RS Vwgh 2017/12/5 Ra 2017/01/0373

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2017
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16 Abs2
SPG 1991 §40 Abs2
StGB §83
StGB §84
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine Fernbedienung, deren Zweck es ist, bei einer behördlichen Kontrolle eines Glücksspielapparates eine Reizgasladung auszulösen, ist ohne Zweifel ein Gegenstand im Sinne des § 40 Abs. 2 SPG, von dem Gefahr ausgeht. Die Auslösung einer Reizgasladung kann, insbesondere im Hinblick auf die gerichtlich strafbaren Tatbestände des § 83 und § 84 StGB, einen gefährlichen Angriff nach § 16 Abs. 2 SPG darstellen. Dies umso mehr, als aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass seitens des Gerätes paralysierendes (d.h. lähmendes bzw. handlungsunfähig machendes) Gas sofort in großen Mengen freigesetzt werden könnte.Eine Fernbedienung, deren Zweck es ist, bei einer behördlichen Kontrolle eines Glücksspielapparates eine Reizgasladung auszulösen, ist ohne Zweifel ein Gegenstand im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, SPG, von dem Gefahr ausgeht. Die Auslösung einer Reizgasladung kann, insbesondere im Hinblick auf die gerichtlich strafbaren Tatbestände des Paragraph 83 und Paragraph 84, StGB, einen gefährlichen Angriff nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG darstellen. Dies umso mehr, als aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass seitens des Gerätes paralysierendes (d.h. lähmendes bzw. handlungsunfähig machendes) Gas sofort in großen Mengen freigesetzt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010373.L05

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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