TE Pvak 2020/3/30 A6-PVAB/20

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Veröffentlicht am 30.03.2020
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §22 Abs8
PVG §41 Abs1
BDG §207f Abs2 Z3
BDG §207f Abs6

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV; Übertragung von Aufgaben an DA-Mitglieder; Aufgaben iSd PVG; Entsendung nach BDG; Beschlussfassung über Entsendung nach BDG

Text

 

 

A 6-PVAB/20

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Mag. A (Antragsteller) vom 11. März 2020, die Geschäftsführung des Fachausschusses für Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bei der Bildungsdirektion für *** (FA) wegen Missachtung der Zweidrittelmehrheit nach § 22 Abs. 8 PVG bei Entsendung des FA-Vorsitzenden in eine Begutachtungskommission bei der Bildungsdirektion auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG entschieden:

Der Antrag wird mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des FA abgewiesen.

Begründung

Mit E-Mail vom 12. März 2020 übermittelte der Antragsteller seinen Antrag vom 11. März 2020 an die PVAB, weil die Beschlussfassung über die Entsendung des FA-Vorsitzenden in die Begutachtungskommission nach § 207f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 in der FA-Sitzung vom 10. März 2020 ohne Zweidrittelmehrheit zustande gekommen sei, worin der Antragsteller eine Verletzung des § 22 Abs. 8 PVG erblickt.

Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der FA wurde von der Dienstbehörde (Bildungsdirektion) aufgefordert, ein Mitglied in die Begutachtungskommission nach § 207f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 zu entsenden, wobei der zuständige Personalreferent Dr. B von einer ständigen Einrichtung ausging.

Der FA befasste sich in seiner Sitzung vom 10. März 2020 zu TOP 10 der Tagesordnung dieser Sitzung („BD Begutachtungskommission – Einladung und Kommunikation“) mit dieser Angelegenheit.

Zu diesem TOP wurde vom Vorsitzenden zunächst festgehalten, dass es sich bei der Begutachtungskommission nicht um eine ständige Einrichtung handelt, sondern um eine Kommission, die für jedes Verfahren einzeln einzurichten sein dürfte.

Sodann wurde darüber diskutiert, ob es sich bei diesem Entsendungsbeschluss um einen Beschluss iSd § 22 Abs. 2 PVG handelt, was vom FA-Ersatzmitglied C (in Vertretung von FA-Mitglied Mag. D) ins Treffen geführt wurde.

Der FA-Vorsitzende führte dazu aus, dass es sich dabei nicht um einen Fall des § 22 Abs. 8 PVG handle, weshalb einfache Mehrheit bei der Beschlussfassung ausreiche.

Der FA-Vorsitzende beantragte nach Abschluss der Diskussion folgenden Beschluss: „Als Mitglied der Begutachtungskommission zum nächsten Leiterbestellungsverfahren möge der Vorsitzende des Fachausschusses, Koll. E, entsandt werden.“

Dieser Antrag wurde mit fünf zu drei Gegenstimmen angenommen, wobei die Mitglieder der Wählergruppe „X“ für den Antrag, jene der Wählergruppe „Y“ gegen den Antrag des Vorsitzenden stimmten.

Da der Antragsteller dem FA als Mitglied angehört und ihm die vorstehenden aktenkundigen Sachverhaltselemente - wie auch dem Antragsvorbringen zweifelsfrei zu entnehmen ist - daher ebenso wie dem FA bekannt sind, war eine Vorgangsweise gemäß § 45 Abs. 3 AVG nicht erforderlich und hatte daher aus Gründen der Raschheit des Verfahrens und der Verfahrensökonomie zu unterbleiben.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten. Dazu zählen auch die Mitglieder eines PVO, weil diese einen Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des PVO auch im Innenverhältnis haben, sofern sie die bekämpfte Entscheidung nicht mitgetragen haben, etwa durch Zustimmung zu diesem Beschluss. Der Antragsteller ist Mitglied des FA und sieht sich in seinen Rechten als Mitglied des FA durch die behauptete gesetzwidrige Abstimmung zu TOP 10 der FA-Sitzung vom 10. März 2020 verletzt. Er hat in dieser FA-Sitzung dem von ihm nunmehr bekämpften Beschluss des FA nicht zugestimmt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

Nach § 22 Abs. 8 PVG kann ein PVO durch Beschluss die Erfüllung einzelner, von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen und bedarf ein solcher Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Strittig im vorliegenden Fall ist allein die Rechtsfrage, ob es sich bei der Entsendung eines FA-Mitglieds als stimmberechtigtes Mitglied in die Begutachtungskommission nach § 207f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 um eine Übertragung einer Aufgabe nach § 22 Abs. 8 PVG handelt.

