TE Vwgh Erkenntnis 2021/1/22 Ra 2019/02/0218

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Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
AVG §8
GewO 1994 §360 Abs4
GewO 1994 §360 Abs5
GSpG 1989 §56a Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WettenG Wr 2016 §2 Z3
WettenG Wr 2016 §2 Z3 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §23 Abs3 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §23 Abs4 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §23 Abs5 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §23 Abs8

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/02/0219
Ra 2019/02/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der 1. I KG in W, 2. G AG in G und 3. C GmbH in G, alle vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. November 2018, 1. VGW-103/042/13122/2018/E-6, 2. VGW-103/042/13125/2018/E, 3. VGW-103/042/13123/2018/E und 4. VGW-103/042/13126/2018/E, betreffend Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz und Kosten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

Die erstrevisionswerbende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird über Revision der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien im angefochtenen Umfang (Spruchpunkte I.1. VGW-103/042/13122/2018/E-6, I.2. VGW-103/042/13123/2018/E, II.1. VGW-103/042/13125/2018/E, II.2. VGW-103/042/13126/2018/E) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf VwGH 21.9.2018, Ra 2018/02/0174, verwiesen. Demnach verfügte der Magistrat der Stadt Wien (die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) am 28. April 2017 im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in zwei Lokalen die Schließung der Betriebe. Darüber erließ er an die beiden damaligen Lokalinhaber (die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien) zwei Bescheide, mit denen er weiters die drittrevisionswerbende Partei zum Ersatz der durch die Schließung der Betriebsstätte und die Beschlagnahme erwachsenen Barauslagen gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz verpflichtete.

2        Den dagegen erhobenen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht Wien im ersten Rechtsgang teilweise Folge und es behob die bekämpften Bescheide - soweit jetzt noch von Bedeutung - u.a. mit der Begründung, dass die hier drittrevisionswerbende Partei keine aktive Vermittlungshandlung in Bezug auf einen Wettkunden vorgenommen habe und damit der für eine Betriebsschließung erforderliche Verdacht der Tätigkeit einer Wettunternehmerin fehle.

3        Mit dem oben genannten hg. Erkenntnis vom 21. September 2018 und mit hg. Erkenntnis VwGH 21.9.2018, Ra 2018/02/0175, wurde das damals angefochtene Erkenntnis hinsichtlich Betriebsschließung und Barauslagenvorschreibung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass Vermittlerin oder Vermittler im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig etwa durch Wettterminals oder Personen (z.B. Angestellte) weiterleitet.

4        In der Folge erließ das Verwaltungsgericht das Ersatzerkenntnis vom 2. November 2018, mit dem - soweit es die hier angefochtenen Spruchpunkte betrifft - die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Das Verwaltungsgericht sprach jeweils aus, dass dagegen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5        In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde ausgeführt, eine Betriebsschließung ziele auf das Verbot der künftigen Benützung des gesamten Lokals ab und richte sich somit ausschließlich gegen dessen zivilrechtlichen Inhaber. Da die erstrevisionswerbende Partei nur bis zum 30. Juni 2017 Inhaberin eines der beiden Lokale gewesen sei und seither die zweitrevisionswerbende Partei auch dieses Lokal innehabe, sei diese in die ehemalige Parteistellung der erstrevisionswerbenden Partei eingetreten. Daher erließ das Verwaltungsgericht das Erkenntnis zu diesem Spruchpunkt gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei.

6        Die Abweisung der Beschwerden gegen die Betriebsschließungen stützte das Verwaltungsgericht auf den Verdacht, dass in beiden Lokalen die Wettkunden am Tag der Kontrolle Wetten mit einer näher genannten Ltd., der eine Genehmigung zur Buchmachertätigkeit in den jeweiligen Lokalen fehle, abgeschlossen hätten und die schriftlichen Bescheide des Magistrats in der gesetzlichen Frist erlassen worden seien. An verschiedenen Stellen des angefochtenen Erkenntnisses finden sich Ausführungen darüber, dass an beiden Standorten die drittrevisionswerbende Partei ohne Bewilligung als Wettunternehmerin tätig gewesen sei (etwa ES 126 und 141).

