TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/28 LVwG-2020/14/1708-4

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Entscheidungsdatum

28.01.2021

Index

L68507 Waldordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

WaldO Tir §10
BAO §4 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.4.2020, *** (BVE 14.5.2020, *** bzw ***), betreffend die Vorschreibung einer Waldumlage

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.       Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter anderem Waldaufsichtskosten für das Jahr 2020 von insgesamt € 100,95 vor.

Im dagegen erhobenen „Einspruch/Widerspruch“ vom 4.5.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, von ihrer Waldfläche von 48.893 m2 müssten insgesamt 9.393 m2 Unproduktivitätsfläche abgezogen werden. Somit ergebe sich eine Fläche von 39.500 m2. Mit Schreiben vom 7.5.2020 gab die Beschwerdeführerin hingegen an, von ihrer Waldfläche von 48.893 m2 müssten 13.393 m2 abgezogen werden, weshalb sich eine Fläche von 35.500 m2 ergebe.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2020, *** bzw ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Als Grundlage zur Berechnung der Waldumlage werde die vorgegebene Fläche aus der Tiroler Walddatenbank herangezogen. Gemäß Verordnung vom 18.12.2019 über die Festsetzung einer Waldumlage erhebe die Gemeinde Z die Waldumlage und lege den Umlagesatz einheitlich für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag von 100 % der von der Landesregierung durch Verordnung vom 4.12.2019, LGBl 2019/143, festgelegten Hektarsätze fest. Aus der Walddatenbank ergebe sich eine Ertragswaldfläche von 45.423 m². Dies sei dem Bescheid zugrunde gelegt worden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum einen Vorlageantrag und wiederholte die im Schreiben vom 7.5.2020 geäußerten Argumente. Mit Schreiben vom 26.8.2020 an das Landesverwaltungsgericht Tirol legte sie abermals die im Schreiben vom 7.5.2020 vorgebrachte Berechnung dar.

Aufgrund der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.1.2021 erstattete BB der Bezirksforstinspektion Y eine forstfachliche Stellungnahme vom 13.1.2021. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.1.2021 – unter Einräumung der Möglichkeit binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen – zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 17.1.2021 und 19.1.2021 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Berechnung und legte zahlreiche Schreiben vor. Eine konkrete Bezugnahme auf die forstfachliche Stellungnahme erfolgte nicht.

II.      Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke **1 und **2 EZ * und **3 EZ * der Katastralgemeinde ***** Z.

Das Grundstück **1 weist eine Gesamtgröße von 1.703 m² auf, welches sich in 1.493 m² Waldfläche und 210 m² Nichtwaldfläche aufteilt.

Das Grundstück **2 weist bei einer Gesamtfläche von 2.458 m² eine Waldfläche von 2.298 m² und eine Nichtwaldfläche 160 m² auf.

Das Grundstück **3 weist in der digitalen Katastermappe eine Fläche von 48.671 m² und nach dem Katasterstand (GDB) 48.893 m². 47.354 m² dieses Grundstückes sind als Waldfläche ausgewiesen, 1.317 m² (DKM) bzw. 1.539 m² (GDB) sind als Nichtwaldflächen anzusehen.

Bei den Waldflächen der Grundstücke **1, **2 und **3 von insgesamt 51.145 m2 handelt es sich bei 45.393 m² um Wirtschaftswald WW + WS2, bei 39 m² um Schutzwald im Ertrag, bei 4.800 m² um Schutzwald außer Ertrag, bei 913 m² um Nichtholzboden.

III.     Beweiswürdigung

Diese Feststellungen wurden aufgrund der umfassenden forstfachlichen Stellungnahme von BB der Bezirksforstinspektion Y getroffen, der Grundstücksverzeichnisse aller drei Grundstücke, detaillierte Pläne sowie Auszüge aus der Walddatenbank vorlegte. Diese Stellungnahme erscheint schlüssig. Die Beschwerdeführerin ist trotz entsprechender Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol dieser Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr beziehen sich sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin ausschließlich auf das Grundstück **3, ohne Einbeziehung der übrigen beiden Grundstücke. Somit konnten die entsprechenden Feststellungen zweifelsfrei getroffen werden.

IV.      Rechtslage

Tiroler Waldordnung 2005 (TWO, LGBl 2005/55 idF 2017/133)

§ 10 Umlage

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine Umlage zu erheben. Die Umlage ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

