RS Vfgh 2020/9/22 E1353/2020 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie irakischer Staatsangehöriger; keine Auseinandersetzung mit der spezifischen Gefährdungslage der Familie mit drei minderjährigen Kindern sowie dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Rechtssatz

Zwar findet die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), dass sicherheitsrelevante Vorfälle im Nord- und Zentralirak tendenziell zurückgingen, auch in Bezug auf Kirkuk in den Länderinformationen Deckung, jedoch enthalten die Länderinformationen in der vom BVwG herangezogenen Fassung ebenfalls Ausführungen dazu, dass der IS in Diyala und Kirkuk im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen scheine und nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zu verzeichnen sei. Vor diesem Hintergrund findet die weitgehend undifferenzierte Darstellung der Sicherheitslage, die das BVwG dazu veranlasst, Kirkuk als hinreichend sicher zu betrachten, in den Feststellungen, die es selbst zur maßgeblichen Situation im Nord- und Zentralirak trifft, keine hinreichende Deckung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das BVwG auf die Minderjährigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer zwar eingeht und die angefochtene Entscheidung auch Länderinformationen zur Lage von Kindern enthält. Es fehlt jedoch eine nähere Auseinandersetzung mit der spezifischen Gefährdungslage der Beschwerdeführer als Familie mit drei minderjährigen Kindern.

Das BVwG hat in seiner Entscheidung somit die Gefährdungslage für die Beschwerdeführer aktenwidrig beurteilt und sich in der Folge auch nicht mit dem allfälligen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandersetzt. Ferner hat es in diesem Zusammenhang die spezifische Situation der Beschwerdeführer als Familie mit drei minderjährigen Kindern nicht hinreichend berücksichtigt und dadurch seiner Entscheidung nicht den konkreten Sachverhalt zugrunde gelegt.

Entscheidungstexte

  • E1353/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.09.2020 E1353/2020 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Kinder, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1353.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten