TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/30 G306 2228897-1

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Veröffentlicht am 30.12.2020
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Entscheidungsdatum

30.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §8a

Spruch


G306 2228897-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchpunkt VI. zu lauten hat: Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2020, Zl.: XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Herabsetzung Maßgabe Rückkehrentscheidung Teilstattgebung Verfahrenshilfe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2228897.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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