TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/24 W257 2233029-1

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Veröffentlicht am 24.10.2020
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Entscheidungsdatum

24.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §15 Abs2
GehG §19b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W257 2233029-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über Beschwerde von XXXX , vertreten durch „Hochwimmer & Horcicka Rechtsanwälte GmbH“, Neutorstraße 21, 5020 Salzburg,

gegen den Bescheid des Kommandanten der Streitkräfte im Bundesministerium für Landesverteidigung vom 09.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 20c Abs. 1 GehG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Verfahren vor der belangten Behörde

1.1.    Der Beschwerdeführer (idF kurz „BF“ genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befand sich im Ressort des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

1.2.    Mit Schreiben vom 19.03.2020 beantragte der BF unter die Zuerkennung einer Infektionszulage. Er führte dabei aus:

„Hiermit beantrage ich (trotz Kenntnis des VBl I Nr. 9/2018) die Zuerkennung der Infektionszulage und begründe dies wie folgt:

1.       Einteilung als SanUO in der TAsZ/PiB2 Ordination 2 (Ambulanzbetrieb).

2.       Tagtäglich mit infektiösen Patienten konfrontiert (z.B.: Stuhlkontrollen, Harnproben, Verbände wechseln, grippale Infekte, gastroenterale Krankheiten, infektiöse Hautkrankheiten, Infusionstherapien die durch die Militärärzte angeordnet werden, usw).

3.       Jährlich zwischen 4000 und 6000 Pflegetage, hunderte von Harntestungen die vom Gesetzgeber für eine Vielzahl von Kursen oder anderen dienstlichen Verrichtungen vorgeschrieben und angeordnet werden,

4.       Jährlich wiederkehrende Influenzafälle, die hierorts behandelt werden. Jeder Arztgeher der in der Früh die TAsZ betritt, und das sind im Jahr zwischen 8000 und 10000 ambulante Fälle, kann an einer Infektionskrankheit leiden und ist somit als potenziell infektiös zu betrachten.

Dies sind nur einige Gründe die meiner Meinung eine Zuerkennung rechtfertigen sollte und das dzt gültige VBl I Nr. 9/2019 ad absurdum führt. Derzeit beschäftigt uns noch zusätzlich das Covid-19 Virus, allein das ist meiner Meinung ein Grund für eine Zuerkennung dieser Zulage. Sollte mein Antrag nicht stattgegeben werden, bitte ich um eine bescheidmäßige Feststellung.“

1.3.    Mit Schreiben vom 15.04.2020 wurde ihm der bisher erhobene Sachverhalt zur Kenntnis gebracht sowie angeführt, dass der Antrag zurückgewiesen werden würde. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahmen im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

2.       Bescheid

2.1.    Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde entschieden, dass dem BF Infektionsgefahrenvergütung in Form einer Gefahrenzulage gem § 19b des GehG nicht zusteht.

Die Behörde begründete den Bescheid folgendermaßen:

„Bei der von Ihnen beantragten „Infektionszulage“ handelt es sich um die mit Erlass vom 14.12.2017, GZ S91451/1-PersA/2017, mit Wirksamkeit vom 01.01.2018 kundgemachte „Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung)“ idF vom 17.01.2018 (VBl I nr. 9/2018).

Diese umfasst eine pauschalierte Gefahrenzulage gem § 19b iVm § 15 Abs. 2 GehG. Es wird je nach Arbeitsplatz und Aufgabenbereich zwischen einer „kleinen Infektionszulage“ (Stufe 1A)“ in der Höhe von 1,08 vH des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem § 3 Abs. 4 GehG und einer „großen Infektionszulage“ (Stufe 1A 4 Std)“ in der Höhe von 2,02 vH des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 3 Abs. 4 GehG differenziert.“

Nach Ausführung des § 19b GehG führt die Behörde an, dass das Bundeskanzleramt mit Erl vom 20.10.2016 darauf hingewiesen habe, dass „die Infektionszulage mit Wirkung ab 01.11.2016 ausschließlich jenen [...] Bediensteten zu[steht], die einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne des Nebengebühren-Kriterienkataloges ausgesetzt sind“. Weiters würde es in dem Erl heißen: „Für alle nicht angeführten Bediensteten im Bereich des BMLVS wird seitens des Bundeskanzleramtes keine generelle Zustimmung mehr zu Bemessung einer Infektionszulage erteilt.“

In dieser Aufzählung des damaligen Bundeskanzleramtes sei die Funktion des BF nicht angeführt, weswegen keine diesbezügliche Infektionszulage zuerkannt werde. Ebenso sei der Arbeitsplatz des BF nicht in dem Erl vom 14.12.2017 angeführt. Dies wäre dem BF auch im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht worden und hätte der BF keine Stellungnahme eingebracht.

