TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/23 W114 2235109-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W114 2235109-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 28.05.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/19-15382758010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellten am 25.04.2019 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019.

2. Am 11.12. und am 12.12.2019 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführer in ihrer Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) auch für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 auf den von den BF im MFA 2015 beantragten Feldstücken (FS) 1 und 9 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -2,2264 ha, für das Antragsjahr 2016 auf den von den BF im MFA 2016 beantragten FS 1 und 9 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -2,2788 ha, für das Antragsjahr 2017 auf den von den BF im MFA 2017 beantragten FS 1 und 9 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -2,5026 ha, für das Antragsjahr 2018 auf den von den BF im MFA 2018 beantragten FS 1 und 9 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -1,9489 ha und für das Antragsjahr 2019 auf den von den BF im MFA 20189 beantragten FS 1, 9, 12 und 14 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -1,2229 ha festgestellt.

Zusätzlich wurde auch ein Verstoß gegen den „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖTZ) – GLÖTZ 3 – Grundwasserschutz“ festgestellt. Es wurde eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche bzw. Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt. Vom Kontrollorgan wurde dazu unter Hinweis auf eine Fotodokumentation angemerkt, dass

1.       der Stall (Unterstand) von drei Lamas und 12 Ziegen sich auf einem unbefestigten Boden befinde;

2.       es im Bereich der Mistlagerstätte durch die Lagerung von frischem Festmist auf unbefestigtem Boden zu einer Ableitung von Mistsickersäften in das angrenzende Feldstück 1 komme;

3.       es durch den intensiv genutzten unbefestigten Auslauf von Pferden zu einer Ableitung von Mistsickersäften in das Feldstück 1 komme.

3. Der Kontrollbericht der AMA zu dieser VOK wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 19.12.2019, AZ GB I/Abt.24042228027, zum Parteiengehör übermittelt.

4. Die Beschwerdeführer wiesen bezüglich des Verstoßes gegen GLÖTZ 3 in einer E-Mail vom 08.01.2020 hin, dass die Lamas und Ziegen „zum Auslauf mit Unterstand auch einen befestigten Stall (Betonboden)“ hätten und dass der Pferdeauslauf mit Rasterplatten befestigt sei und lt. Merkblatt noe.gv.at/noe/Wasser/Merkblatt-Pferdehaltung-web.pdf errichtet worden wäre.

5. Ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 11.12. und vom 12.12.2019 wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14221461010, den Beschwerdeführern auf der Grundlage von damals 39,6342 verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) für von den BF im MFA 2019 beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 38,3103 ha und ohne Berücksichtigung eines CC-Abzuges für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.

Dieser Bescheid wurde von den Beschwerdeführern nicht angefochten.

6. Mit Bescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/15-15383960010, wurden den Beschwerdeführern – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 11.12. und vom 12.12.2019 - für das Antragsjahr 2015 nur mehr 34,1352 ZA mit einem Wert von EUR 67,68 je ZA zugewiesen.

Dieser Bescheid wurde angefochten. Diese Beschwerde wurde jedoch vom BVwG mit Erkenntnis vom 23.11.2020, GZ W114 2235113-1/3E, abgewiesen.

7. Damit standen den BF ab 05.05.2020 für das Antragsjahr 2016 ebenfalls nur mehr 34,1352 ZA und auch darauf fußend auch für die Antragsjahre 2017, 2018 und 2019 nur mehr 34,1352 ZA zur Verfügung. Die ab dem Antragsjahr 2017 gemäß § 8a Abs. 2a MOG zusätzlich den BF zuzuweisenden ZA reduzierten sich für das Antragsjahr 2019 dadurch von 4,2078 ZA auf 2,8648 ZA, sodass den BF für das Antragsjahr 2019 insgesamt nur mehr 37,0000 ZA zur Verfügung standen.

8. Auf der Grundlage der Bescheide der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/15-15379814010, vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/16-15381394010, und vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/17-15383960010, und vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/18-15384244010 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 11.12. und vom 12.12.2019 - wurde für das Antragsjahr 2019 der Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14221461010, durch Bescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/19-15382758010, abgeändert. Den Beschwerdeführern wurde für das Antragsjahr 2019 auf der Grundlage von festgestellten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von nur mehr 36,0874 ha für nur mehr 37,0000 verfügbare ZA Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag mit einem Ausmaß von EUR XXXX zurückgefordert.

