TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/10 97/07/0045

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §59 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des W in U, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Jänner 1997, Zl. 512.885/01-I 5/97, betreffend Fristsetzung in einem Verfahren nach § 21a des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. März 1985 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung näher bezeichneter Grundstücke und Grundstücksteile mit Bauschutt-, Aushub- und Abraummaterial unter einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.

Dieser wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. August 1993 durch Neubestimmung der zur Ablagerung zugelassenen Materialien und Vorschreibung von Maßnahmen nach Abschluß der Verfüllung abgeändert.

Mit Bescheid vom 15. April 1994 änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich unter Berufung auf § 21a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) u.a. den Auflagenpunkt 1 seines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 11. März 1985 ab. Der neu gefaßte Auflagenpunkt 1 bestimmt, daß vor einer Weiterführung der Verfüllung die Grubensohle im gesamten noch nicht verfüllten (projektierten) Bereich auf zumindest 2,0 m über HGW, somit bis mindestens Kote 150,6 m ü.A., mit sanitär einwandfreiem, bodenständigem Schottermaterial ausgewogener Kornabstufung (genügend Feinanteile, Schluff) aufzuhöhen ist. Zur Durchführung dieser Maßnahme wurde eine Frist bis 30. Mai 1994 eingeräumt.

Einer gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Februar 1996 keine Folge. Die Erfüllungsfrist für Auflagepunkt 1 wurde mit 15. April 1996 neu festgesetzt.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1996, 96/07/0072, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil sich in dem Bescheid vom 19. Februar 1996 keine nähere Begründung für die zur Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen gesetzte Frist fand.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1997 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. April 1994 insofern statt, als die Erfüllungsfrist für den Auflagepunkt 1 mit 20. Juli 1997 neu festgesetzt wurde. Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.

In der Begründung heißt es, im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde zur Frage der Angemessenheit der Verfüllungsfrist ein Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt. Dieser habe dazu ausgeführt, die noch zu verfüllende Teilfläche befinde sich am Ostrand der Parzelle Nr. 387/2 der KG U. Es werde angenommen, daß der vorhandene Baggerteich eine Tiefe von 3 m aufweise. Auf dem Lageplan lasse sich somit ermitteln, daß die verfahrensgegenständliche Grube mit rund 55.000 m3 geeigneten Materials zu verfüllen wäre. Gehe man wieder von der realistischen Annahme aus, daß täglich 20 Lastzüge a 20 m3 das Verfüllmaterial antransportieren könnten, dann ergebe dies eine Nettoverfülldauer von 55 Tagen. Unter Berücksichtigung derzeit noch vorhersehbarer Verzögerung sei aus fachlicher Sicht die Verfüllfrist mit maximal 3 Monaten festzulegen.

Hiezu habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgebracht, wenngleich die restliche Verfüllkubatur mit rund 55.000 m3 richtig angenommen worden sein dürfte, erweise sich doch die Möglichkeit des Antransportes durch täglich 20 Lastzüge a 20 m3 als völlig unrealistisch, insbesondere bei den gegenwärtigen Markt- und Witterungsverhältnissen. Hiezu komme noch, daß das Füllgut im Hinblick auf die sensible Aufgabenstellung (Anschüttung in einen offenen Grundwasserteich) einer besonders sorgfältigen Kontrolle unterworfen werden müsse, die ebenso zeitaufwendig sei. Es scheine daher unter Berücksichtigung dieser Umstände eine restliche Verfülldauer bis Ende September 1997 als angemessen. Eine Verfüllfrist von nur 3 Monaten sei zudem rechnerisch unrichtig. Selbst unter der - völlig realitätsfremden - Annahme eines täglichen Antransportes von 20 LKW a 20 m3 Verfüllmaterial ergebe dies rechnerisch richtig eine Nettoverfülldauer von 112 Tagen, sodaß die vom Amtssachverständigen errechnete Frist von maximal 3 Monaten schon auf dieser Grundlage als unzureichend angesehen werden müsse. Angemessen sei eine Frist bis 30. September 1997.

Dazu führte die belangte Behörde im Erwägungsteil der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, was die Hinweise des Beschwerdeführers auf die winterlichen Witterungsverhältnisse, auf die Marktverhältnisse und in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, daß es sich um sensibles Verfüllgut handle, sowie den Hinweis auf eine unrealistische Annahme einer Möglichkeit des Antransportes von täglich 20 Lastzügen a 20 m3 anlange, sei darauf hinzuweisen, daß der angefochtene Bescheid tatsächlich erst mit Ende Jänner in Rechtskraft erwachsen werde und sich die Verfüllung im wesentlichen in das Sommerhalbjahr mit seinen langen Tageslichtzeiten und besseren Weg- bzw. Witterungsverhältnissen erstrecken werde. Was die Bestellung des entsprechenden Materials anlange, habe der Beschwerdeführer nunmehr eine mehr als ausreichende Vorlaufzeit gehabt, da ihm ja spätestens seit Zustellung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses habe klar sein müssen - und wie aus seiner Stellungnahme vom 7. Jänner 1997 hervorgehe, auch klar gewesen sei - daß eine entsprechende Verfüllung der Grube erfolgen müsse. Im übrigen spreche auch nichts gegen die Annahme des Sachverständigen, daß täglich 20 LKW-Züge a 20 m3 antransportiert werden könnten. Derartige Kubaturen seien bei Großbaustellen durchaus üblich. Der Beschwerdeführer habe auch in keiner Weise näher begründet, warum die Annahme des Sachverständigen unrealistisch sein solle.