7        Den Bescheiden über die Vorschreibung der Barauslagen an die drittrevisionswerbende Partei lägen Rechnungen über angemessene Kosten für Schlosserarbeiten zu Grunde, die für die Sachverhaltsklärung und für die Sicherung der geschlossenen Lokale erforderliche Arbeiten zum Inhalt hätten. Diese seien gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz der drittrevisionswerbenden Partei vorzuschreiben gewesen, weil diese ohne Bewilligung als Wettenvermittlerin an beiden Standorten tätig gewesen sei. Diese habe zwar mit den Wettkunden keine Wettenvermittlungsverträge geschlossen und auch sonst keine - für eine Qualifikation als Wettkundenvermittlerin sprechenden - aktiven Vermittlungshandlungen in Bezug auf Wettkunden gesetzt, jedoch sei bei „Zugrundelegung dieser Sachlage und der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in den obangeführten Erkenntnissen, an welche das erkennende Gericht in den gegenständlichen Verfahren gebunden ist, festzustellen,“ dass die drittrevisionswerbende Partei in den gegenständlichen Lokalen Wettenvermittlerin und damit als Wettunternehmerin tätig gewesen sei.

8        Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 705/2019-6, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

9        Die vorliegende Revision richtet sich gegen die angeführten Spruchpunkte des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

10       Der Magistrat erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück- oder Abweisung der Revision und die Zuerkennung von Aufwandersatz begehrt.

11       Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Nach § 34a Abs. 1a zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

14       § 2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, und § 23 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016 lauten (auszugsweise samt Überschriften):

Begriffsbestimmungen

§ 2. Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:

1.   (...)

2.   (...)

3.   Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.

(...)

Aufsicht

§ 23. (1) Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 5 durchzuführen.

(...)

(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(...)

(5) Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

(...)

(8) Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

(...)“

15       Diese Bestimmungen wurden durch LGBl. Nr. 40/2018 dahingehend geändert, dass § 2 ab 7. Oktober 2018 und § 23 ab 7. Juli 2018 lauten (auszugsweise samt Überschriften):

Begriffsbestimmungen

§ 2. Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:

1.   (...)

2.   (...)

3.   Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss eines den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages mit einer Person im Sinne der Z 1 oder Z 2 oder einer anderen Person gewerbsmäßig zusammenbringt. Als Vermittlerin oder Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (z.B. Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Ferner ist Vermittlerin oder Vermittler, wer seine mit einer Wettunternehmerin oder einem Wettunternehmer abgeschlossene oder von dieser oder diesem vermittelte Wette gegen Entgelt gewerbsmäßig veräußert.

(...)

Aufsicht

§ 23. (1) Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 durchzuführen.

(...)

(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(4) Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

(5) Eine Verfügung nach Abs. 3 ist auf Antrag unverzüglich zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass künftig jene Vorschriften dieses Gesetzes, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme der Schließung der Betriebsstätte bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die wettunternehmerische Tätigkeit rechtmäßig ausübt oder ausüben will oder die Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte ist.

(...)

(8) Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

(...)“

16       Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision insbesondere vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der dinglichen Wirkung von Bescheiden über die Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz und zur Frage, ob bei einer derartigen Betriebsschließung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen sei, sowie zum Umfang der Ersatzpflicht für im Rahmen einer behördlichen Kontrolle angefallene Barauslagen nach § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz. Darüber hinaus fehlten Feststellungen hinsichtlich Wettunternehmertätigkeit der drittrevisionswerbenden Partei sowie zum Gegenstand der Arbeiten des Schlossers und es lägen Begründungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses vor, die zur Zulässigkeit der Revision führten.

17       Ausgehend davon erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist in wesentlichen Teilen auch berechtigt.