Zusätzlich wurde in der Entscheidung wegen des festgestellten Verstoßes gegen GLÖTZ 3 auch ein Cross Compliance-Abzug mit einem Ausmaß von 1 % bzw. in Höhe von EUR XXXX verfügt.

9. In seiner mit E-Mail am 28.05.2020 eingebrachten Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer auch gegen den Bescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/19-15382758010, und begründet das mit folgenden Ausführungen:

„Die Vor-Ort-Kontrolle hat am 13.12.2019 stattgefunden, lt. ZAMG kann nachgewiesen werden, dass wenige Tage zuvor 10 cm Schneelage zu verzeichnen war und somit eine korrekte Beurteilung bzw. Feststellung des Pflanzenbestandes bzw. der Bewirtschaftung auf diesen GL-Flächen nicht nachvollziehbar ist.

Folgende Punkte sind zu beanstanden:

?        FS 12, FS 1/SL 54, Abgrenzung zu Nachbar-FS - siehe Ortofoto (Foto 1)

?        FS 1/SL 90 (ursprüngl. SL 54) Baumreihe wird durchgehend bewirtschaftet und im Herbst durchgehend beweidet.

?        FS 9/SL 1 wird vollflächig gemäht und Herbstweide auch zwischen Baumreihe

?        FS 1/SL 127 (ursprüngl. SL 53) vollflächige gepflegte Dauerweide - wird als Hutweide ermittelt.

?        Beantragtes FS 1/SL 1 wurde bereits als Hutweide beantragt - wird auf unterschiedl. Bewertungen unterteilt - ist zum Zeitpunkt der Kontrolle bei Schneelage und außerhalb der Vegetationsperiode unmögl. festzustellen.

Ergänzend zur Tatsache, dass eine Bewertung der Futterfläche zur damaligen ungünstigen Wetterlage erfolgte wird durch die Anwendung der unterschiedlichen Vermessungstechniken keine Plausibilität gewährleistet. Aufnahmen des Naturzustandes werden nachgereicht - ersuchen dringendst um Nachkontrolle.

Wir ersuchen, die angefochtene Mitteilung in der Wiese abzuändern, dass die Zuerkennung der Beihilfe nach Maßgabe unserer Beschwerdegründe erfolgt.“

Dieser Beschwerde wurde ein Luftbild des Betriebes der Beschwerdeführer („Ortofoto“), aufgenommen am 24.06.2016, mitvorgelegt.

10. Am 08.06.2020 beantragten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche für den MFA 2020. Dabei beantragten sie die Änderung der Referenzfläche auf folgenden Feldstücken bzw. Schlägen: 2/107; 2/191; 9/1; 9/2, 9/3; 9/4; 9/5; 9/6; 9/11; 9/13 und 9/31.

In einem Schreiben der AMA vom 03.07.2020, AZ II/5/13-15641882010, wurde der Referenzflächenänderungsantrag hinsichtlich des Feldstückes 9, Schlag 1 von der AMA negativ beurteilt.

11. Am 15.06.2020 führte die AMA am Betrieb der BF eine Nachkontrolle durch. Das Ergebnis dieser Nachkontrolle, das die Ergebnisse der VOK vom 11.12. und am 12.12.2019 im Wesentlichen bestätigte, wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der AMA vom 23.06.2020, AZ GBI/Abt.25068995027, zum Parteiengehör übermittelt.

12. Unter Hinweis auf das oben angeführte Schreiben der AMA vom 23.06.2020, AZ GBI/Abt.25068995027, führten die BF in einer Stellungnahme vom 22.07.2020 aus, dass der Referenzantrag großteils positiv beurteilt worden wäre - allerdings von der Nachkontrolle am 15.06.2020 nicht übernommen worden wäre. Die BF ersuchten die positiv beurteilten Referenzflächen rückwirkend für die Jahre 2019 bis 2015 zu berücksichtigen und eine Neuberechnung dieser Jahre in den Bereichen AZ, DIZA und ÖPUL zu veranlassen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Referenzbeurteilung und eine VOK zeitgleich derart unterschiedliche Bewertungen bzw. Flächenermittlungen ergeben würden. „lt. juristischer Auskunft sei es außerdem sehr bedenklich, dass eine Nachkontrolle von derselben Person durchgeführt werde.“

