TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/24 W124 2183980-1

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Entscheidungsdatum

24.11.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §8 Abs1

Spruch



W124 2152589-1/35E
W124 2183980-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des 1) XXXX , geb. XXXX , StA Nepal und 2) XXXX , geb. XXXX , StA Nepal, vertreten durch XXXX Rechtsanwalt in XXXX , betreffend der Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX bzw XXXX , nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I.

Den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.

II.

1. Die Anträge auf internationalen Schutz der a) XXXX vom XXXX und b) XXXX vom XXXX werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Ferner werden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der a) XXXX und b) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal als unbegründet abgewiesen.

3. Eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf Dauer für unzulässig erklärt und jeweils für die Dauer von zwölf Monaten XXXX und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Entscheidungspflicht Familienverfahren Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Säumnisbeschwerde Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W124.2183980.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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