18       Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist im AVG nicht besonders geregelt, zahlreiche Verwaltungsvorschriften normieren allerdings, dass die Rechtswirkungen eines Bescheides den jeweiligen Inhaber des entsprechenden Rechtes an einer Sache, auf welche sich der Bescheid bezieht, treffen. Eine solche dingliche Wirkung von Bescheiden wird etwa bei baupolizeilichen Bescheiden, der Festlegung einer späteren Aufsperrstunde gemäß § 113 Abs. 5 GewO, eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheiden und bei gewerblichen oder abfallwirtschaftlichen Projekten angenommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 8 Rz 24 ff, mwN aus der hg. Judikatur).

19       Nach § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018 ist eine Verfügung über eine Betriebsschließung auf Antrag unverzüglich zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass künftig jene Vorschriften dieses Gesetzes, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme der Schließung der Betriebsstätte bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die wettunternehmerische Tätigkeit rechtmäßig ausübt oder ausüben will oder die Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte ist. Damit stellt diese Norm für einen Widerrufsantrag nicht auf den Adressaten des Betriebsschließungsbescheides ab, sondern sie erfasst ausdrücklich die Inhaberin oder den Inhaber der Betriebsstätte und Personen, die dort eine rechtskonforme Tätigkeit ausüben wollen. Bereits die in § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz angeordnete Einbeziehung des jeweiligen Inhabers der Betriebsstätte spricht für eine dingliche Wirkung von Verfügungen der Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz.

20       Auch wenn andere Vorschriften über Betriebsschließungen eine dingliche Wirkung der Maßnahmen und Bescheide zum Teil ausdrücklich vorsehen (vgl. etwa § 360 Abs. 5 GewO, § 56a Abs. 6 GSpG), ist allein aus dem Fehlen einer dahingehenden expliziten Anordnung im Wiener Wettengesetz nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass den Maßnahmen und Bescheiden nach diesem Gesetz keine „in rem-Wirkung“ zukäme. Vielmehr zeigt sich daraus, dass eine dingliche Wirkung von Bescheiden in derartigen Angelegenheiten vorkommt und für Betriebsschließungsentscheidungen nach dem Wiener Wettengesetz durch die oben genannte Einbeziehung weiterer Personen für Widerrufsanträge nur bestärkt wird. Auch wenn § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz lediglich von Verfügungen nach Abs. 3 par. cit. spricht, ist nicht ersichtlich, dass über derartige Maßnahmen ergangene Deckungsbescheide gemäß § 23 Abs. 4 Wiener Wettengesetz in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung LGBl. Nr. 40/2018 über Antrag von Rechtsnachfolgern der Betriebsstätte nicht zu widerrufen wären. Das gilt auch für vor dem Inkrafttreten der Änderungen durch das LGBl. Nr. 40/2018 erlassene Bescheide, weil der Gesetzgeber mit dem durch die genannte Novelle neu geschaffenen § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz nur nähere Bedingungen schaffen wollte, unter denen eine Betriebsschließung aufzuheben ist und damit sicherstellen wollte, dass für den Fall, dass die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Tätigkeit in der Betriebsstätte aufgibt, auch die nachfolgende Inhaberin oder der nachfolgende Inhaber die Aufhebung der Betriebsschließung beantragen kann (Erläuterungen Beilage Nr. 7/2018, S 15 f).

21       Sowohl einer über eine Betriebsschließung ergangenen Verfügung gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz als auch einem darüber ergangenen Bescheid nach Abs. 4 par. cit. kommt daher dingliche Wirkung zu.

22       Die dingliche Wirkung eines Bescheides besagt, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden und der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger auch in die Parteistellung des Rechtsvorgängers an dessen Stelle eintritt und sich alle Verfahrenshandlungen und -unterlassungen seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen muss. Das Gleiche gilt, wenn auf den Inhaber des Rechtes abzustellen ist, sodass der aktuelle Inhaber zur Fortsetzung eines diesbezüglichen Verfahrens legitimiert ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO § 8 Rz 26, mwN aus der hg. Judikatur). Der infolge Übernahme des Geschäftslokals durch die zweitrevisionswerbende Partei bewirkte Wechsel in der Parteistellung führt dazu, dass das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis über die Beschwerde gegen die Schließung des in Rede stehenden Lokals an die zweitrevisionswerbende Partei als neue Inhaberin der Betriebsstätte richten durfte.