13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.09.2020 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Mit diesen Unterlagen wurde eine umfangreiche im Rahmen der VOK angefertigte Fotodokumentation sowie Ausdrucke aus dem INVEKOS GIS, auf denen die im Rahmen der VOK festgestellten Flächenabweichungen farblich hervorgehoben werden, mitübermittelt. Zusätzlich wurde von der AMA folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen mitübermittelt:

„Mit Bescheid vom 05.05.2020 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage für die Berechnung der Basisprämie waren 37,0000 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 36,0874 ha ermittelte Fläche.

Im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 12.12.2019 wurde eine Flächenabweichung von 2,2229 ha ermittelt, welche zum größten Teil in der Mehrfläche von 1,3103 ha (38,3103 ha beihilfefähig beantragt; 37,0000 vorhandene ZA) liegt. Es wurde keine Sanktion verhängt. Die DIZA wurde auf Basis der ZA zur Gänze ausbezahlt.

Die Rückforderung von EUR XXXX resultiert aus der Reduktion der ZA.

Die Kontrolle wirkt sich historisch auf das Antragsjahr (AJ) 2015 aus und hat dort ebenfalls eine Flächenabweichung ermittelt, weshalb sich die im AJ 2015 zugewiesenen ZA mit den Nummer 20597334 von 35,4264 ZA auf 34,1352 ZA reduzieren.

Es erfolgte im AJ 2017 gemäß §8a Abs. 2a MOG eine Zuweisung von 0,8 ZA je ha beihilfefähige beantragter Hutweidefläche. Somit wurden dem BF 4,2078 ZA mit einem

ZA-Wert von EUR 121,80 aus der nationalen Reserve zugewiesen. Die Hutweide-ZA mit der Nummer 21536378 reduzieren sich ebenfalls von 4,2078 ZA auf 2,8648 ZA.

Gegen diesen Bescheid wurde am 28.05.2020 eine Beschwerde eingereicht.

Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:

Bei der Nachkontrolle des Betriebes vom 15.06.2020 wurde im Wesentlichen die ursprüngliche Kontrolle bestätigt. Lediglich am Feldstück (FS) 9 wurden nach Vorlage eines Pachtvertrages flächige Landschaftselemente (LSE) nacherfasst. Siehe auch neuen Kontrollreport (KR) und "Anmerkungen an FA (Fachabteilung)".

Die ursprüngliche VOK fand am 11. und 12.12.2019 statt und nicht am 13.12.2019 wie der BF behauptet. Es kann sein, dass einige Tage zuvor auf diesen Betrieb eine geringfügige Schneelage zu verzeichnen war, aber an den beiden Kontrolltagen gab es keine Schneelage, sondern lediglich Morgenfrost. Dies ist auch auf den zahlreichen hochgeladenen Fotos zu sehen. Somit kann von einer korrekten Feststellung der Bewirtschaftung der Grünlandflächen ausgegangen werden.

Zu FS 12, FS 1/SL (Schlag) 54: Die Abgrenzung zum Nachbarfeldstück war zum Zeitpunkt der VOK deutlich ersichtlich (die Nachbarfläche war nicht gemäht bzw. dort wo gemäht war, war der Aufwuchs nicht abtransportiert worden) und die festgestellte Abweichung wurde zusätzlich vom Betriebsinhaber bestätigt. Inzwischen wurde ein neues Luftbild mit Datum 25.06.2019 in das GSC eingespielt, wo ebenfalls die korrekte Feststellung der Bewirtschaftungsgrenzen sichtbar ist.

Zu FS 1/SL 90 (ursprünglich SL 54): Auf der betroffenen Fläche (ermittelte SL-Nr. 138) wurde keine Mahd bzw. Pflege durchgeführt, da dies aufgrund des dichten Baumbestandes und des herumliegenden Astmaterials nicht möglich ist. Deswegen ist die Feststellung als Hutweide korrekt. Siehe hochgeladene Fotos.

