RS Lvwg 2021/1/4 LVwG-AV-704/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.01.2021

Norm

AWG 2002 §73
VVG 1991 §4 Abs1
VVG 1991 §4 Abs2

Rechtssatz

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (vgl VwGH 2011/05/0050).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.704.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten