TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 L518 2233289-1

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L518 2233289-1/2E

L518 2233290-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA von Armenien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2020, Zl. 363777401-191151840 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm 88 Abs. 2a FPG BGBl 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA von Armenien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2020, Zl. 760188909-191151858 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm 88 Abs. 2a FPG BGBl 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP1“ und „bP2“ bzw. „BF1“ und „BF2“ bezeichnet), beide Staatsangehörige der Republik Armenien stellten am 12.11.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.

Die belangte Behörde (folglich kurz „bB“ bezeichnet) stellte im Wesentlichen nachstehenden, unbestrittenen Verfahrensgang fest:

Der für die BF eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit rechtkräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.3.2006 rechtskräftig negativ beschieden. Es wurde weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde den BF am 20.8.2014 eine Aufenthaltsberechtigungskarte „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gültig bis 19.8.2015 ausgestellt. Diese wurde mit der Gültigkeitsdauer von 20.8.2015 bis 19.8.2016 und von 20.8.2016 bis 19.8.2019 jeweils neuerlich ausgestellt.

Am 20.8.2019 wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte „Daueraufenthalt-EU“ ausgestellt.

Schließlich brachten die BF zum oa. Zeitpunkt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 88 Abs. 2a FPG ein.

Der Erstbeschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass er keinen Armenischen Reisepass möchte, weil er kein Armenisch kann. Er sei in Österreich aufgewachsen, habe die Sprache usw. gelernt. Zudem müsse er den Militärdienst in Armenien machen, was jedoch nicht gehe, da er nicht armenisch Sprechen könne.

Der Zweitbeschwerdeführer legte ergänzend dar, in Österreich aufgewachsen zu sein und kein armenischer Staatsbürger sein zu wollen.

Der Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses wurde in der Folge seitens der bB mit Bescheiden vom 19.5.2020 mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Passes, nämlich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, nicht vorliegen würden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die bB konkretisierend aus, dass gem. § 88 Abs. 2a FPG 2005 Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt auf Antrag Fremdenpässe auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Demzufolge stelle der Status des subsidiär Schutzberechtigten ein zwingendes Tatbestandsmerkmal für die Ausstellung von Fremdenpässen gem. § 88 Abs. 2a FPG dar. Bereits anlässlich der am 12.11.2019 erfolgten Antragstellung wurden die BF auf die Notwendigkeit des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals hingewiesen.

Lediglich der Vollständigkeit halber führte die bB im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 bzw. 2 FPG aus, dass auch nach diesen gesetzlichen Bestimmungen kein Fremdenpass erteilt werden könne.

Dagegen brachten die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.6.2020 wortgleiche Beschwerdeschriften ein.

Begründend legte die Vertreterin dar, dass die BF bei der Antragstellung unvertreten waren und dieser rechtliche Irrtum aufgrund der behördlichen Manuduktionspflicht zur Kenntnis gebracht und ein entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt werden hätte müssen. Dieser Mangel hätte nicht unmittelbar zur Abweisung führen dürfen.

Hinsichtlich der weiteren Beurteilung der belangten Behörde, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 bzw. 2 FPG nicht erfüllt seien, wurde festgehalten, dass der diesbezügliche Sachverhalt nicht durch ein Ermittlungsverfahren erhoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Armenien, reisten von dem 13.2.2006 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und wurden die Anträge auf internationalen Schutz negativ beschieden. Ihnen wurde weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Von 20.8.2014 bis 19.8.2019 wurde den BF wiederholt eine Aufenthaltsberechtigungskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und am 20.8.2019 eine Aufenthaltsberechtigungskarte „Daueraufenthalt-EU“ ausgestellt.

Die Feststellungen der bB wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung dem Grunde nach nicht bestritten.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit sich diese auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG bezieht, nämlich dem Nichtvorliegen des Status des subsidiär Schutzberechtigten, als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Insoweit seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ins Treffen geführt wurde, dass die BF bei der Antragstellung rechtlich unvertreten waren und der rechtliche Irrtum den BF im Rahmen der behördlichen Manuduktionspflicht zur Kenntnis gebracht und ein Verbesserungsauftrag erteilt werden hätte müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die BF bei der Antragstellung am 12.11.2019 bereits darauf hingewiesen hat, dass die BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich nicht inne haben und daher auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte haben. Da die BF trotz Belehrung offensichtlich keine Berichtigung im Zuge der Antragstellung vornahmen, erweist sich in diesem konkreten Fall auch eine Fristsetzung zur Verbesserung als obsolet. Zudem war festzuhalten, dass der Zweck des § 13 Abs. 3 AVG darin besteht, einem Antragsteller auf einen ihm unbekannten Mangel in der Antragstellung hinzuweisen und diesem die Möglichkeit einzuräumen, den Mangel zu beheben, ohne eine Zurückweisung des Antrages seitens der Behörde zu erwirken. Da die BF jedoch – wie die bB im Bescheid glaubwürdig ausführte – durch den Behördenvertreter bei der Antragstellung dahingehend manuduziert wurden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen konkreten Antrag nicht vorliegen und die BF den Antrag dennoch in dieser Form einbrachten, war festzustellen, dass diesbezüglich kein Sachverhalt des § 13 Abs. 3 AVG vorliegt.

Den nunmehr rechtsfreundlich vertretenen BF steht es frei, neuerlich Anträge einzubringen.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1.         Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.         ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.         ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen“

Da – wie bereits die bB in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend ausführte – Fremdenpässe gem. § 88 Abs. 2a FPG nur dann auszustellen ist, wenn der Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat, war in Ermangelung dieser Voraussetzung durch die BF spruchgemäß zu entscheiden.

Insoweit die Behörde darüber hinaus der Vollständigkeit halber betreffend des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG weitere Ausführungen traf, erweisen sich die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertreterin hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Erhebungen im Zuge eines Ermittlungsverfahrens als zutreffend.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn        

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-        Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-        Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-

-        In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.

-        Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, welcher keine andere als die hier gewählte Auslegung zulässt, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen, soweit diese im gegenständlichen Verfahren noch anwendbar sind (z. B. in Bezug auf § 88 FPG die entsprechenden Bestimmungen der §§ 76 bzw. 55 FPG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fremdenpass Manuduktionspflicht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L518.2233289.1.00

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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