Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Mag. ***** B***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 021 Hv 138/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Mag. ***** B***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 021 Hv 138/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren, weshalb die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren, weshalb die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937).
Textnummer
E130505European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00084.20V.0107.000Im RIS seit
13.02.2021Zuletzt aktualisiert am
13.02.2021