TE Vwgh Erkenntnis 2020/12/18 Ra 2019/10/0163

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §8
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs1
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2
NatSchG NÖ 2000 §27b Abs1
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs10
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs11 idF 2019/026
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des Vereins „L“ in S, vertreten durch Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. August 2019, Zl. LVwG-AV-980/001-2018, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: A F in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1        1. Mit Bescheid vom 7. Juni 2017 stellte die belangte Behörde (u.a.) fest, dass das Vorhaben „Fällung in Form eines Kahlhiebes aufgrund der Aufarbeitung von Schadholz auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha und die Wiederaufforstung von Baumarten“ auf bestimmten Grundstücken in der Gemeinde H. kein Projekt im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 sei.

2        Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 stellte der Revisionswerber, eine nach § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 anerkannte und (u.a.) in Niederösterreich tätige Umweltorganisation, unter Verweis auf Art. 6 Aarhus-Konvention den Antrag, in diesem Feststellungsverfahren als Partei zugelassen zu werden.

3        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2017 wurde dieser Antrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass Umweltorganisationen in naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren nach §§ 7, 8 oder 10 NÖ NSchG 2000 keine Parteistellung zukomme. Eine Parteistellung resultiere auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, weil dieser keine unmittelbare Wirkung habe und einer Umsetzung in nationales Recht bedürfe.

4        Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Juni 2018, Zl. LVwG-AV-1309/001-2017, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers „Folge gegeben und festgestellt, dass [dem Revisionswerber] die Parteistellung zukommt“. Das fragliche Projekt könnte - nach den Ausführungen des beigezogenen naturschutzfachlichen Sachverständigen - zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten führen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect, kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber „als anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren“ habe.

5        In weiterer Folge stellte die belangte Behörde dem Revisionswerber den Feststellungsbescheid vom 7. Juni 2017 zu.

6        2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. August 2019 wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 11. September 2018 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers zurück, wobei es die Revision gegen diese Entscheidung nicht zuließ.

7        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, mit dem Erkenntnis vom 26. Juni 2018 sei die Parteistellung des Revisionswerbers im vorliegenden Verfahren festgestellt worden. Dieses Erkenntnis gehöre zwar dem Rechtsbestand an, jedoch „endet die Bindungswirkung dort, wo nunmehr eine geänderte Rechtslage vorliegt“.

8        Gemäß § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 könnten Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 gegen Bescheide nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - gegen Bescheide nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019) erlassen worden seien, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

9        Der vom Revisionswerber bekämpfte Bescheid vom 7. Juni 2017 sei bereits am 14. Juni 2017 und damit außerhalb der in § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 festgelegten einjährigen Anfechtungsfrist vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden, weshalb eine Beschwerdeberechtigung des Revisionswerbers nicht mehr in Betracht komme.

10       „Ergänzend“ stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf, dass „keine Beschwer“ des Revisionswerbers erkannt werden könne. Die Feststellung laut Spruch des Bescheides vom 7. Juni 2017 habe sich ausschließlich auf die Fällung und Aufarbeitung von Schadholz bezogen. Der Revisionswerber habe selbst ausgeführt, dass es ausgereicht hätte, die erkrankten Eschen zu fällen.

11       Ebenfalls „ergänzend“ führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Entfernung kranker Eschen, welche unmittelbar umzustürzen drohten, „mangels Dispositionsfähigkeit des Eigentümers“ nicht als Projekt im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 anzusehen sei, weil „der Eigentümer in diesem Fall einerseits nicht erst ein Bewilligungsverfahren abwarten kann und andererseits auch nicht die Möglichkeit hat ein bewilligtes Recht nicht in Anspruch zu nehmen“.

12       3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.

13       Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14       1. Die hier in den Blick zu nehmenden Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-0 in der Fassung der am 22. März 2019 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 26/2019, lauten:

§ 10

Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,

-    die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

-    die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

[...]

§ 27b

Beteiligung von Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.

[...]

§ 38

Schluss- und Übergangsbestimmungen

[...]

(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach

1.   § 10 Abs. 1 und 2 sowie

2.   § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

-    Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder

-    Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder

-    Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,

betroffen sind,

und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.

(11) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1, die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden, sind weiterhin beizuziehen.“

15       2. In ihren Zulässigkeitsausführungen bemängelt die Revision (unter anderem) die Außerachtlassung der Regelung des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 durch das Verwaltungsgericht: Dieses sei von einer Rechtskraft des Bescheides vom 7. Juni 2017 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist Anfang Juli 2017 ausgegangen, obwohl es mit Erkenntnis vom 26. Juni 2018 die Parteistellung des Revisionswerbers festgestellt habe, der Bescheid dem Revisionswerber in der Folge zugestellt und von diesem fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei. Aus der aufrechten Anfechtung des Bescheides vom 7. Juni 2017 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 folge, dass es sich um ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gehandelt habe (Hinweis auf VwGH 23.5.2002, 2002/05/0025).