23       Da sich das angefochtene Erkenntnis somit nicht an die erstrevisionswerbende Partei richtete und auch nicht an diese richten musste, war die von dieser erhobene Revision mangels Parteistellung zurückzuweisen.

24       Die zweitrevisionswerbende Partei macht zutreffend geltend, dass zur Rechtsfrage, ob für Betriebsschließungen nach dem Wiener Wettengesetz eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert.

25       Vergleichbare Regelungen wie § 360 Abs. 1 GewO und § 56a Abs. 1 GSpG verlangen vor der Betriebsschließung die erfolglose Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes. § 360 Abs. 4 GewO stellt zudem für den Umfang der Betriebsschließung auf das Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung ab. § 56a Abs. 2 GSpG verlangt, bei Erlassung einer Verfügung zur Betriebsschließung bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Gesetzes möglich ist. § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018 ordnet auf Antrag einen Widerruf der Maßnahme der Betriebsschließung an, wenn zu erwarten ist, dass künftig Vorschriften eingehalten werden, die vorher verletzt wurden. Schon daraus ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die - um unnötigen Zusatzaufwand durch Widerrufsanträge zu vermeiden - auch bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Betriebsschließung vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz in verfassungskonformer Weise dahingehend zu interpretieren, dass eine Betriebsschließung nur bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit verfügt werden darf (vgl. VfGH 8.6.2017, E 888/2017-8).

26       Sowohl eine Verfügung gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz als auch ein darüber ergangener Bescheid nach § 23 Abs. 4 Wiener Wettengesetz idF LGBl. Nr. 40/2018 erfordern die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Betriebsschließung.

27       Da eine solche Prüfung dem angefochtenen Erkenntnis nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, erweist es sich bezüglich der Betriebsschließungen (Spruchpunkte I.1. und II.1.) schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.

28       Weiters bemängelt die Revision fehlende Feststellungen, aus denen eine Wettunternehmertätigkeit der drittrevisionswerbenden Partei (als Voraussetzung sowohl für die Betriebsschließungen als auch für die Kostenvorschreibungen) abgeleitet werden könne.

29       Bereits mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang (VwGH 21.9.2018, Ra 2018/02/0174) wurde dem Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung überbunden, zur Beantwortung der Frage, wer Vermittlerin oder Vermittler im Sinne des Wiener Wettengesetzes ist, auf die Begriffsbestimmung in § 2 Z 3 leg. cit. in der Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016 abzustellen und zu prüfen, ob und wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitete oder im Sinn der im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung LGBl. Nr. 40/2018 geschäftlich zusammenbrachte.

30       Das Verwaltungsgericht vermisste in dem Zusammenhang zwar „aktive“ Vermittlungshandlungen, präzisierte jedoch nicht näher, wieviel Betriebsamkeit es sich für die Erfüllung des Tatbestandes erwartete. Immerhin scheint es von Wettkundenvermittlungsverträgen zwischen der drittrevisionswerbenden Partei und der Buchmacherin auszugehen und es stellte Vereinbarungen der drittrevisionswerbenden Partei mit den jeweiligen Lokalinhabern über deren Verpflichtung zur Duldung der Geräteaufstellung sowie zur Durchführung von Tätigkeiten im Hinblick auf Wetttätigkeiten (Wettannahme am Wettschalter, Wettauszahlung am Wettschalter, Betreuung der aufgestellten Geräte) und das dafür zustehende Entgelt mit einem Prozentsatz des „Holds“ aus den im Lokal getätigten Wettabschlüssen fest.