3.        Beschwerde

Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2020, rechtsfreundlich vertreten, eine Beschwerde.

3.1.    Am 13.07.2020 wurden die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Darlegung der schon bis hierher bekannten persönlichen Gründe des BF wurde ausgeführt, dass die Wortwendung in dem Erl des BKA der Behörde einen Ermessensspielraum überlassen würde. Die Wortfolge,

„Für alle nicht angeführten Bediensteten im Bereich des BMLVS wird seitens des Bundeskanzleramtes keine generelle Zustimmung mehr zu Bemessung einer Infektionszulage erteilt.“ würde darauf hinweisen, dass es sich bei der Aufzählung von Tätigkeiten um eine rein demonstrative Auflistung handeln würde. Wörtlich wurde weiter ausgeführt: „Das würde bedeuten, dass all jene Tätigkeitsgruppen, welche nicht aufgezählt sind, zwar keine generelle Zustimmung erhalten, diese aber im Einzelfall geprüft werden soll.“

Dies würde auch dem Sinn des Gesetzes entsprechen, denn es wäre Gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe, welche das gleiche Risiko trägt wie die von dem Erl umfasste Gruppe, ausgeschlossen werden würde. Zudem wäre das BvWG an dem Erl nicht gebunden und könne selbst im gegenständlichen Einzelfall entscheiden.

Wörtlich weiters: „Gem § 15 Abs. 2 GehG kann eine Gefahrenzulage – wobei die Infektionszulage eine Gefahrenzulage iSd § 19b GehG ist – pauschaliert werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass auch eine Einzelverrechnung der Infektionszulage möglich ist. Für den Fall, dass das erkennende Gericht die Voraussetzungen einer Pauschalvergütung der Infektionszulage als nicht gegeben ansehen würde, wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 19.03.2020 die „Zuerkennung einer Infektionszulage“ beantragte.“ Nachdem er sich nicht auf eine pauschale Zuerkennung der Zulage beschränkt hätte, wäre vom Antrag auch eine Einzelfallprüfung umfasst worden. Die Behörde hätte demnach ein Ermittlungsverfahren über die Bemessung der Infektionsgefahrenvergütung im Einzelfall prüfen müssen.

Es werden zusammengefasst folgende Anträge gestellt:

1.       „Gem § 68 Abs. 6 AVG den Bescheid von Amts wegen aufheben und darüber hinaus dem Antrag des BF stattgeben; in eventu zu 1.,

2.       den Bescheid aufheben, zur Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an die Behörde zurückverweisen und der Behörde die Durchführung des Verfahrens zur Festsetzung einer Infektionszulage auftragen, in eventu zu 1. und 2.,

3.       gem § 68 Abs. 6 AVG den Bescheid aufheben und darüber hinaus ein Ermittlungsverfahren zur Einzelverrechnung der Infektionszulage einleiten, in eventu zu 1., 2. und 3.,

4.       den angefochtenen Bescheid ersatlos aufheben, in eventu zu 1. bis 4.,

5.       gem § 68 Abs. 6 AVG den Bescheid ersatzlos von Amts wegen aufheben,

6.       gem § 34 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.“

3.2.    Der Verwaltungsakt langte am 16.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Kammer W257 zugewiesen.

3.3.    Am 11.09.2020 wurde die Behörde ersucht, eine Arbeitsplatzbeschreibung dem VwG vorzulegen. Eine solche fehlte im Verwaltungsakt. Am 06.10.2020 ist seitens der belangten Behörde eine Arbeitsplatzbeschreibung eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

4.       Feststellungen:

4.1.    Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Stammdienststelle befindet sich innerhalb des Planstellenbereichs des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Er gehört der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst – Berufsmilitärperson, Verwendungsgruppe MBUO an und versieht seinen Dienst seit 01.07.2014 beim Kommando & Stabskompanie Radbataillon als Sanitäts-Unteroffizier (SanUO). Die genaue interne Bezeichnung lautet: Verwendung: SanUO, XXXX .