16       3. Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

17       3.1. Vorauszuschicken ist Folgendes:

18       Der angefochtene Beschluss nimmt in seinem Spruch eine Zurückweisung der Beschwerde vor, enthält in seiner Begründung aber „ergänzend“ Ausführungen, die als eine (meritorische) Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers verstanden werden können. Es ist daher zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung einer Umdeutung in eine abweisende Sachentscheidung zugänglich ist.

19       Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. etwa VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015, mwN). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. etwa VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129, mwN). Das gilt gleichermaßen für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.

20       Nach dem Spruch des angefochtenen Beschlusses wurde die Beschwerde des Revisionswerbers „zurückgewiesen“. In der Begründung dafür wird (im Wesentlichen) die Beschwerdeberechtigung des Revisionswerbers wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist des § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 verneint und ausgeführt, dass die Beschwerde „daher als unzulässig zurückzuweisen“ sei.

21       Ausgehend von dieser Begründung kann nicht gesagt werden, dass sich das Verwaltungsgericht lediglich im Ausdruck vergriffen hätte und inhaltlich über die Beschwerde des Revisionswerbers absprechen wollte. Vielmehr kommt in dieser Erledigung zweifelsfrei der Wille des Verwaltungsgerichtes zum Ausdruck, aufgrund der mangelnden Beschwerdeberechtigung des Revisionswerbers keine Sachentscheidung (mehr) zu treffen, sodass ein Umdeuten dieses klaren gerichtlichen Willens nicht zulässig ist.

22       Soweit sich das Verwaltungsgericht im Weiteren (nur) „ergänzend“ mit der Frage, ob es sich bei dem hier gegenständlichen Vorhaben um ein Projekt nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 handle, und dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach eine Fällung der kranken Eschen ausgereicht hätte, auseinandergesetzt hat, kann mit Hilfe dieser Begründungsteile die Zurückweisung daher nicht in eine Sachentscheidung umgedeutet werden (vgl. erneut VwGH 2003/06/0015).

23       3.2. Dem vorliegenden Fall liegt zugrunde, dass das Verwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2018 die Parteistellung des Revisionswerbers im hier gegenständlichen Feststellungsverfahren festgestellt hat. Dieses Erkenntnis gehört - auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes - dem Rechtsbestand an. In weiterer Folge wurde dem Revisionswerber der Feststellungsbescheid vom 7. Juni 2017 zugestellt, worauf dieser mit Schreiben vom 11. September 2018 dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhob.

24       Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes komme dem Revisionswerber jedoch keine Beschwerdeberechtigung (mehr) zu, weil § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 vorsehe, dass Umweltorganisationen das Recht, Beschwerde zu erheben, nur gegen (näher bestimmte) Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden seien, zukomme. Da der Bescheid vom 7. Juni 2017 bereits am 14. Juni 2017 - und damit mehr als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Novelle am 22. März 2019 - erlassen worden sei, scheide eine Beschwerdeberechtigung des Revisionswerbers aus.

25       Mit dieser Argumentation übersieht das Verwaltungsgericht jedoch, dass für eine Heranziehung des § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 in einer Konstellation wie der vorliegenden kein Raum bleibt; vielmehr liegen hier alle Voraussetzungen für eine Anwendung der Regelung des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 vor: Diese Übergangsbestimmung betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen in einem vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese Umweltorganisationen sind solchen Verfahren „weiterhin beizuziehen“. Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen behördlichen Bescheides stellt diese Bestimmung - anders als § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 - nicht ab.

26       Wie sich aus der obigen Darstellung (Rz 4 und 5) ergibt, wurde der Revisionswerber dem hier vorliegenden Feststellungsverfahren unzweifelhaft als Partei beigezogen und war dieses aufgrund der Anhängigkeit der von ihm erhobenen Beschwerde vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 am 22. März 2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gemäß § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 wäre der Revisionswerber dem Verfahren daher weiterhin beizuziehen gewesen, sodass das Verwaltungsgericht die ihm vorliegende Beschwerde nicht zurückweisen hätte dürfen, sondern inhaltlich hätte behandeln müssen.

27       Die - im Übrigen nur ansatzweise ausgeführte - Argumentation des Verwaltungsgerichtes, wonach „keine Beschwer“ des Revisionswerbers erkannt werden könne (vgl. die Wiedergabe oben unter Rz 10), ist schon deshalb nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen, weil - entgegen diesen Ausführungen - mit dem Bescheid vom 7. Juni 2017 nicht (nur) eine Feststellung bezüglich des Vorhabens der Fällung „erkrankter Eschen“, sondern u.a. bezüglich des dort umschriebenen Vorhabens des Kahlhiebs auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha erfolgt ist und sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass von diesem Kahlhieb ausschließlich Eschen betroffen sind.

28       4. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

29       Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen.

30       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet ich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Dezember 2020

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100163.L00

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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