TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/22 W222 1430827-3

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W222 1430827-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 28.10.2019 wird gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 06.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.11.2012 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.10.2019, XXXX , gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Zum Privat- und Familienleben sowie der Integration des Beschwerdeführers in Österreich traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen:

„Im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer mit einer rumänischen Staatsangehörigen gemeinsam in einer Mietwohnung. Er kennt diese seit ca. zwei Jahren, sie leben etwas mehr als 16 Monate zusammen. Seine Freundin geht derzeit keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer hat am 07.03.2013 das Gewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, angemeldet. Er hat einen Unternehmerwerkvertrag abgeschlossen und bringt aufgrund seiner Tätigkeit ca. 1.500 Euro netto pro Monat ins Verdienen. Mit der Person, mit der er den Unternehmerwerkvertrag abgeschlossen hat, verbindet ihn auch eine Freundschaft. Im Bundesgebiet hat er auch noch weitere Freunde, die zumeist aber nicht österreichische Staatsbürger sind, sondern aus dem Kulturkreis stammen, woher der Beschwerdeführer selbst kommt. Weiters arbeitet er mit zwei österreichischen Staatsangehörigen zusammen, wobei er nur deren Rufnamen kennt. Der Beschwerdeführer ist weder in Organisationen noch Vereinen tätig. Ein besonderes soziales Engagement weist er nicht auf. Der Beschwerdeführer nimmt an religiösen Festen im Bundesgebiet, wie etwa Weihnachten, teil, im Übrigen machte der Beschwerdeführer kein Interesse an der österreichischen Kultur geltend.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Er hat bislang lediglich einen Deutschkurs A1 besucht, eine Prüfung hat er nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer spricht gebrochen Deutsch, die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war nicht in Deutsch möglich, ein Dolmetscher musste beigezogen werden.“

Die Entscheidung wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 17.10.2019 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Am 28.10.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit.

Mit Verbesserungsauftrag vom 28.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seinen Antrag ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument sowie den Nachweis einer Krankenversicherung vorzulegen.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren folgende Unterlagen vor:

- Mietvertrag, beginnend mit 01.04.2018

- Strafregisterbescheinigung

- Versicherungsdatenauszug

- Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei vom 25.09.2019 über offene Forderungen des Beschwerdeführers

- Bescheid über Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 27.01.2015

- Mitteilung der Abgabenkontonummer vom 27.01.2015

- Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem

- Unternehmerwerkvertrag vom 01.08.2019

Der Beschwerdeführer wurde am 10.12.2019 durch das BFA einvernommen. Dabei gab er an, dass er verheiratet sei, aber in Scheidung lebe. Seine Ehefrau und zwei Kinder lebten in Indien. In Österreich habe er außer seiner Lebensgefährtin keine Verwandten. Er besitze ein Gewerbe als Kleintransporteur und sei krankenversichert.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10.12.2019 und vom 23.01.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA verständigt, aufgefordert, einen gültigen Reisepass vorzulegen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienlebe in Österreich geboten. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Am 22.01.2020 übermittelte das BMI eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin.

Mit angefochtenem Bescheid vom 27.02.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 28.10.2029“ (gemeint wohl: 28.10.2019) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Zwischen den Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers nicht wesentlich verlängert habe. Sowohl die Sprachkenntnisse als auch die Umstände der Lebensführung des Beschwerdeführers seien unverändert.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.04.2020 Beschwerde erhoben.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer stets gleichbleibende Angaben zu seiner Identität gemacht habe, kooperativ und strafrechtlich unbescholten sei. Er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit fast sieben Jahren in Österreich aufhältig. Er betreibe ein Gewerbe und sei krankenversichert. Er erfülle daher sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach „§ 55 AsylG“. Der Mangel des nicht vorhandenen Reisedokuments könne durch Antrag auf Heilung überwunden werden. Dieser Antrag sei auch gestellt und erklärt worden. Die belangte Behörde hätte daher ein inhaltliches Verfahren und eine Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK durchführen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen den Beschwerdeführer, einen nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Drittstaatsangehörigen, wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2019 – in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017 – das Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 55 und 57 AsylG 2005 bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen.

Im Zuge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2019 wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin lebt. Er ist als Transportunternehmer erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse und hat bisher keine Prüfungen abgelegt. Er hat im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 16.10.2019 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des Beschwerdeführers vorgebracht. Sämtliche vorgelegten Unterlagen wurden entweder vor dem 16.10.2019 ausgestellt oder beziehen sich auf Tatsachen, die bereits vor dem 16.10.2019 bestanden haben (Strafregisterauszug, Versicherungsdatenauszug). Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Einvernahme noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente behauptet.

Der Beschwerdeführer hat (damit) nicht vorgebracht, dass sich im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben sowie seine berufliche Situation seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Seine familiäre und private Situation sowie seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet sowie seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.

Gemäß § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, wobei aus den rechtlichen Erwägungen hervorgeht, dass im Fall des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung bei rund sechsjähriger Aufenthaltsdauer keine maßgebliche Integrationsverfestigung vorgelegen hätte.

Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2019, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstünde. Der Beschwerdeführer brachte den gegenständlichen Antrag nur wenige Tage nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein und erstattete kein neues Vorbringen. Seit Einbringung des Antrags allenfalls erfolgte weitergehende Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers konnten nur aufgrund der Missachtung seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen.

So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).

Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des entsprechenden Formulars die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Im Spruch des angefochtenen Bescheids wurde jedoch ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK angeführt. Der Spruch des angefochtenen Bescheids war daher entsprechend zu korrigieren.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall lediglich dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Da weder vor dem BFA noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer Sachverhaltselemente behauptet wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK geänderte Verhältnisse Integration Privat- und Familienleben Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W222.1430827.3.00

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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