TE Vwgh Beschluss 2021/1/11 Ra 2020/06/0321

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Veröffentlicht am 11.01.2021
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
RPG Vlbg 1996 §16
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/06/0322 B 11.01.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der K-GmbH & Co KG in L, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 2. Juni 2020, LVwG-302-5/2020-R9, betreffend Anträge gemäß § 16 Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der K-GmbH & Co KG in L, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 2. Juni 2020, LVwG-302-5/2020-R9, betreffend Anträge gemäß Paragraph 16, Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 8. Jänner 2020, mit welchem in Bezug auf ein Gebäude auf einer näher bezeichneten Liegenschaft ihre auf § 16 Abs. 4 Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG), in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015, gestützten Anträge auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung als unzulässig zurückgewiesen, ihr Antrag auf Ferienwohnungswidmung gemäß § 16 Abs. 4 lit. b RPG und § 16 Abs. 5 RPG in Verbindung mit § 13 AVG zurückgewiesen und ihr Antrag auf Ferienwohnungswidmung gemäß § 16 Abs. 4 lit. c in Verbindung mit der Verordnung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 als unbegründet abgewiesen worden waren, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit einer Maßgabe im Spruch bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 8. Jänner 2020, mit welchem in Bezug auf ein Gebäude auf einer näher bezeichneten Liegenschaft ihre auf Paragraph 16, Absatz 4, Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG), in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015,, gestützten Anträge auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung als unzulässig zurückgewiesen, ihr Antrag auf Ferienwohnungswidmung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, RPG und Paragraph 16, Absatz 5, RPG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG zurückgewiesen und ihr Antrag auf Ferienwohnungswidmung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, in Verbindung mit der Verordnung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 als unbegründet abgewiesen worden waren, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit einer Maßgabe im Spruch bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5        Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die Kommanditistinnen der revisionswerbenden Partei sowie die Gesellschafterinnen der komplementären GmbH österreichische Staatsbürgerinnen und die revisionswerbende Partei Alleineigentümerin des gegenständlichen Grundstückes seien. Weiters hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Bewilligungstatbestände nach § 16 Abs. 4 und 4a RPG, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015, auf welche sich die gegenständlichen Anträge ausdrücklich stützten, mit Inkrafttreten der besagten Novelle ersatzlos entfallen seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei Anträgen auf Ferienwohnungsbewilligung nach § 16 RPG der Grundsatz anwendbar, wonach das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen habe, zumal nach dieser Judikatur auch keine unionsrechtlichen Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz bestünden. Die auf § 16 RPG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015 gestützten Anträge seien durch die Änderung der Rechtslage somit unzulässig geworden und damit zurückzuweisen gewesen. Zudem sei die revisionswerbende Partei dem ihr in Bezug auf die Erfüllung des Bewilligungstatbestandes des § 16 Abs. 4 lit. b RPG erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen und die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 16 Abs. 4 lit. c RPG lägen schon auf Grund der geltenden Verordnung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 nicht vor.Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die Kommanditistinnen der revisionswerbenden Partei sowie die Gesellschafterinnen der komplementären GmbH österreichische Staatsbürgerinnen und die revisionswerbende Partei Alleineigentümerin des gegenständlichen Grundstückes seien. Weiters hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Bewilligungstatbestände nach Paragraph 16, Absatz 4, und 4a RPG, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015,, auf welche sich die gegenständlichen Anträge ausdrücklich stützten, mit Inkrafttreten der besagten Novelle ersatzlos entfallen seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei Anträgen auf Ferienwohnungsbewilligung nach Paragraph 16, RPG der Grundsatz anwendbar, wonach das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen habe, zumal nach dieser Judikatur auch keine unionsrechtlichen Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz bestünden. Die auf Paragraph 16, RPG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, gestützten Anträge seien durch die Änderung der Rechtslage somit unzulässig geworden und damit zurückzuweisen gewesen. Zudem sei die revisionswerbende Partei dem ihr in Bezug auf die Erfüllung des Bewilligungstatbestandes des Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, RPG erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen und die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, RPG lägen schon auf Grund der geltenden Verordnung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 nicht vor.

6        Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2020, E 2404/2020-5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass für ihn nicht erkennbar sei, dass die Bestimmungen des § 16 RPG und die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 gemäß § 16 Abs. 8 RPG - soweit diese im vorliegenden Fall präjudiziell seien - gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstießen, weswegen eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung von vornherein nicht vorliegen könne.Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2020, E 2404/2020-5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass für ihn nicht erkennbar sei, dass die Bestimmungen des Paragraph 16, RPG und die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 gemäß Paragraph 16, Absatz 8, RPG - soweit diese im vorliegenden Fall präjudiziell seien - gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstießen, weswegen eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung von vornherein nicht vorliegen könne.

7        Zum Vorbringen der revisionswerbenden Partei in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision betreffend die im Revisionsfall anzuwendende Fassung des RPG ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage, welche Rechtslage nach dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle LGBl. Nr. 22/2015 zum RPG auch in vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren anzuwenden ist, bereits geklärt hat; dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Beschlüsse VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, und VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, verwiesen. Dass das Verwaltungsgericht von dieser hg. Judikatur abgewichen sei, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.Zum Vorbringen der revisionswerbenden Partei in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision betreffend die im Revisionsfall anzuwendende Fassung des RPG ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage, welche Rechtslage nach dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, zum RPG auch in vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren anzuwenden ist, bereits geklärt hat; dazu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf die Beschlüsse VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, und VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, verwiesen. Dass das Verwaltungsgericht von dieser hg. Judikatur abgewichen sei, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

8        Im Übrigen ergeben sich weder aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt noch aus der Zulässigkeitsbegründung Anhaltspunkte dafür, dass fallbezogen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, weshalb die revisionswerbende Partei mit ihrer Argumentation zu europarechtlichen Grundfreiheiten und zu einer daraus abzuleitenden Unzulässigkeit des erteilten Verbesserungsauftrages keine Rechtsfrage aufzeigt, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte (vgl. etwa neuerlich VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, mwN; zur behaupteten Inländerdiskriminierung vgl. auch den oben zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes). Wegen des fehlenden Auslandsbezuges besteht für den VwGH auch keine Veranlassung, dem EuGH - wie seitens der revisionswerbenden Partei angeregt - unionsrechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und die Revision aus diesem Grund zuzulassen (vgl. dazu etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/06/0177, mwN).Im Übrigen ergeben sich weder aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt noch aus der Zulässigkeitsbegründung Anhaltspunkte dafür, dass fallbezogen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, weshalb die revisionswerbende Partei mit ihrer Argumentation zu europarechtlichen Grundfreiheiten und zu einer daraus abzuleitenden Unzulässigkeit des erteilten Verbesserungsauftrages keine Rechtsfrage aufzeigt, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte vergleiche , etwa neuerlich VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, mwN; zur behaupteten Inländerdiskriminierung vergleiche , auch den oben zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes). Wegen des fehlenden Auslandsbezuges besteht für den VwGH auch keine Veranlassung, dem EuGH - wie seitens der revisionswerbenden Partei angeregt - unionsrechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und die Revision aus diesem Grund zuzulassen vergleiche , dazu etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/06/0177, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060321.L00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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