TE Vwgh Beschluss 1997/6/5 AW 97/10/0013

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Veröffentlicht am 05.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §18 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der XY-Ges.m.b.H. & Co KG in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 21. Jänner 1997, Zl. AV 330.761/0-III/B/12/97, betreffend Untersagung des Inverkehrbringens gemäß § 18 Abs. 2 LMG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem obgenannten Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz wurde der Beschwerdeführerin das Inverkehrbringen näher bezeichneter Produkte als Verzehrprodukte gemäß § 18 Abs. 2 LMG 1975 untersagt. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, das aufgrund der Anmeldung der Beschwerdeführerin gemäß § 18 LMG eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen habe ergeben, daß es sich bei den angemeldeten Produkten jeweils um Arzneimittel und zwar um zulassungspflichtige Arzneispezialitäten handle; ein Inverkehrbringen sei erst nach erfolgter Zulassung als Arzneispezialität statthaft.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die Einnahme der Produkte in der vorgeschriebenen Dosis nicht gesundheitsgefährdend sei und der Beschwerdeführerin durch die Untersagung ein erheblicher Umsatzverlust drohe. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag geltend gemacht, daß zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstünden, weil die Produkte der Beschwerdeführerin keinesfalls ohne genaue Prüfung in Ansehung chemisch-pharmazeutischer, klinischer und nichtklinischer Daten als Arzneispezialität zuzulassen seien.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ... für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erwägungen der belangten Behörde in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof daher zunächst davon auszugehen, daß den in Rede stehenden Produkten zufolge der aufgrund ihrer Zusammensetzung zu erwartenden pharmakologischen Wirkungen Arzneimitteleigenschaft zukomme.

Daß aber Arzneimittel nur unter Beachtung der hiefür bestehenden besonderen Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen, liegt im öffentlichen Gesundheitsinteresse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1995, Zlen. 94/10/0177, 0178). Auf die Frage, ob die Produkte tatsächlich geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden, kommt es im vorliegenden Zusammenhang daher nicht an.

Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen, sodaß dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden konnte.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997100013.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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