Zu FS 9/ SL 1: Zwischen den Bäumen erfolgte keine Bewirtschaftung, da dies durch die fortgeschrittene Verbuschung nicht mehr möglich ist und daher ist die Feststellung als "NLN" (nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) korrekt. Weiters ist dies auf den bei der ursprünglichen VOK hochgeladenen Fotos deutlich zu erkennen.

Zu FS 1/SL 127: Auf dieser Fläche wurde ebenfalls keine Pflege der beantragten Dauerweide bis zur VOK durchgeführt und daher als Hutweide festgestellt. Dies war an den vorhandenen einjährigen Austrieben von verholzten Pflanzen ersichtlich (siehe hochgeladene Fotos von ursprünglicher VOK und Nachkontrolle). Die Weidepflege ist üblicherweise zu diesem Zeitpunkt (12.12.) abgeschlossen, da sie aufgrund der Kombination von Witterungsverhältnissen und Exponiertheit der Flächen zu solch einer Jahreszeit nicht mehr möglich ist.

Zu FS 1/SL 1: Die Bewertung der Futterfläche erfolgte absolut korrekt, da wie bereits erwähnt, keine Schneelage gegeben war. (Siehe hochgeladene Fotos von ursprünglicher VOK)

Zu Biologische Wirtschaftsweise - Landschaftselemente: Die auf FS 9 beantragten punktförmigen LSE wurden korrekt als "Nie vorhanden" ermittelt, da die Flächen zwischen den Bäumen verbuscht ist, dadurch nicht mehr als Mähwiese-Weide bewirtschaftet werden kann und somit einem flächigen LSE (Hecke, Feldgehölz, Rain) entspricht. Aufgrund der Vorlage des Pachtvertrages wurden bei der Nachkontrolle diese flächigen LSE als ermittelt festgestellt. Siehe Digitalisierung im GSC.“

14. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden vom erkennenden Gericht die von der AMA mitübermittelte Aufbereitung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens samt Anhängen und die dem BVwG vorgelegte Fotodokumentation mit Schreiben des BVwG vom 22.09.2020, GZ W114 2235109-1/2Z, W114 2235110-1/2Z, W114 2235111-1/2Z, W114 2235112-1/2Z und W114 2235113-1/2Z, zum Parteiengehör bzw. zur Abgabe einer allfälligen entgegnenden Stellungnahme übermittelt.

Innerhalb der zugestandenen Stellungnahmefrist wurde von den Beschwerdeführern keine Stellungnahme abgegeben und daher von der Möglichkeit zur Abgabe einer entgegnenden Stellungnahme kein Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Vorweg wird festgestellt, dass das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 23.11.2020, GZ W114 2235113-1/3E, die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 28.05.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/15-15379814010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 bzw. mit Erkenntnis ebenfalls vom 23.11.2020, GZ W114 2235112-1/3E, die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 28.05.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/16-15381394010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführer im Antragsjahr 2016, die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 28.05.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/17-15383960010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführer im Antragsjahr 2017 und die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 28.05.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/18-15384244010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführer im Antragsjahr 2018 abgewiesen hat. Damit wurde bestätigt, dass den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015, 2016, 2017 und 2018 die in diesen Entscheidungen zugewiesenen ZA rechtskonform zugewiesen wurden.

1.2. Am 25.04.2019 stellten die Beschwerdeführer einen MFA und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 für Flächen mit einem Ausmaß von 38,3103 ha.

1.3. In weiterer Folge wurden den Beschwerdeführern mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14221461010, für das Antragsjahr 2019 auf der Grundlage von damals zur Verfügung stehenden 39,6342 ZA Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von damals 38,3103 ha in Höhe von EUR XXXX gewährt.

1.4. Bei einer am Heimbetrieb der BF durchgeführten VOK am 11.12. und am 12.12.2019 wurden für das Antragsjahr 2019 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -2,2229 ha und damit nur mehr eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 36,0874 ha festgestellt.

1.5. Ausgehend von den Ergebnissen der VOK vom 11.12. und 12.12.2019 wurden sowohl die im Antragsjahr 2015 zugewiesenen ZA und auch die darauf erst im Antragsjahr 2017 zugewiesenen ZA reduziert. Zusätzlich verfielen infolge zweijähriger Nichtnutzung 0,6342 ZA in die Nationale Reserve. Damit standen den BF im Antragsjahr 2019 nur mehr 37,0000 ZA zur Verfügung.