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 20.10.2016, GZ. BKA-924.541/0001-III/3/2016, die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektion-Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Sttrahlengefährdung) aufgrund einer Begehung neu festgesetzt wurde. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene Bedienstete beschränkt die einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Ausdrücklich aufgezählt wurden:

„Ärzte

Organisationsassistenten

Stellungsassistenten

Operationsassistenten (SanUO Op)

SanUO in SanZentren

DGKS/DGKP

biomedizinische Analytiker (Labor)

medizinisch-technische Fachkräfte (ausgenommen Röntgenassistenten und Physiotherapeuten)

Bedienstete MIM (KlärAnl-Wart)“

Referent Wehrergonomie (Laktattest).

Der BF ist als Sanitätsunteroffizier in der truppenärztlichen Ambulanz in dem Kommando & Stabskompanie Radarbataillon tätig. Er ist nicht in einem Sanitätszentrum tätigt, welcher von dem Erl umfasst ist.

5.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis innerhalb des Planstellenbereichs des Bundesministeriums für Landesverteidigung seinen Dienst versieht, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird von keiner der Parteien bestritten.

5.1.    Mit dem gegenständlichen Antrag setzte der BF einen Antrag „auf Zuerkennung der Infektionszulage“, nämlich „nämlich trotz Kenntnis“ des einschl. Erlasses. Er begehrt somit – nachdem sein Arbeitslatz nicht vom Erl umfasst ist – die analoge Anwendung auf seinen Arbeitsplatz. Er begründete dies mit seinen Tätigkeiten. Ein Antrag auf Einzelverrechnung kann daraus nicht abgeleitet werden – so wie der BF in der Beschwerde vorbringt. Sein Antrag ist ja gerade auf die Auszahlung in analoger Anwendung des Erl gerichtet und umfasst seine gesamte Arbeitstätigkeit. Dem BF kann daher nicht gefolgt werden, dass ein Antrag auf einen Einzelfall vorliegt, denn es fehlt in dem Antrag eine genaue Beschreibung eines Einzelfalles.

5.2.    Das VwG ließ sich eine Arbeitsplatzbeschreibung (sh Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) vorlegen um die Feststellung treffen zu können, dass er nicht in einem Sanitätszentrum arbeitet. Die Tätigkeit des SanUO in einem Sanitätszentrum ist von dem Erlass mitumfasst.

5.3.    Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf alle Sanitäter (somit von jenen welche im Sanitätszentrum arbeiten auf jene die nicht dort arbeiten), ist mangels erkennbarer gesetzlicher Lücke nicht möglich, zumal sich die Infektionsgefahrenvergütung (der Erl des BM für Landesverteidigung) vom 17.10.2018 stammt und sohin auch nicht von einer überholten Bestimmung ausgegangen werden kann. Wenn der Beschwerdeführer begründet, dass sich dieser Erlass „ad absurdum“ führt, kann dem aufgrund fehlender sachlicher Voraussetzungen nicht gefolgt werde.

6.       Rechtliche Beurteilung:

6.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten – insbesondere die rechtskräftigen straf- bzw. disziplinarrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers – nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich). Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen direkt aus dem Gesetz. Eine mündliche Verhandlung hätte auch nicht mehr Details zustande bringen können als es sich unmittelbar aus den rechtlichen Grundlagen ergibt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

6.2.    Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG) von Bedeutung:

§15 Abs. 2 GehG lauten:

"Nebengebühren

(1)...

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) - (8)..."

§ 19b lautet:

"Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."

6.3.    Erlass des Bundeskanzleramtes vom 20.10.2016, Zl. BKA-924.541/001-III/3/2016, mit dem Titel

„BMLVS – Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Strahlengefährdung) – Begehung im SanZ Ost. [...]

Die am 20.06.2016 im Sanitätszentrum Ost durchgeführte Arbeitsplatzbesichtigung hat hinsichtlich der Gebührlichkeit einer „Infektionszulage“ ergeben:

Die „Infektionszulage steht ... ausschließlich jenen ... Bediensteten zu, die einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne des nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt sind. Große Infektionszulage ÄrztInnen [....], Kleine Infektionszulage [...] Referent Wehrergonomie.

