TE Vfgh Beschluss 1995/9/25 B2284/95

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §64 Abs2
FremdenG §70 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG richtet sich gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7. Juni 1995, mit dem über den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf §18 Abs1 und Abs2 Z7 Fremdengesetz ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt und gemäß §64 Abs2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen wurde.römisch eins. Die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG richtet sich gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7. Juni 1995, mit dem über den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf §18 Abs1 und Abs2 Z7 Fremdengesetz ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt und gemäß §64 Abs2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen wurde.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der angefochtene Bescheid kann zufolge §70 Abs1 Fremdengesetz mit Berufung an die Sicherheitsdirektion bekämpft werden; das gilt auch für den auf §64 Abs2 AVG gestützten Ausspruch über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung, weil dieser demselben Rechtszug unterliegt wie der Ausspruch in der Hauptsache (vgl. VfSlg. 8607/1979). Da eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VerfGG), ist die vorliegende Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG infolge Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid kann zufolge §70 Abs1 Fremdengesetz mit Berufung an die Sicherheitsdirektion bekämpft werden; das gilt auch für den auf §64 Abs2 AVG gestützten Ausspruch über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung, weil dieser demselben Rechtszug unterliegt wie der Ausspruch in der Hauptsache vergleiche VfSlg. 8607/1979). Da eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VerfGG), ist die vorliegende Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG infolge Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei dieser Verfahrenslage ist es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit den bekämpften Bescheid tragender Gesetzesbestimmungen einzugehen; ihre Beantwortung käme vielmehr nur im Rahmen einer Entscheidung über eine solche Beschwerde in Betracht, die sich gegen einen der Berufung nicht Folge gebenden (letztinstanzlichen) Bescheid richtet.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Fremdenrecht, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2284.1995

Dokumentnummer

JFT_10049075_95B02284_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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