(2) Die Erhebung der Umlage erfolgt durch die Festlegung des Umlagesatzes. Der Umlagesatz ist ein Prozentsatz der Hektarsätze nach Abs. 3. Der Umlagesatz ist durch Verordnung der Gemeinde einheitlich für alle Waldkategorien (Abs. 3) festzulegen. Er darf höchstens 100 v.H. der Hektarsätze betragen. Der dem Umlagesatz jeweils entsprechende absolute Geldbetrag ist der Umlagebetrag, welcher auf ganze zehn Cent kaufmännisch zu runden ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung landesweit einheitliche Hektarsätze für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag festzulegen. Die Hektarsätze haben in Summe annähernd 33 v.H. der im landesweiten Durchschnitt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindewaldaufseher nach § 6 jährlich verbundenen Kosten bezogen auf einen Hektar Waldfläche zu entsprechen. Dabei ist auf das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Gemeindewaldaufseher gemittelt über 40 Dienstjahre zuzüglich der Lohnnebenkosten Bedacht zu nehmen. Der Sachaufwand ist mit einer Pauschale in Höhe von 5 v.H. dieses Betrages einzurechnen. Der Hektarsatz für Schutzwald im Ertrag hat 50 v.H. des Hektarsatzes für Wirtschaftswald und der Hektarsatz für Teilwald im Ertrag 75 v.H. dieses Hektarsatzes zu betragen. Die Hektarsätze sind neu festzulegen, wenn sich das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Waldaufseher gegenüber dem der vorangegangenen Festlegung zugrunde gelegenen Jahresgehalt um mindestens 5 v.H. verändert hat.

(4) Abgabenschuldner sind die Waldeigentümer; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.

(5) Abgabengegenstand sind die Waldflächen im Eigentum des Abgabenschuldners, soweit es sich dabei um Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag oder Teilwald im Ertrag handelt. Dabei bleiben nach § 2 aus dem Waldbetreuungsgebiet ausgeschiedene Wälder von Pflichtbetrieben unberücksichtigt.

(6) Die Umlage ist das Produkt aus dem jeweiligen Umlagebetrag und der jeweiligen Waldfläche nach Abs. 5 in Hektar. Weist der Waldeigentümer bzw. im Fall von Miteigentum zumindest einer der Miteigentümer eine Ausbildung als Forstfacharbeiter nach, so verringert sich die Umlage um 30 v.H. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§ 105 bzw. § 109 des Forstgesetzes 1975) verringert sich die Umlage um 50 v.H. Die Umlage ist auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.

(7) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird. Die Umlage ist längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen eines Monats vorzuschreiben.

V.       Erwägungen

A. Waldumlage

§ 10 Abs 1 TWO ermächtigt Gemeinden die Einhebung einer Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher.

Abgabenschuldner sind die Waldeigentümer (§ 10 Abs 4 TWO), Abgabengegenstand die in deren Eigentum stehenden Waldflächen, soweit es sich dabei um Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag oder Teilwald im Ertrag handelt (§ 10 Abs 5 TWO).

Mit Verordnung vom 4.12.2019 (LGBl 2019/143) legte die Tiroler Landesregierung gemäß § 10 Abs 3 TWO einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher fest. Deren § 1 sieht dabei je Hektar Wald € 22,23 für Wirtschaftswald (lit a), € 11,12 für Schutzwald im Ertrag (lit b) und € 16,67 für Teilwald im Ertrag (lit c) vor.

Mit Verordnung vom 18.12.2019 legte die Gemeinde Z den Umlagesatz einheitlich für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag mit 100 % der von der Tiroler Landesregierung vorgesehenen Hektarsätze fest.

B. Entstehen des Abgabenanspruchs

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das LVwG Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).

Gemäß § 10 Abs 7 TWO entsteht der Abgabenanspruch jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird. Die Umlage ist längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen eines Monats vorzuschreiben.

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde im April 2020 der Beschwerdeführerin Waldaufsichtskosten für das Jahr 2020 vor. Dieser Abgabenanspruch entstand jedoch erst mit Ablauf des Jahres 2020. Ein noch nicht entstandener Abgabenanspruch kann nicht bescheidmäßig vorgeschrieben werden. Die belangte Behörde hätte somit die Waldaufsichtskosten nicht für das laufende, sondern für das vergangene Jahr vorschreiben müssen.

C. Unzulässigkeit der Berichtigung

Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 279 Abs 2 BAO berechtigt – und verpflichtet – sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Die Grenze dieser Abänderungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dort, wo dieses überhaupt den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides auswechselt. In einem solchen Fall würde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zusteht (VwGH 26.1.1995, 94/16/0058, 0059; 27.2.1995, 94/16/0275; 9.2.2005, 2004/13/0126).

Die Abänderungsbefugnis ist sohin durch die „Sache“ beschränkt. „Sache“ ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 20.11.1997, 96/15/0059; 18.09.2000, 98/17/0206; 29.06.2006, 2006/16/0004, 24.05. 2012, 2009/15/0182. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die im Ausgangsbescheid umschriebene Angelegenheit, nämlich „Waldaufsichtskosten 01.01.2020 – 31.12.2020“ (dazu LVwG 25.6.2020, LVwG-2019/20/2054). Es ist somit dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, den Abgabenzeitraum auf das Jahr 2019 zu ändern.

D. Fortgesetztes Verfahren

In einem fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde somit die Waldaufsichtskosten gemäß § 10 Abs 7 TBO für das vergangene Jahr festzusetzen. Dabei ist – gemäß dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellten Sachverhalt – die von der belangten Behörde errechnete Waldumlage von € 100,95 nachvollziehbar.

E. Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung hält das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO nicht für erforderlich, da der zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig ist und sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergibt.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA

(Richter)

Schlagworte

Waldumlage;
Waldfläche;
Entstehung des Abgabenanspruchs;
falscher Abgabenzeitraum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.14.1708.4

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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