TE Vfgh Beschluss 2020/10/8 E2674/2020

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art144 Abs2
TelekommunikationsG 2003 §121a Abs1
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem TelekommunikationsG 2003 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 und 4 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art1 1.ZPEMRK, Art5 StGG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht §121a Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003 in jeder Hinsicht rechtsrichtig angewendet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht nicht zuerkannt hat, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften des §121a Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I 70/2003, idF BGBl I 96/2013 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Art4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. 2002 L 108, 33, idF der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. 2009 L 337, 37, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Gegen die Ausgestaltung des §121a Abs1 TKG 2003 bestehen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Fernmelderecht, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2674.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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