TE Bvwg Beschluss 2020/12/4 W254 2203441-1

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Veröffentlicht am 04.12.2020
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Entscheidungsdatum

04.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch


W254 2203441-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag von XXXX , vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2020, Zl. W254 2203441-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 02.12.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„a) Der Bescheid des Bundesamtes ist bereits einem Vollzug zugänglich.

b) Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücksichten berührt sind, die einen unverzüglichen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Weder werden Rechte Dritter durch den einstweiligen Verbleib des Revisionswerbers (in einer nachteiligen Art und Weise) berührt noch hat der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers die Belastung einer Gebietskörperschaft zur Folge, weil der Revisionswerber – wie bereits dargelegt – versichert ist.

c) Für den Revisionswerber hingegen würde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw des Bundesamtes unverhältnismäßige und nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken, weil der Revisionswerber nach XXXX ausreisen müsste. Eine endgültige Ausweisung des Revisionswerbers auf Basis der angefochtenen Entscheidung würde daher unwiderruflich Tatsachen schaffen, die dem Revisionswerber extrem nachteilig sind.

d) Die Interessenabwägung schlägt idR dann zugunsten des Betroffenen aus, wenn der ihm durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Fall des Erfolges der Revision (Aufhebung oder Entscheidung in der Sache selbst) nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des angefochtenen Erkenntnisses zumutbar ist (zB VwGH 10.9.1990, AW 90/17/0022). Eine Interessenabwägung ergibt daher jedenfalls, dass die Interessen des Revisionswerbers an einem Aufschub des Vollzugs unzweifelhaft die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug überwiegen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Laut Strafregisterauszug vom 04.12.2020 scheint bezüglich der revisionswerbenden Partei

keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches

Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision

entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des

angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger

Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Interessenabwägung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2203441.1.01

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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