RS Lvwg 2021/2/4 LVwG-S-2427/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.02.2021

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art139 Abs1
JagdG NÖ 1974 §95 Abs1 Z3

Rechtssatz

In der Grünvorlageverordnung 2020 der BH Baden wird die Frist für die Meldung an das Grünvorlageorgan definiert als unverzüglich nach Schussabgabe, dh bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, „spätestens aber bis zum Ende der gesetzlichen Tagesschusszeit (§ 95 Abs 1 Z 3 NÖ Jagdgesetz)“. Dadurch verkürzt die belangte Behörde mit dieser Bestimmung in der Grünvorlageverordnung 2020 aber die gesetzlich vorgesehene Tagesschusszeit, ohne sich diesbezüglich auf eine gesetzliche Ermächtigung stützen zu können.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Grünvorlageverordnung 2020, BNL2-J-08181/024; Antrag; Wortfolge; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2427.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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