TE Vwgh Beschluss 2021/1/7 Ra 2020/18/0370

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Veröffentlicht am 07.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art139
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140
B-VG Art140 Abs1 Z1
B-VG Art144
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter, die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision 1. der M A und 2. des G A, beide in L, beide vertreten durch Mag. Dieter Schnetzinger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Volksfeststraße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2020, 1. W187 2191561-1/16E und 2. W187 2191559-1/16E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des Zweitrevisionswerbers. Beide sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 7. Juni 2016 gemeinsam mit der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Tochter der Erstrevisionswerberin und Schwester des Zweitrevisionswerbers jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Jänner 2017 wurde die Erstrevisionswerberin wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Jänner 2017 wurde die Erstrevisionswerberin wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

3        Mit Bescheiden jeweils vom 2. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte die Zulässigkeit der Abschiebungen nach Afghanistan fest. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.

4        Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11. April 2019 wurde der Tochter beziehungsweise der Schwester der revisionswerbenden Parteien, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

5        Die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Juli 2020 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet ab. Den revisionswerbenden Parteien wurde jedoch jeweils gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Revision erklärt das BVwG für nicht zulässig.Die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Juli 2020 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet ab. Den revisionswerbenden Parteien wurde jedoch jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Revision erklärt das BVwG für nicht zulässig.

6        Begründend führte das BVwG - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Interesse - aus, es sei den revisionswerbenden Parteien aus näher dargestellten Gründen nicht gelungen, eine drohende asylrelevante Verfolgung ihrer Person glaubhaft darzulegen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Erstrevisionswerberin sei den revisionswerbenden Parteien gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten auch im Familienverfahren nicht zuzuerkennen.Begründend führte das BVwG - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Interesse - aus, es sei den revisionswerbenden Parteien aus näher dargestellten Gründen nicht gelungen, eine drohende asylrelevante Verfolgung ihrer Person glaubhaft darzulegen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Erstrevisionswerberin sei den revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten auch im Familienverfahren nicht zuzuerkennen.

7        Gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zusammengefasst vorbringt, die §§ 2 Abs. 3 Z 1, 13 Abs. 2 Z 1 und 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 würden den in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Anspruch auf Erlangung der Flüchtlingseigenschaft in verfassungswidriger Weise beschränken. Dass jede Verurteilung durch ein Landesgericht, und sei sie auch noch so gering, einen „Asylausschließungsgrund“ darstelle, während eine Verurteilung durch ein Bezirksgericht nicht mit derselben Rechtsfolge verbunden sei, würde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Fremden untereinander darstellen. Die revisionswerbenden Parteien stellten daher den Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Revisionsverfahrens zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens und „zur Prüfung der Verfassungskonformität der Bestimmungen des §(3) Z.1 AsylG 2005 idgF (und in weiterer Folge des § 13 (2) Z. 1 und § 34 (2) Z.1 AsylG idgF“. Sollten sich die genannten Bestimmungen jedoch als verfassungskonform erweisen, seien sie einer verfassungskonformen Auslegung zuzuführen, um auch dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers nachzukommen. Da der Gesetzgeber Strafdrohungen von bis zu einem Jahr, sofern diese durch ein Bezirksgericht ausgesprochen würden, explizit nicht als „Asylausschließungsgrund“ nenne, könne § 2 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 nur so verstanden werden, dass strafgerichtliche Verurteilungen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe eben nicht als „Asylausschließungsgrund“ verstanden werden könnten.Gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zusammengefasst vorbringt, die Paragraphen 2, Absatz 3, Ziffer eins,, 13 Absatz 2, Ziffer eins, und 34 Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 würden den in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Anspruch auf Erlangung der Flüchtlingseigenschaft in verfassungswidriger Weise beschränken. Dass jede Verurteilung durch ein Landesgericht, und sei sie auch noch so gering, einen „Asylausschließungsgrund“ darstelle, während eine Verurteilung durch ein Bezirksgericht nicht mit derselben Rechtsfolge verbunden sei, würde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Fremden untereinander darstellen. Die revisionswerbenden Parteien stellten daher den Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Revisionsverfahrens zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens und „zur Prüfung der Verfassungskonformität der Bestimmungen des §(3) Ziffer eins, AsylG 2005 idgF (und in weiterer Folge des Paragraph 13, (2) Ziffer eins und Paragraph 34, (2) Ziffer eins, AsylG idgF“. Sollten sich die genannten Bestimmungen jedoch als verfassungskonform erweisen, seien sie einer verfassungskonformen Auslegung zuzuführen, um auch dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers nachzukommen. Da der Gesetzgeber Strafdrohungen von bis zu einem Jahr, sofern diese durch ein Bezirksgericht ausgesprochen würden, explizit nicht als „Asylausschließungsgrund“ nenne, könne Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 nur so verstanden werden, dass strafgerichtliche Verurteilungen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe eben nicht als „Asylausschließungsgrund“ verstanden werden könnten.