Tatsächlich dürfte aber dem Amtssachverständigen bei der Abschätzung der Verfülldauer ein Rechenfehler unterlaufen sein; diesbezüglich werde der Stellungnahme des Beschwerdeführers gefolgt und bei der nunmehrigen Fristsetzung eine Nettoverfülldauer von 112 Tagen in der Weise zugrundegelegt, daß von einer 5-Tage-Arbeitswoche ausgegangen werde und auch die in den kommenden Monaten anfallenden gesetzlichen Feiertage berücksichtigt würden. Bei einem derartigen Berechnungsmodus ergebe sich eine Bruttoverfülldauer von 24 Wochen, was zum nunmehr festgesetzten letzten Verfülltag 20. Juli 1997 führe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme im Sachverständigengutachten, der zu verfüllende Teich weise eine Tiefe von 3 m auf.

Die Annahme einer Teichtiefe von 3 m diente dem Sachverständigen zusammen mit dem Lageplan zur Ermittlung des Ausmaßes des zur Verfüllung erforderlichen Materials. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Amtssachverständigengutachten ausdrücklich eingeräumt, daß die vom Amtssachverständigen mit 55.000 m3 angenommene restliche Verfüllkubatur richtig angenommen wurde. Es bleibt daher unerfindlich, welche Bedeutung es für die Angemessenheit der Frist haben soll, ob die Annahme einer Teichtiefe von 3 m zutrifft oder nicht.

Der Beschwerdeführer meint weiters, die Annahme eines täglichen Antransportes von Verfüllmaterial in der Größenordnung von 20 LKW-Zügen a 20 m3 sei völlig realitätsfremd; die belangte Behörde habe auch die Tatsache außer acht gelassen, daß es sich bei der Verfüllung um eine sensible Aufgabenstellung (Anschüttung in einen offenen Grundwasserteich) handle, die einer besonders sorgfältigen Kontrolle unterworfen werden müsse und darüber hinaus entsprechend zeitaufwendig sei und daß das zu verfüllende Deponieareal eine entsprechende Größe aufweise.

Die belangte Behörde hat ihre Annahme, der Antransport von Verfüllmaterial im Umfang von täglich 20 LKW-Zügen a 20 m3 sei möglich, auf das Gutachten des Sachverständigen gestützt und außerdem darauf hingewiesen, daß Transporte dieser Größenordnung bei Großbaustellen durchaus üblich seien. Der Beschwerdeführer bleibt eine Begründung schuldig, warum diese Annahme realitätsfremd sein sollte. Ohne eine derartige Begründung aber wird eine Unschlüssigkeit der betreffenden behördlichen Tatsachenbeurteilung nicht erfolgreich aufgezeigt.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der gegenständlichen Verfüllung handle es sich um eine sensible Aufgabenstellung, die entsprechend zeitaufwendig sei, ist zu allgemein gehalten, um die mangelnde Angemessenheit der gesetzten Frist darzulegen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diese Behauptung näher zu konkretisieren.

Die Größe der Deponie wurde bei der Berechnung des erforderlichen Verfüllungsmaterials berücksichtigt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als inhaltlich rechtswidrig.

Die belangte Behörde geht davon aus, daß für die Verfüllung der Grube 55.000 m3 geeignetes Material erforderlich sind und daß täglich 20 Lastzüge a 20 m3 das Verfüllmaterial transportieren können. Bei der Fristsetzung hat sie eine Nettoverfülldauer von 112 Tagen in der Weise zugrunde gelegt, daß von einer 5-Tage-Arbeitswoche ausgegangen wurde.

Bei Zugrundelegung der Annahmen der belangten Behörde ergibt sich aber nicht eine Nettoverfülldauer von

112 Arbeitstagen, sondern von 137,5 Arbeitstagen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Jänner 1997 zugestellt. Von der Zustellung dieses Bescheides bis zum Ende der gesetzten Frist am 20. Juli 1997 stehen aber keine 137,5 Arbeitstage (basierend auf einer 5-Tage-Woche) zur Verfügung. Die Erfüllung des erteilten Auftrages innerhalb der gesetzten Frist ist daher unmöglich.

Die belangte Behörde räumt in der Gegenschrift auch selbst ein, daß 137,5 Tage nötig sind. Sie weist aber darauf hin, daß der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme (zum Amtssachverständigengutachten) vom 7. Jänner 1997 selbst die erforderliche Nettoverfülldauer mit 112 Tagen berechnet hat und daß die belangte Behörde es daher unterlassen habe, diese Berechnung nochmals zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 7. Jänner 1997 darauf hingewiesen, daß die Verfüllfrist von nur drei Monaten rechnerisch unrichtig sei. Er hat sie dann allerdings selbst falsch berechnet. Dieser dem Beschwerdeführer unterlaufene Fehler kann aber nicht dazu führen, daß eine Frist, die so bemessen ist, daß innerhalb derselben die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen unmöglich ist, rechtmäßig wird.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070045.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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