31       Die für seine Rechtsansicht in diesem Abschnitt des angefochtenen Erkenntnisses zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Auslegung des § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz in den Fassungen LGBl. Nr. 26/2016 und LGBl. Nr. 40/2018 nicht allein maßgebend: So betraf VwGH 28.6.2016, 2013/17/0415, 0417, 0418 und 0422, ein Verfahren nach dem Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz und es wurden dort die Wettterminals vom Buchmacher selbst aufgestellt, was hier nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht sicher angenommen werden kann. In VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191, ging es um die in § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, angeordnete Differenzierung zwischen der bloßen Erlaubnis des Abschlusses von Wetten und der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden im Betriebsraum einerseits und der (unmittelbaren) Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden andererseits. Schließlich war Gegenstand von VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056, die Interpretation der Vermittlungsleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. In keinem dieser Erkenntnisse wird § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz in den Fassungen LGBl. Nr. 26/2016 oder LGBl. Nr. 40/2018 ausgelegt und es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Aussagen in diesen Entscheidungen einer Schlussfolgerung entgegenstünden, dass die drittrevisionswerbende Partei eine Wettunternehmertätigkeit ausgeübt habe.

32       Das Verwaltungsgericht traf keine eindeutigen Feststellungen, aus denen - entsprechend den Ausführungen in VwGH 21.9.2018, Ra 2018/02/0174, Rz 25 f - abgeleitet werden könnte, ob die drittrevisionswerbende Partei Wettterminals aufstellte, ob ein Weiterleiten von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden durch ihr zurechenbare Personen erfolgte (vgl. § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz in der Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016) und ob sie Wettkunden mit der Buchmacherin geschäftlich zusammenbrachte (vgl. § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018). Dennoch ging das Verwaltungsgericht von einer Wettenvermittlung durch die drittrevisionswerbende Partei und davon aus, dass die drittrevisionswerbende Partei Wettunternehmerin sei. Damit belastete es sein Erkenntnis hinsichtlich der Kostenvorschreibung (Spruchpunkte I.2. und II.2.) mit einem Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

33       Insofern verkannte das Verwaltungsgericht nach wie vor die Rechtslage, wenn es seiner Entscheidung nicht die Begriffsbestimmung des § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz sowohl in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016 als auch in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018 zugrunde legte und damit auch die zur Tätigkeit des Vermittelns nach dem Wiener Wettengesetz bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht ließ.

34       Gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz sind die der Behörde durch die Betriebsschließung oder Beschlagnahme erwachsenen Kosten der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

35       Neben der schon erörterten Ausübung der nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tätigkeit durch die drittrevisionswerbende Partei ist für deren Zahlungspflicht zusätzlich erforderlich, dass der Behörde die Kosten durch die Betriebsschließung oder Beschlagnahme erwachsen sind.

36       Die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, dass die Arbeiten für die Sachverhaltsklärung erforderlich gewesen sein könnten, lassen nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, ob es sich dabei um Aufwendungen für sonstige Ermittlungen handelt oder sich diese auf die nach § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz der Wettunternehmerin vorzuschreibenden Kosten durch die Betriebsschließungen oder Beschlagnahmen bezogen.

37       Abschließend ist auch an die Anforderungen an Form und Inhalt eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zu erinnern, zu denen der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, grundlegend Stellung genommen hat. Demnach erfordert die Begründung der Entscheidung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund.

38       Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht, weil es weder einen solchen getrennten Aufbau, noch ausreichend klar erkennbare Feststellungen zum konkreten Sachverhalt enthält. Aus diesem Grund sind unter anderem die ausufernden und trotz formeller Gliederung unübersichtlichen Ausführungen dahingehend nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachenannahmen das Verwaltungsgericht von einer Wettunternehmertätigkeit der drittrevisionswerbenden Partei ausging, welche Leistungen der Schlosser zur Schließung der Betriebsstätten oder zur Beschlagnahme erbrachte, woran das Verwaltungsgericht die Angemessenheit der vom Schlosser in Rechnung gestellten Entgelte rechtlich prüfte und welchen Wortlaut der vom Verwaltungsgericht ausgelegte Bewilligungsbescheid vom 6. Oktober 2006 hat.

39       Das angefochtene Erkenntnis war wegen vorrangig zu behandelnder inhaltlicher Rechtswidrigkeit in den genannten Spruchpunkten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

40       Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

41       Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision - wie im vorliegenden Fall - die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese gesetzliche Bestimmung gilt für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen; trifft dies nicht zu, sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025, mwN).

Wien, am 22. Jänner 2021

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019020218.L00

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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