RS Lvwg 2021/1/19 VGW-031/005/15797/2020

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Veröffentlicht am 19.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs2
VStG §54b Abs3

Rechtssatz

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien kann bei Einkünften über dem Existenzminimum Uneinbringlichkeit nicht automatisch iSd § 54b Abs. 2 VStG ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen die zu erwartenden Einkünfte und die zu entrichtenden offenen Strafbeträge in einem solchen Verhältnis stehen, dass eine Entrichtung in einer angemessenen Zeitspanne möglich und realistisch erscheint. Was unter einer angemessenen Zeitspanne zu verstehen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Schlagworte

Vollstreckung von Geldstrafen; Teilzahlung; Zumutbarkeit; wirtschaftliche Gründe; Uneinbringlichkeit; Existenzminimum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.005.15797.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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