Nach § 207f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 gehört der Begutachtungskommission bei der Bildungsdirektion ein vom zuständigen FA zu entsendendes Mitglied als stimmberechtigtes Mitglied an. Nach der Geschäftsordnung des BMBWF handelt es sich bei dieser Begutachtungskommission um eine „ad hoc-Kommission“, die bei jeder Leiterbestellung neu zusammenzusetzen ist, was folglich jedes Mal einen neuen Beschluss des FA erfordert. Nach § 207f Abs. 6 BDG 1979 sind die Mitglieder der Begutachtungskommission in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss es sich bei der Übertragung der Erfüllung bestimmter Aufgaben nach § 22 Abs. 8 PVG an ein Mitglied des PVO um Aufgaben, die dem PVO durch das PVG übertragen sind, handeln.

So hat die PVAK beispielsweise in ihrem Bescheid vom 6. April 1983, A 3-PVAK/83, Folgendes ausgeführt: „Dem vom DA namhaft gemachten Mitglied einer Unteroffiziers-Messekommission wird mit der Beschlussfassung über die Namhaftmachung nicht die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe iSd § 22 Abs. 8 PVG übertragen; als Mitglied der Kommission handelt der namhaft gemachte Personalvertreter vielmehr nicht für das PVO, sondern ausschließlich als Teil (Mitglied) der Kommission. Seine dort abgegebenen Stellungnahmen binden das PVO nicht; diesem steht es daher frei, auch im Zuständigkeitsbereich der Kommission gegebenenfalls Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, aber auch Anträge zu stellen, die mit dem Standpunkt des entsendeten PV nicht übereinstimmen (PVAK 6. April 1983, A 3-PVAK/83).

Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) samt Durchführungsverordnungen, Wien 1993, S. 508: „Nicht um die Übertragung einer Aufgabe der Personalvertretung (PV) handelt es sich bei der der PV aufgetragenen Bestellung von Mitgliedern anderer Organe, wie es zB das UOG oder das AusG vorsieht. In diesen Fällen obliegt der PV lediglich die Bestellung des Ausschussmitgliedes, das dann unabhängig von der PV in dem Organ, in das es entsendet wurde, nach den für dessen Geschäftsführung vorgesehenen Regeln (mit) zu entscheiden hat. Zur Entsendung bedarf es im zuständigen PVO nicht einer Zweidrittelmehrheit; auch eine Berichtspflicht an das entsendende Organ besteht nicht. Der entsendete Personalvertreter handelt in Erfüllung der dann wahrzunehmenden Aufgaben nicht als Personalvertreter und schon gar nicht als Vertreter des PVO, dem sein Verhalten zuzurechnen wäre“ (Schragel, Wien 1993, Handkommentar zum PVG samt Durchführungsverordnungen, S. 508).

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Übertragung von Aufgaben des PVG an ein Mitglied des FA, sondern um eine Entsendung nach Bestimmungen des BDG 1979.

Dass ein nach den Bestimmungen des BDG 1979 in eine Begutachtungskommission entsandtes PVO-Mitglied – anders als vom Antragsteller angenommen - nicht iSd § 22 Abs. 8 PVG beauftragtes PVO-Mitglied sein kann, erhellt allein § 207f Abs. 6 BDG 1979, wonach die Mitglieder der Begutachtungskommission in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig gestellt und über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Zur Beschlussfassung für die Nominierung eines Mitglieds einer Begutachtungskommission nach § 207f Abs. 2 Z 3 BDG 1979, die keine Übertragung einer Aufgabe des PVO iSd § 22 Abs. 8 PVG darstellt, genügt daher die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Daher bestand auch kein Anlass, den Beschluss des FA zu TOP 10 seiner Sitzung vom 10. März 2020 als gesetzwidrig aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis

Nach § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020), wird die Frist zur Einbringung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der PVAB bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Wien, am 30. März 2020

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A6.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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