TE Bvwg Beschluss 2020/12/9 W195 2235077-1

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
BVwGG §21 Abs6
GebAG §38
GOG §89c Abs5
VwGVG §17

Spruch


W195 2235077-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 02.03.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

Der Gebührenantrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2019, XXXX , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

I.2. In Folge langte am 02.03.2020 das Gutachten samt Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht im Postweg ein.

I.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.11.2020, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller kurz zusammengefasst darauf hin, dass seit 01.07.2019 die Verpflichtung der Sachverständigen sowie Dolmetscher und Dolmetscherinnen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG bestehe und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, binnen einer Frist von 14 Tagen, die (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder aber darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei.

Der Sachverständige wurde weiters dazu aufgefordert, die Honorarnote gemäß den Bestimmungen des GebAG und entsprechend den Ausführungen im Mängelbehebungsauftrag zu einzelnen Gebührenbestandteilen in seiner Honorarnote zu korrigieren, da diese im Falle einer Einbringung des Gebührenantrages im Wege des WEB ERV bzw. der Darlegung weshalb die Übermittlung eines Antrages mittels elektronischem Rechtsverkehr untunlich bzw. unzumutbar ist, nicht wie beantragt zugesprochen werden könnten.

I.4. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich dargetan, dass nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 12.11.2020 nachweislich zugestellt.

I.5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein bzw. wurde die Honorarnote auch nicht im Wege des WEB ERV übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Antragsteller brachte die Honorarnote im Zusammenhang mit dem erstellten schriftlichen Gutachten am 02.03.2020 im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antragsteller wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.11.2020 auf die Pflicht der Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG hingewiesen und aufgefordert, die von ihm geltend gemachten Gebühren entsprechend den Bestimmungen des GebAG zu korrigieren sowie die (verbesserte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach.

2. Beweiswürdigung

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verfahren XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 11.11.2019, XXXX , dem Gebührenantrag vom 02.03.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2020, XXXX und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Zu A) Zurückweisung des Antrages

Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

Gemäß § 89c Abs. 5a GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Der Antragsteller brachte den Gebührenantrag vom 02.03.2020 im Postweg ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG iVm § 89c Abs. 5a GOG besteht. Das Anbringen des Antragstellers wies daher – mangels Einbringung des Gebührenantrages im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bzw. Darlegung von Gründen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist – einen Formmangel auf.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184).

Vor diesem Hintergrund wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts dem Antragsteller ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem er dazu aufgefordert wurde, den Gebührenantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist. Der Mängelbehebungsauftrag war binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens, zu erfüllen.

Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 12.11.2020 nachweislich zugestellt.

Der Antragsteller hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

elektronischer Rechtsverkehr Frist Mängelbehebung Sachverständigengebühr Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2235077.1.00

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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