RS Lvwg 2020/12/9 LVwG-AV-331/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AWG 2002 §43
AWG 2002 §48

Rechtssatz

Im Unterschied zu einem Deponiegenehmigungsverfahren – in dem die Errichtung und der Betrieb einer Deponie erstmalig bewilligt wird – wird in einem Verfahren über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes, die in Frage stehende Deponie bereits betrieben. Es besteht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes bereits eine rechtskräftig bescheidmäßig festgelegte Verpflichtung zur Leistung einer im Hinblick auf den rechtskräftig festgelegten Konsens angemessenen Sicherstellung, die mit Eintritt des Endes des bescheidmäßig festgelegten Einbringungszeitraumes nicht erlischt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Baurestmasse; Deponie; Nachsorgephase; Sicherstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.331.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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