8        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12       Soweit die revisionswerbenden Parteien die Stellung eines Normprüfungsantrages durch den Verwaltungsgerichtshof anregen, ist auszuführen, dass die Entscheidung der Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt (Art. 139 ff B-VG), zu ihrer Lösung in der Sache ist der Verwaltungsgerichtshof also nicht zuständig. Zwar kann der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (vgl. Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache „zu lösen“ ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit der revisionswerbenden Partei, gemäß Art. 144 B-VG den Verfassungsgerichtshof direkt mit dieser Rechtsfrage zu befassen, bedeutet dies im Übrigen auch keine Beschneidung der revisionswerbenden Partei in ihren Rechten (vgl. VwGH 3.2.2019, Ra 2019/02/0254, Rn. 17, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.Soweit die revisionswerbenden Parteien die Stellung eines Normprüfungsantrages durch den Verwaltungsgerichtshof anregen, ist auszuführen, dass die Entscheidung der Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt (Artikel 139, ff B-VG), zu ihrer Lösung in der Sache ist der Verwaltungsgerichtshof also nicht zuständig. Zwar kann der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen vergleiche , Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache „zu lösen“ ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit der revisionswerbenden Partei, gemäß Artikel 144, B-VG den Verfassungsgerichtshof direkt mit dieser Rechtsfrage zu befassen, bedeutet dies im Übrigen auch keine Beschneidung der revisionswerbenden Partei in ihren Rechten vergleiche , VwGH 3.2.2019, Ra 2019/02/0254, Rn. 17, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

13       Die revisionswerbenden Parteien argumentieren zudem, die in § 2 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Definition der Straffälligkeit sei dem Willen des Gesetzgebers entsprechend derart auszulegen, dass nur Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr oder mehr davon erfasst werden sollten.Die revisionswerbenden Parteien argumentieren zudem, die in Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Definition der Straffälligkeit sei dem Willen des Gesetzgebers entsprechend derart auszulegen, dass nur Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr oder mehr davon erfasst werden sollten.

14       Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

15       In den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122, wird zu § 2 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes ausgeführt (RV 330 BlgNR XXIV. GP 8):In den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt , I Nr. 122, wird zu Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 330, BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 8, ):

„Im Hinblick darauf, dass mit vorliegendem Entwurf der Begriff der Straffälligkeit mit dem gleichen Bedeutungsgehalt an mehreren Stellen des Asylgesetzes eingeführt wird, soll auch eine entsprechende Definition dieses Begriffs aufgenommen werden. Es handelt sich dabei um vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, wobei bereits eine einmalige Verurteilung ausreicht, wenn die begangene Tat in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt. Ansonsten, also bei Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, müssen mindestens zwei Verurteilungen vorliegen. In diesen Fällen sollen nur strafbare Handlungen relevant sein, die von Amts wegen zu verfolgen sind. Damit sind vom Begriff der Straffälligkeit nur jene Delikte umfasst, an denen auch ein ausreichendes öffentliches Verfolgungs- und Strafinteresse besteht. Strafbare Handlungen gegen die Ehre gemäß §§ 111 ff. StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie manche Delikte bei Begehung im Familienkreis (§ 166 StGB) fallen daher nicht unter diese Norm.“„Im Hinblick darauf, dass mit vorliegendem Entwurf der Begriff der Straffälligkeit mit dem gleichen Bedeutungsgehalt an mehreren Stellen des Asylgesetzes eingeführt wird, soll auch eine entsprechende Definition dieses Begriffs aufgenommen werden. Es handelt sich dabei um vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, wobei bereits eine einmalige Verurteilung ausreicht, wenn die begangene Tat in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt. Ansonsten, also bei Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, müssen mindestens zwei Verurteilungen vorliegen. In diesen Fällen sollen nur strafbare Handlungen relevant sein, die von Amts wegen zu verfolgen sind. Damit sind vom Begriff der Straffälligkeit nur jene Delikte umfasst, an denen auch ein ausreichendes öffentliches Verfolgungs- und Strafinteresse besteht. Strafbare Handlungen gegen die Ehre gemäß Paragraphen 111, ff. StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sowie manche Delikte bei Begehung im Familienkreis (Paragraph 166, StGB) fallen daher nicht unter diese Norm.“

16       Einer einschränkenden Auslegung im Sinn des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien steht somit schon der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine einschränkende Interpretation dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde.

17       Im Übrigen übersieht die Revision, dass im vorliegenden Fall kein Asylausschlussgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und des § 6 AsylG 2005 in Rede steht, weil die revisionswerbenden Parteien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten in eigener Person unbestritten nicht erfüllen. Im gegenständlichen Fall war vielmehr zu beurteilen, ob die revisionswerbenden Parteien einen Anspruch auf abgeleitetes Asyl im Sinne des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 geltend machen können. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Erstrevisionswerberin kamen weder ihr noch dem Zweitrevisionswerber (der Asyl nur von der Erstrevisionswerberin ableiten hätte können) diese im österreichischen Asylverfahren vorgesehenen Begünstigungen zugute. Auf sie besteht - entgegen der Behauptung der Revision - weder nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch nach der Statusrichtlinie ein Rechtsanspruch.Im Übrigen übersieht die Revision, dass im vorliegenden Fall kein Asylausschlussgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und des Paragraph 6, AsylG 2005 in Rede steht, weil die revisionswerbenden Parteien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten in eigener Person unbestritten nicht erfüllen. Im gegenständlichen Fall war vielmehr zu beurteilen, ob die revisionswerbenden Parteien einen Anspruch auf abgeleitetes Asyl im Sinne des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 geltend machen können. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Erstrevisionswerberin kamen weder ihr noch dem Zweitrevisionswerber (der Asyl nur von der Erstrevisionswerberin ableiten hätte können) diese im österreichischen Asylverfahren vorgesehenen Begünstigungen zugute. Auf sie besteht - entgegen der Behauptung der Revision - weder nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch nach der Statusrichtlinie ein Rechtsanspruch.

18       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 7. Jänner 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegu
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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