1.6. Die Reduktion der den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 zur Verfügung stehenden ZA und die Ergebnisse der VOK vom 11.12. und am 12.12.2019 berücksichtigend wurden den Beschwerdeführern mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/19-15382758010, für das Antragsjahr 2019 nur mehr Direktzahlungen mit einem Ausmaß von XXXX gewährt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

1.7. Dem Ergebnis der VOK vom 11.12. und am 12.12.2019 wurde von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten. Insbesondere haben die BF nicht unter Vorlage konkreter Beweismittel nachvollziehbar dargelegt, in welchem konkreten Umfang die Ergebnisse der VOK nicht korrekt wären und warum und wo genau hinsichtlich des Antragsjahres 2019 eine Falschvermessung im Zuge der VOK erfolgt sein könnte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens sowie den Unterlagen betreffend die Anfechtungen der Bescheide der AMA betreffend Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018.

Die Feststellungen zu den im Antragsjahr 2019 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen ergeben sich aus dem MFA 2019 sowie dem Kontrollbericht der AMA hinsichtlich der am 11.12. und am 12.12.2019 durchgeführten VOK auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführer.

Sofern diese von den Beschwerdeführern bestritten werden, bleiben sie konkrete und nachvollziehbare Beweismittel schuldig, sodass im Rahmen der anzustellenden Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass die Angaben der AMA richtig sind. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, an den Ergebnissen der VOK vom 11.12. und vom 12.12.2019 zu zweifeln.

Dazu wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Kontrollberichte von Kontrollorganen der AMA erstellt wurden, die über besondere Sachkenntnisse verfügen und deren Angaben vom erkennenden Gericht Sachverständigenqualität beigemessen wird.

Den sehr allgemein gehaltenen Andeutungen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer nicht rechtskonformen Flächenfeststellung wird in der Aufbereitung durch die AMA sehr konkret und nachvollziehbar entgegengetreten. Diesen Ausführungen der AMA, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom erkennenden Gericht den Beschwerdeführern im Zuge eines Parteiengehörs vorgehalten wurden, vermochten die Beschwerdeführer keinerlei entgegnende Ausführungen entgegenzuhalten.

Wenn die Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 22.07.2020 auf einen für das Antragsjahr 2020 eingebrachten Referenzflächenänderungsantrag hinweisen und dazu nicht nachvollziehbar auf eine nur scheinbar gehandhabte unterschiedliche Betrachtungsweise durch die AMA hinweisen, wird vom erkennenden Gericht auf die Inhalte des gegenständlichen Referenzflächenänderungsantrages für das Antragsjahr 2020 hingewiesen.

Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind von der AMA für das Antragsjahr 2018 festgestellte Flächenabweichungen auf den Feldstücken bzw. Schlägen 1/1, 1/2, 1/3, 1/5, 1/7, 1/47, 1/52, 1/53, 1/54, 1/69, 1/90, 1/92, 1/93, 1/94, 1/95, 1/96, 1/97, 1/98, 1/99, 1/100, 1/101, 1/102, 1/103, 1/104, 1/127, 1/128, 1/129, 1/130, 1/131, 1/132, 1/133, 1/134, 1/135, 1/136, 1/137, 1/138, 9/1, 12/1 und 14/1, während im Referenzflächenänderungsantrag für das Antragsjahr 2020 von den BF nur Änderungen bei den Feldstücken bzw. Schlägen 2/107, 2/191, 9/1, 9/2, 9/3, 9/4, 9/5, 9/6, 9/11, 9/13 und 9/31 beantragt wurden. Eine Übereinstimmung ergibt sich dabei nur bei Feldstück bzw. Schlag 9/1 und der Referenzflächenänderungsantrag für das Antragsjahr 2020 hinsichtlich dieses Schlages wurde mit Schreiben der AMA vom 03.07.2020, AZ II/5/13-15641882010 mit dem Hinweis auf eine VOK negativ beurteilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

„TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)      Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a)       sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b)       einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c)       Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d)       gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e)       zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[…].“

„Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2)      Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[…].“

„Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2)      Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a)       wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b)       wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c)       wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d)       wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e)       wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f)       wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[…].“

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[…].“

„Artikel 6

Nationale Obergrenzen

(1) Für den jeweiligen Mitgliedstaat und für das jeweilige Jahr wird die nationale Obergrenze, die den Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve und der gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.

Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß besagtem Absatz berechneten Betrag überschritten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird für den jeweiligen Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, und für das jeweilige Jahr die nationale Obergrenze, welche die gemäß den Artikeln 36, 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.

(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, sowie Entwicklungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ergeben, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen.“

„Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[…]

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[…].“

„Artikel 25

Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.

(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.

(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Zahlungsansprüchen mit einem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert von weniger als 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts der Einheitswert dieser Zahlungsansprüche spätestens für das Antragsjahr 2019 um mindestens ein Drittel der Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts erhöht wird.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 90 % beträgt, wobei er jedoch 100 % nicht übersteigen darf.

Überdies sehen die Mitgliedstaaten vor, dass spätestens für das Antragsjahr 2019 kein Zahlungsanspruch einen Einheitswert aufweist, der unter 60 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts liegt, es sei denn, dies würde in den Mitgliedstaaten, die den in Absatz 7 genannten Schwellenwert anwenden, zu einer maximalen Verringerung, die diesen Schwellenwert überschreitet, führen. In diesen Fällen wird der Einheitswert mindestens so hoch festgesetzt, dass dieser Schwellenwert nicht überschritten wird.

(5) Der nationale oder regionale Einheitswert für das Jahr 2019 gemäß Absatz 4 wird berechnet, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze gemäß Anhang II oder der regionalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 im betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Region – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze oder die regionale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt.

(6) Zur Berechnung der in Absatz 5 genannten regionalen Obergrenzen wird ein fester Prozentsatz auf die in Anhang II für das Jahr 2019 festgesetzte nationale Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende nationale Obergrenze geteilt werden, nachdem – im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 – die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewandt wurde.

(7) Zur Finanzierung der in Absatz 4 genannten Erhöhungen des Werts der Zahlungsansprüche wird für den Fall, dass bei Zahlungsansprüchen, deren ursprünglicher Einheitswert über dem nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2019 liegt, die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2019 auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, verringert. Zu diesen Kriterien kann es gehören, dass der ursprüngliche Einheitswert um maximal 30 % verringert werden darf.

(8) Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.

Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert der Zahlungsansprüche mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Einheitswert, angepasst.

(9) In Abweichung von Absatz 8 dieses Artikels erfolgt in dem Fall, dass die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Ansprüche beizubehalten, Absatz 2 dieses Artikels anwenden, der Übergang von dem gemäß Artikel 26 Absatz 5 festgesetzten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 gegebenenfalls durch Anwendung der Schritte, die gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf nationaler Ebene festgelegt wurden.

Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatzes nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert aller Zahlungsansprüche linear angepasst.

(10) Im Jahr 2015 unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel und den Artikeln 26 und 27 für jedes Jahr des von der vorliegenden Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden.“

„Artikel 26

Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts

(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:

(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.

(3) Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.

(4) Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung anwenden, berechnen den ursprünglichen Einheitswert der in Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zahlungsansprüche, indem ein fester Prozentsatz des Gesamtwerts der Beihilfen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132 und 133a der genannten Verordnung vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt wird.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls Artikel 30 Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen, die im Rahmen der Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132 und 133a der genannten Verordnung für das Jahr 2014 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewährt wurden, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der genannten Verordnung geteilt.

(5) Die Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung beschließen, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, berechnen den ursprünglichen Einheitswert von Zahlungsansprüchen nach Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, indem sie den Einheitswert der Ansprüche mit einem festen Prozentsatz multiplizieren. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 dieser Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geteilt.

(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und –bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern

a)       die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und – im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und

b)       der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014.“

„Anwendung der Basisprämienregelung

Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

[…].“
„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

“TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[…].“

„Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

[…].“

„Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[…].“

„Artikel 94

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.

Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.“

„Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

[…].“

„Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

[…].

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

[…].“

Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählt gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 „GLÖZ 3 - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden.“

Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise:

„Ziele und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

„§ 8. (1) Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.

(2) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.

(3) Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)      Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

2.       „Verstoß“:

a)       […]

b)       bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;

[…].“

„Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

[…]

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

[…].“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a)       Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b)       ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…].“

„Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 130

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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