Für alle nicht angeführten Bediensteten im Bereich des BMLVS wird seitens des Bundeskanzleramtes keine generelle Zustimmung mehr zu Bemessung einer Infektionszulage erteilt. Eine neuerliche Antragstellung ist jedoch jederzeit möglich. [...]“

6.4.    Erlass des BMLV, Verlautbarungsblatt I, Jahrgang 2018, Wien, am 17. Jänner, 9. Folge, mit dem Titel „9. Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung); Neufassung mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2018, Erlass vom 14. Dezember 2017 Gz S91451/1-PersA/2017.

In diesem Erl wird der vom Bundeskanzleramt angeführte Personenkreis, welcher die entsprechende Zulage bekommt, wortgleich ausgeführt.

6.5.    § 15 Abs. 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen seien. Dies würde auch dem Grundgedanken widersprechen, wonach zwischen den (erbrachten) dienstlichen Leistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren nach dem Gesetz ein Zusammenhang besteht, mag dieser Zusammenhang auch bei der Pauschalierung der Nebengebühren erheblich gelockert sein. Es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine erhöhte pauschalierte Nebengebührenvergütung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten (VwGH 04.09.2012, Zl. 2011/12/0187, mwN). Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Besonderheiten auf seinen Arbeitsplatz, die in der Auflistung des Bundeskanzleramtes nicht berücksichtigt wurden und im gegenständlichen Verfahren betreffend Pauschalierung nicht zu berücksichtigen waren, sind in einem Einzelbemessungsverfahren zu würdigen. Ein diesbezüglicher Antrag fehlt verfahrensgegenständlich.

6.6.    Soweit der Beschwerdeführer generell auf eine mögliche Ungleichbehandlung zwischen ihm und jenen Beamten, welche von dem Erlass erfasst sind, verweist, vermag dieser Standpunkt angesichts folgender Überlegungen nicht zu überzeugen:

Vorab ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst- und Besoldungsrecht hinzuweisen (vgl. VfSlg. 16.176/2001, 18.934/2009, 19.255/2010; VfGH 07.06.2013, B 1345/2012), wonach der Gesetzgeber lediglich angehalten sei, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Im gegenständlichen Fall geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Erlass des Bundeskanzleramtes, nachdem dieser erst vor zwei Jahren erlassen wurde, einer Neubewertung vorangeht. Dem Dienstgeber wird zugestanden, aus seiner Sicht eine Unterscheidung und eine Abgrenzung anhand von generellen Merkmalen zu treffen. Der Dienstgeber hat auch die Möglichkeit aus seiner Sicht Unterscheidung zu treffen, die dem Beamten aus seiner Sicht nicht möglich sind. Der Abgrenzung wird wohl auch eine Untersuchung vorangegangen sein, nachdem der Erlass erst vor zwei Jahren verlautbart wurde.

6.7.    Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6.8.    Dies erfolgt in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 2 GehG wonach das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren einräumt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (VwGH 28.01.2010, Zl. 2009/12/0027; 04.09.2012, Zl. 2011/12/0187, mwN). Ein entsprechender Antrag wäre bei der Dienstbehörde einzubringen, die dann in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens darüber zu befinden haben wird.

6.9.    Das ho VwG entscheid bereits in einem vergleichbaren Fall, in dem ebenso ein Sanitätsunteroffizier in einer truppenärztlichen Ambulanz diese Zulage erhalten wollte nach einem abschlägigen Bescheid in der gleichen Weise und begründete dies ebenso, dass er vom Erl als Sanitätsunteroffizier in einer truppenärztlichen Ambulanz nicht zu den Zulagenbeziehern gehört und er eine Einzelverrechnung geltend machen könne (W213 2173895-1, Erk vom 29.03.2018). Gegen dieses Erk wurde eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, welcher mit Beschluss vom 02.07.2018, Zl. Ra 2018/12/0028-3, die Revision zurückwies.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatzbeschreibung Gefahrenzulage Infektionszulage Nebengebühr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis pauschalierte Nebengebühr Pauschalierung Sanitätsunteroffizier

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2233029.1.00

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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