TE Bvwg Beschluss 2020/12/1 W195 2230392-1

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Veröffentlicht am 01.12.2020
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Entscheidungsdatum

01.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch


W195 2230392-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020, Zl. W195 2230392-1/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text



BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Das wird damit begründet, dass die Nichtaufschiebung die Konsequenz hätte, dass der Rechtsbehelf des Revisionswerbers nicht wirksam wäre, was einen weiteren schwerwiegenden

Eingriff in seine Rechte nach Art. 6 EMRK darstellen würde.

Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im gegebenen Fall weder öffentliche Interessen noch Interessen anderer Parteien entgegen. Wie das BVwG in der angefochtenen Entscheidung ohnedies festgestellt hat, ist der Revisionswerber in Österreich bereits so weit integriert, dass er einer Berufstätigkeit nachgeht, seinen – wenn auch bescheidenen – Lebensunterhalt verdienen kann, er bemüht ist, die deutsche Sprache zu erlernen und er außerdem seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich am 07.11.2017 nicht straffällig geworden ist. Zusammenfassend bedeutet das, dass der Revisionswerber seit mehr als drei Jahren in Österreich integriert ist.

Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber bedeuten. Er würde noch bevor über seine Rechtssache endgültig entschieden ist, aus Österreich abgeschoben werden. Das Ergebnis des Verfahrens würde also vorweggenommen werden. Er würde bei einer Abschiebung nach Bangladesch den dort herrschenden Zuständen schutzlos ausgeliefert werden, das heißt, den durch verschiedene terroristische Aktivitäten bestehenden Gefahren für Leib und Leben, zu denen jetzt noch die gesundheitlichen Risiken wegen der Covid-19 Pandemie kommen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für diese der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es somit erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2019/20/0022, mwN).

Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist, und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Bangladesch ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust

der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) – verbunden wäre.

Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision Verwaltungsgerichtshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2230392.1.01

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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