag ausschließlich in Österreich und umfasste das (gesamte) Bundesland Oberösterreich sowie Teile des Bundeslandes Salzburg. Daneben führte die mitbeteiligte Partei vertretungs- bzw. fallweise auch Kundenbesuche in an Oberösterreich angrenzenden Bezirken von Niederösterreich durch.Der Mitbeteiligte war - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - seit 1. Mai&